Zur Haftung von Mietern eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Mietfahrzeugs an anderen Fahrzeugen des Vermieters entstehen.Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte mit der Klage die Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Beklagte von ihrem Kreditkartenkonto abbuchen ließ.
Die Beklagte betreibt eine Fahrzeugvermietung. Die Klägerin und der Zeuge S. mieteten bei der Beklagten für den 21.7.2003 von 8.00 bis 16.00 Uhr einen LKW DB 814 mit Hebebühne. In dem Mietvertrag ist die Klägerin als Erst- und der Zeuge S. ist als Zweitmieter angeführt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 EUR abgeschlossen wird. Der Mietvertrag nimmt auf die AGB der Klägerin Bezug, die auf der Vertragsrückseite abgedruckt sind.
Bei der Fahrzeugrückgabe beschädigte der Zeuge S. beim Einparken einen auf dem Betriebsgelände abgestellten Mercedes Sprinter der Beklagten. Der Mercedes Sprinter war mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR vollkaskoversichert.
Die Beklagte stellte der Klägerin Schäden von insgesamt 2.098,19 EUR in Rechnung und buchte diesen Betrag vom Kreditkartenkonto der Klägerin ab.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihr 1.570,28 EUR zu Unrecht berechnet und von ihrem Konto vereinnahmt. Sie begehrte Rückzahlung dieses Betrages.
Die Klägerin war der Auffassung, sie sei nicht zum Ersatz der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR verpflichtet, welche die Beklagte aufgrund der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung des Mercedes Sprinter habe tragen müssen, nachdem der Haftpflichtversicherer des gemieteten LKW die Regulierung der Schäden am Sprinter unter Hinweis auf § 11 Nr.2 AKB abgelehnt hat. Die Klägerin meinte weiter, die Beklagte habe ihr zu Unrecht unter Hinweis auf Ziff. 10 Abs.2 der AGB einen reparaturbedingten Mietausfall von einem Tag in Höhe von 287,49 EUR brutto in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht, wie von der Beklagten hilfsweise unter Berufung auf Ziff.6 S.6 ihrer AGB geltend gemacht, als Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs. Die Hilfsaufrechnung in Höhe eines Betrages von 150 EUR wegen eines Mietausfallschadens für den Mercedes Sprinter greife ebenfalls nicht durch.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 1.332,54 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten.
Die Berufung blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos. Das Amtsgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass die Beklagte der Klägerin im zur Berufung angefallenen Umfang unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 Abs.2 BGB) zur (Rück-) Zahlung verpflichtet ist. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §§ 529,531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine der Beklagten vorteilhaftere Beurteilung.
Zunächst kann offen bleiben, ob die ohne vorherige Betragsabsprache vom Kreditkartenkonto der Klägerin bewirkte Vermögensverschiebung als Fall der Leistungs- oder der Eingriffskondiktion zu werten ist. Fehlt es nämlich an einem Rechtsgrund, wäre die Beklagte der Klägerin in jedem Fall nach § 818 Abs.2 BGB zu Wertersatz verpflichtet.
In dem Umfang, in dem das erstinstanzliche Urteil berufungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist die Beklagte ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte von der Klägerin weder Ersatz der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR (I.), noch reparaturbedingten Nutzungsausfall für den gemieteten LKW oder den beschädigten Mercedes Sprinter beanspruchen kann (II.). Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen verspäteter Rückgabe liegen nicht vor (III.).
I.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin und den Mitmieter kein Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens an dem Mercedes Sprinter zu. Ergibt sich aber keine Haftung der Mieter, war die Klägerin der Beklagten nicht zur Erstattung der Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung verpflichtet und hat die Beklagte den Betrag von 1.000 EUR ohne Rechtsgrund vom Kreditkartenkonto der Klägerin vereinnahmt.
1. Zwar haften Mieter im Falle fahrlässiger Beschädigung des Eigentums des Vermieters unter dem Aspekt der Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs.1 BGB) prinzipiell auf Schadensersatz. Mieter müssen mit dem Eigentum des Vermieters schonend umgehen. Sie haben beim Gebrauch der Mietsache darauf zu achten, dass der Vermieter auch sonst keinen Schaden erleidet. Der Zweitmieter S., dessen Verhalten sich die Klägerin als Gesamtschuldnerin zurechnen lassen muss, hat dieser Verpflichtung zuwider gehandelt, indem er als Fahrzeugführer anlässlich der Rückgabe des LKW beim Einparken leichtfertig Schäden an einem anderen Fahrzeug der Beklagten verursachte. Ob die Klägerin und der Zeuge S. darüber hinaus unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung (§§ 7,17,18 StVG) oder auf deliktischer Grundlage als Gesamtschuldner zu Schadensersatz verpflichtet wären (vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rn. 10, 11 zu § 421), kann dahinstehen.
