- Nicht schon jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen des für die Verkehrszuwiderhandlung Verantwortlichen ist dem Halter eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich war – so vor allem weil er nicht, unzureichend oder sogar irreführend mitgewirkt hat. Demgemäß ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs dann nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.
- Lässt sich die Absendung des Schreibens, mit dem der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt, nicht nachweisen, ergeht eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten. Angesichts des tatsächlich festgestellten Verkehrsverstoßes mit seinem Fahrzeug fällt es nämlich in seine Sphäre bzw. Mitwirkungsobliegenheit, den Behörden in geeigneter Weise Hilfe bei der Ermittlung zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen.
- Die für § 31a Abs. 1 StVZO erforderliche Voraussetzung der Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers entfällt nur dann, wenn derjenige, der eine Verkehrsübertretung mit dem Fahrzeug des Halters begangen hat, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bekannt geworden ist. Es geht folglich nicht zugunsten des Fahrzeughalters, wenn der Fahrzeugführer (erst) nach Eintritt der Verjährung bekannt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 6.8.2008. Dort wird die Antragstellerin in Nr. 1 des Entscheidungssatzes verpflichtet, für ihre 4 genau bezeichneten Betriebsfahrzeuge bzw. ersatzweise angeschaffte Fahrzeuge ein Fahrtenbuch anzulegen und für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung zu führen. Ferner wird ihr in Nr. 2 genau aufgegeben, wie das Fahrtenbuch zu führen ist. In Nr. 3 ist der Sofortvollzug der beiden vorgenannten Regelungen angeordnet, sodass die aufschiebende Wirkung des (rechtzeitig) erhobenen Widerspruchs entfallen ist; Entsprechendes gilt mit Blick auf die in Nr. 5 der Entscheidung festgesetzte, ebenfalls angefochtene Verwaltungsgebühr (zum „Anfechtungsverbund“ vgl. nunmehr § 24 Satz 2 LGebG) in Höhe von 72,63 EUR, welche bereits kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. In formellrechtlicher Hinsicht begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs keinen Bedenken. Insbesondere liegt eine ausreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vor. Der Antragsgegner hat darauf abgehoben, dass die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient und in Zukunft gewährleistet sein soll, dass der für einen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer rechtzeitig ermittelt werden kann. Es genügt, auf die typische Interessenlage abzustellen, weil § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfällt. Die Behörde kann sich daher bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. für die Fahrtenbuchauflage: Saarl. OVG, Beschl.v. 7.5.2008 – 1 B 187/08 – juris).
In materiellrechtlicher Hinsicht überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse dasjenige der Antragstellerin, bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Führen eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben. Auch im summarischen Verfahren stellt sich nämlich der zentrale Grundverwaltungsakt – die in Nr. 1 der Entscheidung vom 6.8.2008 auferlegte Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen – mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar. Hierdurch wird zugleich auch das vom Antragsgegner ins Feld geführte Sofortvollzugsinteresse begründet. Völlig unberechtigt ist der Einwand der Antragstellerin, die Entscheidung sei bereits zu unbestimmt und schon deshalb rechtswidrig. Ausgehend von ihren amtlich und registerbezogen ermittelten Halter- und Firmen- bzw. Adressdaten durfte und musste das Landratsamt die „… GmbH“ als Adressaten bestimmen.
1.) Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Auswertung der Akten sowie des Beteiligtenvortrags ergibt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… ist am 18.8.2007 in der W. Straße in Villingen-Schwenningen die dort innerorts bestimmte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten worden. Diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (vgl. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) ist auch hinreichend gewichtig (zum Verkehrsverstoß „von einigem Gewicht“: BVerwG, Beschl.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – NZV 2000, 386). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als nur geringfügig, nämlich wie hier um fast die Hälfte überschritten wird. Dann lässt sich nicht beanstanden, wenn die Verkehrsbehörde auf das ordnungsrechtliche Instrumentarium des § 31a StVZO zurückgreift ( VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1991 – 10 S 938/91 –, NZV 1991, 445; VG Freiburg, Beschl.v. 15.6.2005 – 2 K 1105/05 ). Der Einwand der Antragstellerin, es habe an dieser Stelle keine Gefahr bestanden, die Straße sei vielmehr breit und vermittle mangels Fußgängerwegen sogar den Eindruck einer außerörtlichen Straße, schlägt fehl. Die straßenverkehrsrechtliche Ordnung lässt sich nur dann aufrechterhalten, wenn die wirksamen Ge- und Verbote von jedermann als verbindlich beachtet werden (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1991, a.a.O.).
