Es spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Sturz eines Radfahrers auf dem Radweg infolge einer Vollbremsung im Abstand von ca. 7 m von einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Pkw dem Betrieb dieses Pkw zuzurechnen ist, der ca. 2 m vor dem Radweg anhält; vielmehr sind ebenso andere Ursachen (Überreaktion usw.) denkbar, so dass kein typischer Geschehensablauf vorliegt.Zum Sachverhalt: Der Kläger nahm die Beklagten mit der diesen jeweils am 25. Januar 2006 zugestellten Klage - die am 17. November 2005 bei Gericht eingereicht worden ist - wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in 14055 Berlin (Charlottenburg) auf Schadensersatz und auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Der Kläger befuhr am 1. Juni 2003 (Sonntag) gegen 18:45 Uhr mit seinem Fahrrad den Radweg der Halenseestraße in 14055 Berlin (Charlottenburg) in südöstlicher Richtung. Für ihn von rechts kommend befuhr der Beklagte zu 2 mit dem von ihm selbst gehaltenen, bei der Beklagten zu 1 krafthaftpflichtversicherten Pkw Fiat Multipla (amtliches Kennzeichen Baujahr: 1999) in Höhe Halenseestraße 47-51 die durch eine mehr als 1,70 m hohe eingefriedete Ausfahrt des Parkplatzes "AVUS-Nordkurve"; er wollte über Gehweg und Radweg hinweg nach rechts in die westliche Richtungsfahrbahn der Halenseestraße einfahren. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem Pkw Fiat Multipla auf den Gehweg und hielt noch vor Erreichen des Radweges, nach Schätzung des von dem Beklagten benannten Zeugen F ca. 2 m vorher, an. Der Kläger kam aus zwischen den Parteien streitigen Gründen etwas mehr als 7 m vor dem Pkw zu Fall und verletzte sich (u. a. an der rechten Hand und am linken Unterarm).
Der Kläger trug vor:
Er sei noch etwa 10 m vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 entfernt gewesen, als dieses erstmals vom Radweg aus für ihn sichtbar geworden sei. Der Beklagte zu 2 sei zügig und ohne Zwischenhalt mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h über die Grundstückszufahrt in Richtung Fahrbahn gefahren. Seine Fahrweise habe den Eindruck vermittelt, er werde so auch weiter in den Radweg einfahren. Er habe deshalb eine Gefahrenbremsung durchgeführt, in deren Folge er über den Lenker seines Fahrrades gestürzt und vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 zu liegen gekommen sei.
Die Beklagten trugen vor:
Der Sturz sei allein auf eine Überreaktion des Klägers zurückzuführen. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze sei die von dem Beklagten zu 2 genutzte Ausfahrt sehr groß und sowohl Fußweg als auch Radweg sehr gut einzusehen gewesen. Der Beklagte zu 2 habe in langsamer Fahrt den Fußweg überquert, habe den von links kommenden Kläger auf dem Fahrrad gesehen und seinen Pkw deutlich - nach der Schätzung des Zeugen F. etwa 2 m - vor dem Radweg angehalten. Der Kläger habe - insoweit unstreitig - nach links auf die Autobahn geschaut und, als er wieder nach vorne blickte, den Pkw gesehen; hierüber habe er sich offensichtlich erschrocken und zu stark gebremst. Hätte der Kläger während seiner gesamten Fahrt nach vorne geschaut, hätte er gesehen, dass der Beklagte zu 2 sein Fahrzeug abgestoppt habe.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalls vom 1. Juni 2003 in 14055 Berlin (Charlottenburg), Halenseestraße 47-51, weder Ersatz seines unfallbedingten Sachschadens noch Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.
Damit sind die Beklagten auch nicht verpflichtet, dem Kläger infolge des hier streitigen Vorfalls künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2 weder ein Anspruch aus schuldhafter, unerlaubter Handlung nach § 823 Abs 1 bzw. 2 BGB noch aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG) oder der Haftung des Kraftfahrzeugführers wegen dessen vermuteten Verschuldens nach § 18 Abs 1 S 1 StVG zu: dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 11 S 2 StVO n. F., § 253 Abs BGB n. F. aus und hat auch die Beklagten zu 1 als Kfz-Haftpflichtversicherer nicht gemäß § 3 Nr 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes für den Schaden einzustehen.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht beweisen kann und viel für ein alleiniges Verschulden des Klägers spricht, der nicht ausreichend auf den Verkehr achtete.
Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens "durch das "gegnerische" Fahrzeug" und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzutun und auch zu beweisen. Besonderheiten gelten im Falle des hier vorliegenden "Unfalls ohne Berührung".
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht gegen den Beklagten zu 2 nämlich nicht allein deshalb, weil er die Ausfahrt des Parkplatzes "AVUS-Nordkurve" befuhr und über Gehweg und Radweg hinweg nach rechts in die westliche Richtungsfahrbahn der Halenseestraße einfahren wollte, der Beweis des ersten Anscheins, die sich aus § 10 StVO ergehenden Pflichten verletzt zu haben.
Grundsätzlich zutreffend ist, dass dann, wenn in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem gefährlichen Fahrmanöver (Fahrstreifenwechsel, Wenden, Abbiegen in ein Grundstück, Rückwärtsfahren, Einfahren auf die Fahrbahn, Anfahren vom Fahrbahnrand) oder einem sonstigen Verkehrsvorgang (Ein- oder Aussteigen) zu einem Verkehrsunfall kommt, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der das gefährliche Fahrmanöver - oder den sonstigen Verkehrsvorgang - ausführende Verkehrsteilnehmer die ihm dabei obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, sich also nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt allerdings voraus, dass ein typischer Geschehensablauf unstreitig oder bewiesen ist.
