Soweit der Versicherer meint, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls nachweisen müsse, übersieht sie, dass es dessen nicht bedarf, wenn der Diebstahl als solcher feststeht, weil der geständige Dieb gefasst und strafrechtlich bereits verurteilt ist. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auch Zeugen dafür hat, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und beim Versuch es abzuholen nicht wieder aufgefunden hat, da der Geschädigte die mit dem Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Diebstahl verbundene Beweiserleichterung nicht benötigt, wenn er durch die in staatlichen - auch ausländischen - Ermittlungsakten enthaltene Aussage des geständigen Diebes sowie das diesen betreffende Strafurteil den Vollbeweis des Diebstahls führen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 26. November 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, sie gehe davon aus, dass die Ermittlungen der polnischen Strafverfolgungsbehörden die Beweislast der Klägerin, das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung zu beweisen, nicht ersetzen. Es könne zwar sein, dass aus Sicht der Verfolgungsbehörden der Fall gelöst sei, nicht aber aus Sicht der Beklagten. Aus den Übersetzungen aus den Ermittlungsakten ergebe sich, dass sämtlich Auftragsdiebstähle vorgelegen hätten. Sie, die Beklagte unterstelle, dass es sich auch bei der streitgegenständlichen Entwendung ebenfalls um einen Auftragsdiebstahl gehandelt habe. Der fragliche Besuch der Klägerin in Warschau sei wohl von spontaner Art gewesen. Insofern sei fraglich, wie der Auftragtäter gegenüber dem Festgenommenen die Entwendung jenes Fahrzeuges in Auftrag geben konnte. Die gesamte Situation habe auch nicht dazu eingeladen, den Toyota Landcruiser quasi aus dem Steggreif zu entwenden. Sie unterstelle, dass derartige Beschädigungen, wie sie an der hinteren Eingangstür gefunden worden seien, und der Aufbruch der Tür eine gewisse Geräuschentwicklung mit sich gebracht hätten. Merkwürdig und vom Gericht nicht aufgegriffen sei auch der Beklagtenvortrag gewesen, dass die Klägerin keinerlei Interesse für die Person des Täters gehabt habe. Üblicherweise führten derartige Hauseinbrüche zu psychischen Beeinträchtigungen bei den Bewohnern. Die Klägerin habe aber absolutes Desinteresse gezeigt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass aufgrund der Ermittlungen der polnischen Beamten der Nachweis eines Diebstahls gelungen sei, dürfe nicht vergessen werden, dass, wenn nicht durch den Versicherungsnehmer selbst, so durch Dritte in aller Regel bei vorgetäuschten Entwendungen das Fahrzeug bei Seite geschafft werden müsse. Wenn nun die Person festgenommen werde, die dies bewerkstelligt habe, und es sich herausstelle, dass es sich um einen Serientäter handele, so könne dies der Klägerin nicht zugute kommen. Im Verhältnis zur Beklagten müsse sie nachweisen, dass es sich um einen Diebstahl nach der Legaldefinition gehandelt habe. Sie vertrete deshalb die Auffassung, dass die von ihr angebotenen weiteren Beweise hätten erhoben werden müssen. Außerdem sei hinsichtlich der Falschangaben zur Laufleistung mindestens von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis enthalten lediglich unfundierte Unterstellungen, Vermutungen und Verdächtigungen und sind insgesamt nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin den Diebstahl ihres Fahrzeuges vorgetäuscht haben könnte. Einer Beweiserhebung zu diesem Vortrag bedarf es nicht.
Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin auch im vorliegenden Fall das äußere Bild eines Diebstahls nachweisen müsse, übersieht sie, dass es dessen nicht bedarf, wenn der Diebstahl als solcher feststeht, weil der geständige Dieb gefasst und strafrechtlich bereits verurteilt ist. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auch Zeugen dafür hat, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und beim Versuch es abzuholen nicht wieder aufgefunden hat, da der Geschädigte die mit dem Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Diebstahl verbundene Beweiserleichterung nicht benötigt, wenn er durch die in staatlichen – auch ausländischen – Ermittlungsakten enthaltene Aussage des geständigen Diebes sowie das diesen betreffende Strafurteil den Vollbeweis des Diebstahls führen kann. Im Übrigen wäre auch das äußere Bild eines Diebstahls durch die Aussage der Zeugin I.… vor dem Landgericht Mainz erwiesen.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass sämtliche Diebstähle, welche der Täter begangen und gestanden hatte, Auftragsdiebstähle waren, und sie die Vermutung äußert, dass auch der vorliegende Diebstahl ein Auftragsdiebstahl gewesen sei, so mag dies zwar durchaus so sein. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Auftrag von der Klägerin erteilt worden sein könnte. Aus der Übersetzung der Aussage des Täters lässt sich nicht entnehmen, dass er Fahrzeuge jeweils im Auftrag ihrer Eigentümer beiseite geschafft habe. Warum kein „Diebstahl nach der Legaldefinition“ vorliegen solle, wenn ein Serientäter den Diebstahl ausgeführt hatte, ist nicht nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass Wohnungseinbrüche und auch Kfz-Diebstähle üblicherweise von professionellen Dieben ausgeführt werden, die natürlich nicht nur einmal eine Tat begehen, sondern serienweise Diebstähle ausführen. Sollte die Beklagte mit diesen Ausführungen, deren Sinn sich nicht unbedingt erschließt, zum Ausdruck bringen wollen, dass sie der Auffassung ist, dass dann, wenn der Dieb gefasst wird und geständig ist, der Geschädigte nachweisen müsse, dass er dem Dieb nicht den Auftrag zur Ausführung des Diebstahls gegeben habe, so verkennt sie die Rechtslage. Es ist bei nachgewiesenem Diebstahl Sache des Versicherers, seinerseits nachzuweisen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Hierfür sind jedoch Verdächtigungen und Vermutungen nicht ausreichend, es bedarf vielmehr konkreter Fakten.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe kein Interesse an der Person des Diebes gezeigt, hat der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt, dass dies unerheblich ist. Auch die von der Beklagten offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe – anders als dies bei Opfern von Hauseinbrüchen üblich sei – keine psychische Beeinträchtigung erlitten, ist nicht geeignet, auch nur den Verdacht einer Verstrickung der Klägerin in den Diebstahl zu begründen, geschweige denn dies zu beweisen.
Der Senat hält an seiner Auffassung zur Frage der Obliegenheitsverletzung fest.
Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. ..."