2. Der Streitfall weist nämlich die Besonderheit auf, dass der Fahrzeugschaden, den die Beklagte in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR liquidieren will, beim Betrieb eines gemieteten Fahrzeugs verursacht wurde, das haftpflichtversichert war. Bei betriebsbedingten Schäden, die mit einem haftpflichtversicherten Fahrzeug an anderen Fahrzeugen verursacht werden, besteht - sieht man von einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung ab (§ 152 VVG) - im Regelfall ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr.1 PflVG.
Der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch die Beklagte als geschädigte Eigentümerin steht im Streitfall allerdings der Haftungsausschluss des § 11 Nr.2 AKB entgegen. § 11 Nr.2 schließt Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen aus. Als mitversicherte Person gilt, wer durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer versichert ist (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2.Aufl. Rn. 9 zu AKB 11). Den Haftpflichtversicherungs -vertrag für das Mietfahrzeug hat die Beklagte als Vermieterin abgeschlossen. Der Zeuge S. war als selbst fahrender Mieter nach § 10 Abs.2 c) AKB mitversicherte Person. Der Ausschluss, der sich bei solchen Konstellationen auch aus § 11 Nr.3 AKB ergibt (Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl. Rn. 11 zu § 11 mwNw.), ist nicht auf das versicherte Fahrzeug beschränkt. Er erstreckt sich nach den von Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Grundsätzen auf das ganze Vermögen des Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss auch beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge eines Versicherungsnehmers gilt (OLG Hamm Vers R 1981, 825). Ob anderes gelten könnte, wenn die Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind, kann dahinstehen, da dies im Streitfall nicht vorgetragen wird. Ergibt sich der Haftungsausschluss aber schon daraus, dass der Zeuge S. als selbst fahrender Mieter in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Person war, kann offen bleiben, ob er und die Klägerin Mithalter des Fahrzeugs waren und ob sich auch deshalb ein Haftungsausschluss ergeben würde (vgl. hierzu BGHZ 116, 201,207).
3. Jedoch führt der Umstand, dass die Beklagte wegen § 11 Nr.2 AKB gehindert ist, den Unfallschaden, den der Mieter und Fahrer an einem anderen im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeug verursacht hat, über die Haftpflichtversicherung zu liquidieren, bei Unfällen, die wie hier nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht dazu, dass sich die Beklagte bei den Mietern schadlos halten kann.
a. Der Haftungsausschluss des § 11 Nr.2 AKB kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1998,1232). Erst recht gilt das für die sich hieraus bei der Anmietung von Fahrzeugen ergebenden Konsequenzen. Gewerblichen Vermietern müsste die aus ihrer Sphäre stammende Problematik demgegenüber bekannt sein. Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr.2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflichtversicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflichtversicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist. Schließt der Mieter zusätzlich eine Fahrzeugteil- und Vollversicherung ab, wähnt er sich haftungsrechtlich auf der sicheren Seite.
b. Dieser Problematik tragen die AGB der Beklagten in Ziff. 10 Rechnung. Dort heißt es unter der Überschrift „Haftung des Mieters“ in Absatz 1:„Der Mieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265STVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch die Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziff.9-10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflicht gemäß dieser Bedingung verletzt, so haftet er ebenfalls in voller Höhe“.Der nachfolgende Absatz 2 enthält Haftungsregelungen für bestimmte Arten von Schäden, etwa durch das Ladegut verursachte, an den Aufbauten entstandene oder auch für Mietausfallschäden.
Mieter können und werden Ziff. 10 Abs.1 der AGB der Klägerin nach den §§ 133, 157 BGB so verstehen, dass eine Haftung für mit dem Mietfahrzeug unfallbedingt verursachte Schäden am Eigentum des Vermieters, insbesondere für Schäden an anderen Fahrzeugen des Vermieters, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden in Betracht kommt, die bei der Benutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Aus dem Umstand, dass fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am Eigentum des Vermieters in Ziff.10 Abs.1 nicht erwähnt sind, wird der Mieter den Schluss ziehen, dass für solche Schäden generell nicht gehaftet wird, sieht man von Schäden am Mietfahrzeug ab, für die in Höhe der Selbstbeteiligung eine Einstandspflicht besteht.
Dieses Regelungsverständnis wird auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Während gewerbliche Vermieter gegen die sich aus § 11 Nr.2 der AKB ergebende Lücke im Haftpflichtversicherungsschutz für Eigenschäden durch Abschluss von Fahrzeugvollversicherungen Vorsorge treffen können, sind die Haftungsrisiken, die Mietern wegen des ihnen nicht bekannten Ausschlusstatbestandes drohen, weder vorhersehbar noch kalkulierbar. Mieter können sich gegen diesbezügliche Risiken auch nicht versichern.
