Die Höhe der geforderten Sachverständigengebühren darf sich grundsätzlich an der Höhe des unfallbedingten Fahrzeugschadens orientieren. Maßgebend zur Ermittlung der Gebührenhöhe ist der jeweils für die Schadenshöhe ermittelte Honorarkorridor HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Liegt das geforderte Grundhonorar innerhalb des Korridors, besteht regelmäßig kein Grund zur Kürzung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer, da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme gemäß § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit §§ 7, 18 StVG, 249 BGB. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls vom 21.12.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rnr 40). Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az: VI ZR 67/06). Unstreitig hat die Klägerin mit dem Sachverständigenbüro … einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesen wurden - die Beklagte hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert unterschrieben - wirksam allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die u.a. die Berechnungsweise für die Höhe des Honorars des Sachverständigen enthalten. Dabei ergab sich aus §§ 4, 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Grundvergütung des Sachverständigen sich an der Schadenshöhe orientieren würde. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (LG Saarbrücken, Urteil v. 25.09.03, Az: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.03, Az: 3 O 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Ob die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen … ergebende Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Die Rechnung des Sachverständigen entspricht weitgehend den §§ 4 bis 12 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.382,80 EUR stellt eine Grundvergütung in Höhe von 272,00 EUR in Rechnung. Der Honorarkorridor, den 40 bis 60 % der befragten Sachverständigen bei dieser Schadenshöhe einhalten, liegt zwischen 241 und 274,00 EUR, so dass keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Grundhonorars vorliegen. Die Fahrtkosten liegen leicht (0,01 EUR) oberhalb, die Fotokosten, die Schreibkosten und die Kopierkosten wiederum vollständig innerhalb des Honorarkorridors HB III, die Kosten für den EDV-Abruf und für die Fahrzeugbewertung werden noch gesondert in Höhe von je 20,00 EUR berechnet. Das die Geltendmachung derartiger Zusatzkosten unüblich ist, kann nicht festgestellt werden. Nicht erstattungsfähig sind die geltend gemachten Schadensfeststellungskosten, da die Klägerin sie selbst dem Sachverständigenbüro … nicht schuldet. Die Klägerin hat mit diesem - wie ausgeführt - einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In dem betreffenden Vertrag wurde im Einzelnen vereinbart, welche Vergütung und welche Auslagen der Sachverständige von der Klägerin beanspruchen kann. Aus der Aussage des Zeugen … ist zu ersehen, dass es zu Schadensfeststellungskosten der hier fraglichen Art im Rahmen von Begutachten des öfteren kommen kann. Aus seiner Aussage geht auch hervor, dass das Sachverständigenbüro … nicht über eine Ausstattung verfügt, die es ihr erlaubt, verunfallte Fahrzeuge unter teilweisem Abbau von Teilen einer eingehenden Inspektion zu unterziehen. Nach seinen Angaben sieht der Sachverständige … es auch nicht als seine Aufgabe an, derartige Arbeiten im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit selbst durchzuführen. Daraus folgt, dass der Sachverständige mit Schadensfeststellungskosten wie hier bei der Annahme eines Auftrages rechnen muss. Will er derartige Kosten dem Kunden überbürden, so bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung. Ansonsten darf der Kunde davon ausgehen, dass derartige Kosten in der Grundvergütung mitenthalten sind. ..."