Sowohl die Ausführung eines gefährlichen Fahrmanövers durch den anderen Verkehrsteilnehmer als auch den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem gefährlichen Fahrmanöver und dem Unfall muss zunächst einmal derjenige darlegen und ggf. beweisen, der daraus günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will - das ist hier der Kläger
Ein typischer Geschehensablauf liegt nicht vor, wenn lediglich ein bestimmter Verkehrsvorgang, z. B. Ausfahren aus einem Grundstück, feststeht, 1. BGB §§ 823 Abs 1, 253; StVG § 7 Abs 1; ZPO § 286. - VRS 2008 Band 114 - 4
nicht aber dessen unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Unfall.
Er liegt auch (noch) nicht vor, wenn es - wie hier - an einem vollständigen Ausfahren aus einem Grundstück (und der nachfolgenden Kollision) fehlt, weil der Beklagte zu 2 unstreitig noch vor dem von dem Kläger befahrenen Radweg zum Stehen kam, also weder in die Fahrlinie des Klägers geriet noch gar mit ihm kollidierte.
Zwar ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Schaden nicht nur dann im Sinne von § 7 Abs 1 StVG "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden, wenn es zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist, sondern auch dann, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solche ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (zumindest mit-) geprägt worden ist (vgl etwa BGH, NZV 1989 S 391, 392). Das ist jedoch vom Kläger darzulegen und zu beweisen.
Dabei kommt es zunächst darauf an, dass sich der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereignet hat. Darüber hinaus ist jedoch von entscheidender Bedeutung, ob die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers Einfluss auf den Unfall hatte, ob also bei wertender Betrachtungsweise der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang zu typischerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren stand. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs an der Unfallstelle allein reicht dagegen - bei einem ungeklärten Ablauf des Unfalls - für eine Haftung aus § 7 Abs 1 StVG nicht aus. Für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Betriebsvorgang und dem Schaden ist ein bestimmtes Verhalten des Fahrzeugführers erforderlich, welches bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, auf das Verhalten des Geschädigten einzuwirken. So wird beispielsweise ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, das diese Reaktion ausgelöst hat, selbst wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl BGH, NJW 1988 S 2802).
Im Hinblick hierauf muss der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs 1 ZPO beweisen, dass die Fahrweise des Beklagten zu 2 bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, auf das Verhalten des Klägers einzuwirken, obwohl der Beklagte zu 2 unstreitig noch vor dem von dem Kläger befahrenen Radweg zum Stehen kam. - Mangels Berührung der Beteiligten müssen die Beklagten dagegen zunächst nichts beweisen; dass die abstrakte Betriebsgefahr sich konkret ausgewirkt hat, steht ja gerade nicht fest (s. o.).
Diesen Beweis kann der Kläger wie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert nicht führen.
Es mag zwar sein, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2 erstmals sah, als er sich noch etwa 10 m entfernt befand; ausweislich der Verkehrsunfallskizze hätte er es aber schon eher (etwa in der doppelten Entfernung) sehen können und hätte dementsprechend auch mehr Zeit gehabt, sich auf dessen Fahrweise einzustellen, insbesondere festzustellen, ob der Beklagte zu 2 seinen Vorrang beachten werde. Unstreitig hat der Kläger jedoch nicht etwa geradeaus oder nach rechts vorne, sondern nach links, zur Autobahn, geschaut, was er insbesondere auch anlässlich der Erörterung im Verhandlungstermin nicht in Abrede gestellt hat. Unter diesen Umständen sind die Beklagten zu Recht der Ansicht, der Kläger sei unaufmerksam gewesen, der Sturz sei auf eine darauf beruhende Überreaktion des Klägers zurückzuführen.
Entscheidend ist allerdings vor allem, dass der Kläger seine Behauptung, der Beklagte zu 2 sei zügig mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h über die Grundstückszufahrt in Richtung Fahrbahn gefahren, nicht beweisen kann. Er hat insoweit Beweismittel nicht benannt; für eine Vernehmung des Kläger als Partei von Amts wegen fehlen ersichtlich die Voraussetzungen.
Ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 - wie von den Beklagten behauptet - in langsamer Fahrt den Fußweg überquerte, den von links kommenden Kläger auf dem Fahrrad sah und seinen Pkw deutlich - nach der Schätzung des Zeugen F. etwa 2 m - vor dem Radweg anhielt, so ist die Fahrweise des Beklagten zu 2 bei objektiver Betrachtungsweise ersichtlich nicht geeignet gewesen, auf das Verhalten des Klägers einzuwirken. Vielmehr liegt eine Überreaktion des Klägers vor, der unaufmerksam fuhr und damit letztlich aus selbst zu vertretenden Gründen etwas mehr als 7 m vor dem Pkw zu Fall kam. - Im Termin ist erörtert worden, dass der anlässlich der Aufnahme der Verkehrsunfallskizze eingetragene Wert von 0,4 m Abstand des Pkw zum Radweg aus den verschiedensten Gründen nicht dem Abstand zum Zeitpunkt des Sturzes des Klägers entsprechen muss, zumal die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten ihre Feststellungen erst nach dem Unfall trafen, insbesondere also nicht Augenzeugen waren. ..."