Da die Klägerin und der Mitmieter S. den LKW nicht zu verbotenen Zwecken benutzt haben und weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Unfall beim Einparken grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde, sind die Klägerin und der Mitmieter nach dem Vertragsinhalt nicht zum Ersatz des mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens am Mercedes Sprinter der Beklagten verpflichtet.
Wollte man Ziff.10 Abs.1 hingegen wie die Beklagte nach einem Rechtshinweis des Senats mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2006 (Bl. 152,153 d.A.) dahin verstehen, dass eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am Eigentum des Mieters nicht ausgeschlossen sein soll, würde die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalten; zumindest würde die Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB zur Anwendung gelangen.
Bei „kundenfeindlicher“ Auslegung ergäbe sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringende unangemessene Benachteiligung der Mieter (§ 307 BGB). Selbst wenn sich die Klausel entgegen der Ansicht des Senats in diesem ersten Auslegungsschritt als wirksam erweisen sollte, ergäbe sich bei direkter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB und kundenfreundlichster Auslegung der eingangs dargelegte Regelungsinhalt.
Haften die Mieter mithin nicht für mit dem Miet- LKW leicht fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am (sonstigen) Eigentum des Vermieters und bestand demzufolge keine Rechtspflicht zum Ersatz der von der Beklagten getragenen Selbstbeteiligung von 1.000 EUR, hat die Beklagte den Betrag ohne Rechtsgrund vom Kreditkartenkonto der Klägerin abgebucht, weshalb sie der Klägerin nach Bereicherungsrecht Wertersatz schuldet (§§ 812, 818 Abs.2 BGB).
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in dem Zusammenhang auf ein Schuldanerkenntnis der Klägerin. Es kann dahinstehen, ob die im Rückgabeprotokoll enthaltene Erklärung „Kunde wünscht Abrechnung der Schäden an beiden Fahrzeugen per Kostenvoranschlag über Kreditkarte“ (Bl. 21 d.A.) überhaupt als Anerkenntnis einer Ersatzpflicht für unfallbedingte Schäden an dem Mercedes Sprinter zu werten ist. Hiergegen könnte sprechen, dass die Schäden, die über Kreditkarte abgerechnet werden sollen, nicht näher spezifiziert sind. Selbst wenn man von einem Schuldanerkenntnis ausginge, würde es sich, worauf der Senat die Parteien mit Beschluss vom 29.11.2006 hingewiesen hat (Bl. 143, 144 d.A.), um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln, das nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall keinen Verzicht auf dem Erklärenden unbekannte Einwendungen enthält (BGH WM 74, 410 ; Palandt - Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn. 4 zu § 781). Ein Verzicht auf dem Erklärenden nicht bekannte oder zukünftige Einwendungen kommt nur in Betracht, wenn dies in der Erklärung des Schuldners für den Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Interessenlage unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist (BGH NJW 83, 1903). Im Streitfall war bei Aufnahme und Unterzeichnung des Protokolls weder der Klägerin noch der Beklagten bewusst, dass die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB in Ziff. 10 eine Haftung für vom Mieter leicht fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am Eigentum des Vermieters nicht vorsehen. Dass die Beklagte die Klägerin vor Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und dass die Klägerin dessen ungeachtet einer Abrechnung der Schäden an beiden Fahrzeugen über ihre Kreditkarte zugestimmt hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht.
II.
Ein Anspruch auf Ersatz reparaturbedingten Nutzungsausfalls steht der Beklagten weder in Höhe von 287,49 EUR für das Mietfahrzeug noch in Höhe von 150 EUR für den Mercedes Sprinter zu.
1. Eine Haftung ergibt sich schon dem Grunde nach nicht. Ziff.10 Abs.2 S.2, der die Haftung für Mietausfallschäden regelt, enthält keine klaren Aussagen dazu, in welchen Fällen der Mieter für Schäden dieser Art haftet. Zwei Auslegungen sind rechtlich vertretbar. Die erste Auslegung geht dahin, dass Ziff.10 Abs.1 den Haftungsmaßstab für Schäden des Vermieters allgemein festlegt und dass dieser Maßstab für alle dem Vermieter entstandenen Schäden gilt, es sei denn, die AGB enthalten für bestimmte Schäden ausdrücklich abweichende Regelungen. Da Abs.2 S.2 sich nicht zum Haftungsmaßstab verhält, käme nach Abs.1 nur eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Die Regelung könnte jedoch u.U. auch so verstanden werden, dass für den Mietausfallschaden die allgemeine Verantwortlichkeitsregelung des § 276 BGB gelten soll.