Nicht zu folgen vermag die Kammer der Antragstellerin ferner in der Behauptung, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht ordnungsgemäß festgestellt bzw. gemessen worden. Aufgrund der hierzu sowohl im Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahmen der Stadt Villingen-Schwenningen vom 22.9.2008 (VAS. 131 ff.) und vom 27.10.2008 (GAS. 87 – 161) ergeben sich vielmehr keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einrichtung und einem fehlerfreien Betrieb der Messstelle am 18.8.2007. Hieraus geht insbesondere deutlich hervor, dass - wie in 8.1Bedienungsanleitung (GAS. 125) vorgeschrieben - Fototests zu Beginn und Ende der Messung durchgeführt wurden (vgl. Protokoll in Anlage 5, GAS. 147 ff.). Ferner war die Prüfung der Längsneigung des Sensors entbehrlich (vgl. 6.2. Bedienungsanleitung, GAS. 123). Es kann weiterhin nicht die Rede davon sein, bei der Geschwindigkeitsmessung um 8:02 Uhr hätten sich unzulässigerweise mehrere Fahrzeuge im Erfassungsbereich des Sensors bewegt. Das von der Antragstellerin bezeichnete weitere Fahrzeug ist evident weit außerhalb dieses Bereichs (vgl. 8.4.2. der Bedienungsanleitung, GAS. 129 bzw. GAS. 133). Fotos und Karte dokumentieren schließlich zweifelsfrei, dass keine Gegenstände im Sichtbereich des Sensors waren, sondern von diesem freie Sicht auf die zu messenden Fahrzeuge bestand (vgl. 6.1 der Bedienungsanleitung, GAS. 123).
Die Feststellung des Fahrzeugführers war den Ordnungsbehörden hier schließlich auch nicht möglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Es genügt, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Verkehrsüberwachungsbehörden brauchen nicht Sorge dafür zu tragen, dass bei jedem Verkehrsverstoß die erforderlichen Feststellungen an Ort und Stelle getroffen werden können. Sie dürfen sich vielmehr regelmäßig mit einer automatisierten Verkehrskontrolle begnügen. Werden hierbei Fotos gemacht, so wird der Überwachungszweck nicht schon dann verfehlt, wenn das Bildmaterial nicht ausreicht, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Vielmehr genügt es für die Anwendbarkeit des § 31a StVZO, wenn die automatische Kontrolle sichere Aufschlüsse über Zeit und Ort des Verkehrsverstoßes und über das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs gibt. Denn im Regelfall bieten diese Daten eine ausreichende Grundlage, auf der sich der Täter ermitteln lässt. Die Kennzeichnungspflicht besteht nicht zuletzt deshalb, um bei Verkehrsverstößen Auskunft über den Fahrzeughalter und gegebenenfalls mit dessen Hilfe über den Fahrzeugführer erhalten zu können. Welche weiteren Ermittlungstätigkeiten außer der Feststellung des Kennzeichens in Betracht kommen, wird maßgeblich dadurch beeinflusst, ob und in welchem Umfang der Halter das Seine zur Feststellung des für die Verkehrszuwiderhandlung Verantwortlichen beiträgt. Nicht schon jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen ist dem Halter eines Kraftfahrzeugs allerdings zuzurechnen, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich war – so vor allem weil er nicht, unzureichend oder sogar irreführend mitgewirkt hat. Demgemäß ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches dann nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1991, a.a.O.; Urt.v. 17.7.1990 – 10 S 962/90 – VBlBW 1991, 147; Saarl. OVG, Beschl.v. 7.5.2008 – 1 B 187/08 – juris; OVG Nordrh.-Westf. , Beschl.v. 21.4.2008 – 8 B 491/08 –, NZV 2008, 479; Koehl, NZV 2008, 169, 172/173).
Hier haben die Behörden sachgerechte Ermittlungen nach der verantwortlichen Fahrerin angestellt, die jedoch bis zum Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit am 19.11.2007 kein Ergebnis zeitigten. Bereits am 29.8.2007 war der Anhörungsbogen zum Verkehrsverstoß an die Antragstellerin versendet worden, ohne von dieser jedoch beantwortet zu werden. Die dem Rechtsanwalt der Antragstellerin unter dem 24.9.2007 übersandten Akten kamen erst am 14.11.2007 zurück, ohne dass inhaltliche Angaben gemacht wurden. Die Vorsprache des Vollzugsdiensts der Stadt Villingen-Schwenningen am 16.11.2007 schließlich blieb ebenso erfolglos wie eine Auswertung des Internet-Auftritts der Antragstellerin und ein Abgleich mit den dort veröffentlichten Lichtbildern ihrer Beschäftigten. Erst mit dem Widerspruch vom 25.8.2008 erhielten die Behörden davon Kenntnis, dass die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer das Betriebsfahrzeug mit dem Kennzeichen …-… am 18.8.2007 dem Mitarbeiter D.S. zur privaten Verfügung überlassen habe. Dieser wiederum habe das Fahrzeug an die auf dem amtlichen Foto erkennbare Frau überlassen, deren Name er jedoch gegenüber der Antragstellerin nicht nennen wolle. Für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ist dieser Hinweis auf die Fahrzeugführerin unerheblich, weil zu spät. Die tatbestandliche Voraussetzung der Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ist nur dann entfallen, wenn derjenige, der eine Verkehrsübertretung mit dem Fahrzeug des Halters begangen hat, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bekannt geworden ist ( Bayer. VGH, Urt.v. 6.10.1997 – 11 B 96.4036 –, DAR 1998, 246; VG Freiburg, Beschl.v. 17.2.2004 – 2 K 144/04; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 31a StVZO, Rdnr. 4; dies ebenfalls andeutend: VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1991, a.a.O.).
