Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig. Wurde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist versäumt, muss das Wiedereinsetzungsgesuch eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsbeschwerdebegründung enthalten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Das Amtsgerichts Prenzlau hat mit Urteil vom 21. Juli 2008 gegen den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bußgeld von 150 € verhängt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Gegen das in Abwesenheit des Betroffenen, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers verkündete Urteil hat der Betroffenen mit dem am 28. Juli 2008 bei Gericht angebrachten Anwaltschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dass diese bereits begründet wurde.
Das mit Gründen versehene Urteil ist am 7. August 2008 auf der Geschäftsstelle eingegangen und dem Verteidiger des Betroffenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. August 2008 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Prenzlau die am 28. Juli 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. Juli 2008 gem. §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO erforderliche Begründung der Rechtsbeschwerde ausgeblieben ist.
Gegen diesen, dem Verteidiger des Betroffenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Anwaltschriftsatz vom 29. Oktober 2008, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Entscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO beantragt mit dem Ziel „den Beschluss des AG Prenzlau vom 15.10.2008 … aufzuheben und über die Rechtsbeschwerde vom 28.07.2008 zu entscheiden.“ Zur Begründung führt der Betroffene aus, dass am 28. August 2008 die Rechtsbeschwerdebegründung „abdiktiert, abgetippt und am selben Tag auf den Postweg“ gebracht worden sei. Zur Glaubhaftmachung fügte der Betroffene einem weiteren Anwaltschriftsatz vom 16. Dezember 2008 eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten bei. Dem anwaltlichen Antragsschreiben vom 29. Oktober 2008 war die unter dem Briefkopf „A.G. Rechtsanwälte“ gefertigte Begründung der Rechtsbeschwerde vom 29. August 2008 beigefügt, die jedoch nicht unterschrieben ist (Bl. 57, 58 d.A.).
II.
1. Das Antragsschreiben des Verteidigers des Betroffenen vom 29. Oktober 2008 ist – ohne dass dies ausgeführt wird – auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in die First zur Begründung der Rechtsbeschwerde auszulegen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 300 StPO). Das Wiedereinsetzungsgesuch hat jedoch keinen Erfolg, es ist bereit unzulässig.
Die Verteidigung hat den Antrag zwar innerhalb der nach § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 45 Abs. 1 StPO zu beachtenden Frist, nämlich innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Fristversäumung, gestellt und noch innerhalb des Antragsverfahrens die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht.
Der Verteidiger des Betroffenen hat jedoch unterlassen, gem. § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist in der dafür vorgeschriebenen Form nachzuholen (vgl. auch BGH NStZ 1989, S. 15; OLG Düsseldorf NStZ 1993, S. 496).
Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 345 Abs. 2 StPO müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und die Rechtsbeschwerdebegründung zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass die Anträge und die Begründung von sachkundiger Seite stammen und daher gesetzmäßig und sachgerecht sind; die Rechtsbeschwerdegerichte sollen dadurch vor Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden (vgl. BVerfGE 46, S. 135, 152; BGHSt 25, S. 272, 273; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 345 Rdnr. 10). Beauftragt der Betroffenen einen Rechtsanwalt muss die Rechtsbeschwerdebegründung nach § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 345 Abs. 2 StPO zwingend „in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift“ erfolgen. Daran fehlt es hier, der bei der Akte befindliche anwaltliche Schriftsatz vom 29. August 2008 ist nicht von dem Verteidiger des Betroffenen unterschrieben. Damit mangelt es dem Wiedereinsetzungsgesuch an der erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung, weshalb sich das Gesuch als unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 11) erweist.
2. Der gemäß § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 346 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zwar form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, in der Sache ist er aber unbegründet.
Wie bereits oben ausgeführt, müssen gemäß § 79 Abs. 3 OWiG iVm. § 345 Abs. 2 StPO die Rechtsbeschwerdeanträge und die Rechtsbeschwerdebegründung auch im Falle der Zulassungsbeschwerde zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Diesen Anforderungen ist der Betroffene nicht gerecht geworden. Es fehlt auch weiterhin an einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Rechtsbeschwerde-Begründungsschrift.
Daher hat das Prenzlau mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weshalb der vorliegende Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unbegründet ist.
3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass im Falle eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsgesuchs, mit dem der Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 15. Oktober 2008 gegenstandslos geworden wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 44 Rdnr. 24), sich die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 21. Juli 2008 jedenfalls als unbegründet erweisen würde. Die Begründung, mit der der Bußgeldrichter zu einem Fahrverbot gekommen ist, entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. ..."