Das Risiko unbillig überhöhter Sachverständigen-Kosten trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Dahinstehen kann im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits, ob die von Herrn ... mit vorbezeichneter Rechnung geltend gemachte Summe von ursprünglich 638,25 DM die übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB gemäß dem Vorbringen der Beklagten um 166,56 DM übersteigt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hat der Unfallgeschädigte bei Ausübung der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen bzw. Anspruch auf Freistellung von Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen wegen überhöhten Ansatzes von Material oder Arbeitszeit, unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was sonst üblich ist, unangemessen sind, es sei denn, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden an der Entstehen von gegebenenfalls überhöhten Aufwendungen. Die Einholung des Gutachtens durch die Klägerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich; für ein Mitverschulden der Klägerin möglicherweise begründende Umstände ... ist nichts ersichtlich. ..."