Kommen aber zwei Auslegungen ernsthaft in Betracht, gilt wie unter I. dargestellt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die in Ziff. 10 Abs.2 S.2 der AGB geregelte Art der Schadensermittlung bei kundenfeindlicher Auslegung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB standhält (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30.11.1990 ; NJW - RR 1991, 313). Selbst wenn man die Klausel dennoch für wirksam hielte, wäre in einem zweiten Auslegungsschritt die Unklarheitenregel direkt anzuwenden und die kundenfreundlichere Interpretation der Beurteilung des Haftungsmaßstabes zugrunde zu legen (vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, BGB, 64. Aufl. Rn. 19,20 zu § 305 c mwNw.). Das wiederum hätte zur Folge, dass sich bei leicht fahrlässig herbeigeführten Unfällen keine Haftung für Mietausfallschäden des Vermieters ergibt.
2. Im Übrigen hat die Beklagte aus den zutreffenden, vom Senat geteilten Gründen der angefochtenen Entscheidung weder im ersten Rechtszug noch mit der Berufung für die gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Schaden in geltend gemachter Höhe in Form konkret entgangenen Gewinns substantiiert dargelegt. Die Kosten der Ersatzfahrzeugvorhaltung können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Beklagte in ihrem Kleinbetrieb nach eigener Sachdarstellung Ersatzfahrzeuge nicht vorhält. Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen.
III.
Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem Prozessvortrag der Beklagten lassen sich weder die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruches nach § 546 a BGB noch eines solchen nach Ziff.6 S.6 i.V.m. Ziff. 10 Abs.2 S.1 Hs 2 der AGB entnehmen.
1. Es unterliegt bereits Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen, ob im Streitfall von einer „verspäteten Rückgabe“ i.S.v. § 546 a BGB bzw. Ziff. 6 der AGB der Beklagten auszugehen ist. Der LKW wurde laut Rückgabeprotokoll (Bl. 21 d.A.) um 16.10 Uhr, also 10 Minuten nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgebeben. Wegen der Besonderheiten des Streitfalles erscheint der Hinweis auf die im Rückgabeprotokoll vermerkte Uhrzeit für sich allein nicht ausreichend, um eine Verspätung einsichtig zu belegen. Denn es ist unklar, worauf sich die im Protokoll vermerkte Uhrzeit 16.10 Uhr - so sie mit einem präzisen Zeitmessgerät ermittelt wurde - bezieht. Das Rückgabeprotokoll gibt hierzu keine Auskunft. Es könnte sich um den Zeitpunkt der Rückkehr des LKW auf das Betriebsgelände der Beklagten handeln. Denkbar wäre auch, dass es der Zeitpunkt war, an dem die Beklagte das schriftliche Rückgabeprotokoll und den Schadensbericht (Bl. 26 d.A.) gefertigt hat. Da sich die Protokollaufnahme unfallbedingt verzögert haben dürfte, ist offen, ob überhaupt eine verspätete Rückgabe vorliegt.
2. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Eine Haftung der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte weder einsichtig vorgetragen hat noch sonst erkennbar ist, inwiefern die um wenige Minuten verzögerte Rückgabe zu einem konkreten Schaden der Beklagten geführt hat. Die Beklagte war um 16.10 Uhr anwesend ; ihr Fahrzeugverleih war geöffnet. Bei einer nur wenige Minuten verzögerten Rückgabe während der Betriebsöffnungszeit ist nicht nachvollziehbar, welcher verspätungsbedingte Schaden entstanden sein kann. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn ein anderer Mieter den LKW am gleichen Tag um exakt 16.00 Uhr übernehmen wollte und wenn der neue Mietinteressent fortgeschickt worden wäre, weil die Rückgabe um 10 Minuten verspätet erfolgte. Einen solchen Hergang behauptet die Beklagte nicht.
Auf Ziff.6 S.6 bzw. 10 Abs.2 S.1 Hs 2 ihrer AGB kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Haftung wegen verspäteter Rückgabe zu bejahen wären und unterstellt würde, dass die AGB hinsichtlich der Schadensberechnung einer Inhaltskontrolle standhalten, bliebe der Klägerin sowohl nach Ziff. 6 als auch nach Ziff.10 (jeweils letzter Satz) der Nachweis offen, dass der Beklagten kein Schaden entstanden ist. Diesen Nachweis hätte die Klägerin im Streitfall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen verspätungsbedingten Schaden geführt.
Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alldem nicht als begründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil stattfindet, für die Beklagte unzweifelhaft nicht gegeben sind.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die in § 543 ZPO geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Streitfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es stehen Fragen der individuellen Vertragsauslegung nach den für AGB geltenden Regeln im Vordergrund, wobei sich der Senat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat. ..."