Zwar gibt es ein vom Rechtsanwalt der Antragstellerin unter dem 10.10.2007 an die Stadt Villingen-Schwenningen gerichtetes Schreiben, in dem sich bereits der einschlägige Hinweis auf den Mitarbeiter D.S. der Antragstellerin befindet. Dieses dem Eilantrag als Anlage beigefügte Schreiben (GAS. 21) ist jedoch soweit ersichtlich nicht zur Kenntnis der Verkehrsbehörden gelangt (vgl. Stellungnahme des Landratsamts vom 18.11.2008 [GAS. 162] sowie Stellungnahme der Stadt VS vom 20.11.2008 [GAS. 168]). Was tatsächlich mit diesem Schreiben passierte, wird sich mit Blick auf die ergebnislosen Nachforschungen der Beteiligten (vgl. neben den zuvor genannten behördlichen Auskünften insbesondere auch die ausführliche Stellungnahme des Anwaltsbüros vom 20.11.2008, GAS. 169 ff.) letztlich wohl auch in einem Hauptsacheverfahren mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr feststellen lassen. Das erfordert eine Beweislastentscheidung (zur materiellen Beweislast Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007, § 108 Rdnr. 12 – 13a m.w.N.), die letztlich zu Lasten der Antragstellerin geht. Angesichts des tatsächlich festgestellten Verkehrsverstoßes mit ihrem Fahrzeug fiel es nämlich in ihre Sphäre bzw. Mitwirkungsobliegenheit, den Behörden in geeigneter bzw. effektiver Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu gehörte auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen. Notfalls hätte sich die Antragstellerin bzw. ihr Bevollmächtigter im Zusammenhang mit dem maßgeblichen Schreiben von 10.10.2008 Gewissheit über den Zugang verschaffen müssen. Es spricht nichts dafür, das Schreiben sei in den Herrschaftsbereich der Stadt Villingen-Schwenningen gelangt und dort verloren gegangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorwürfe des Landratsamts (absichtliche Behinderung der Ermittlungen) berechtigt sind. Denn zumindest für ein versehentliches Nichtversenden spricht allemal, dass die Rückgabe der unter dem 24.9.2007 dem Rechtsanwalt überlassenen Verwaltungsakten am 31.10.2007 angemahnt werden musste und die Akten erst unter dem 14.11.2007 zurück gegeben wurden. Wäre das Schreiben vom 10.10.2007 tatsächlich versandt worden, wären mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit die Akten schon zu diesem 4 Wochen früheren Zeitpunkt mitgeschickt worden.
Es liegen schließlich auch keine Ermessensfehler vor. Das Landratsamt hat insbesondere den Zweck der Fahrtenbuchauflage zutreffend umgesetzt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine umfassendere, nicht nur auf den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zielende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit dieser Maßnahme soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeuges Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist dabei rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt ( BVerwG, Beschl.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 –, NJW 1989, 2704; OVG NRW, Beschluß vom 11.10.2007 – 8 B 1042/07 –, NZV 2008, 52). Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie steht nicht wegen ihrer zeitlichen Erstreckung auf ein Jahr außer Verhältnis zu dem mit ihr beabsichtigten Erfolg. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das Führen eines Fahrtenbuchs über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Gleichwohl hält es sich noch im Rahmen des Zumutbaren, wenn die Behörde zumal Fälle eines wie hier wiederholten wesentlichen Verkehrsverstoßes – eine Fahrtenbuchauflage im Zuge einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit war bereits Anfang 2007 gegen die Antragstellerin ergangen – zum Anlass für eine auf nunmehr auf ein Jahr befristete Auflage nimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 18.6.1991, a.a.O.). Gerade weil bereits mit einem anderen Betriebsfahrzeug schon einmal ein Verkehrsverstoß begangen worden war, aber nicht geahndet werden konnte, durfte die Anordnung auf alle 4 Geschäftswagen ausgedehnt werden. Die Erstreckung der Anordnung auf Ersatzfahrzeuge lässt sich schließlich rechtlich ebenfalls nicht beanstanden ( BVerwG, Beschl.v. 3.2.1989 – 7 B 18/89 – NJW 1989, 1624). ..."