- Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte dürfen nicht überspannt werden. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen, darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Das gleiche gilt, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind. Indes darf das Institut der Prozesskostenhilfe nicht dazu missbraucht werden, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit (und des Gegners, der mit Anwaltskosten belastet wird, deren Erstattung vollkommen unsicher ist) zu führen.
- Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht eine offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich einer Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend und begehrt für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Traunstein hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 06.02.2009 abgelehnt (Bl. 28/31 d. Akten), der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.03.2008, Bl. 38 d.A.) und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter entscheidet, ist nach den §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1991, 413; 1992, 889) . Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ein negatives Ergebnis vorliegen, darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden (BVerfG NJW-RR 2005, 140). Das gleiche gilt, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (Thomas/Reichold, 29. Aufl., § 114 ZPO Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 1857). Indes darf das Institut der Prozesskostenhilfe nicht dazu missbraucht werden, aussichtslose Klagen auf Kosten der Allgemeinheit (und des Gegners, der mit Anwaltskosten belastet wird, deren Erstattung vollkommen unsicher ist) zu führen. Dies gebietet auch nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 1991, 413).
1. Zutreffend hat das Landgericht vorliegend bereits eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nicht den optimalen Straßenverlauf und auch nicht den bestmöglichen Zustand einer Straße. Grundsätzlich muss der Benutzer die Straße vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (BGH vom 27.10.2005, Az. III ZR 176/04 = VersR 2005, 660). Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Im praktischen Leben kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH vom 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05 = NJW 2007, 1683). Bei der Abwehr von Gefahren, die aus der Benutzung einer Straße resultieren, wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich bestimmt durch die Häufigkeit der Benutzung einer Straße und deren Verkehrsbedeutung (BGH vom 26.01.1989, Az. III ZR 106/87).
Der Weg, auf dem sich der Sturz des Klägers nach seinem Vortrag ereignet hat, liegt am Ortsrand außerhalb der geschlossenen Bebauung und hat eine gänzlich untergeordnete Bedeutung. Im Süden und Osten erstrecken sich freie Felder, lediglich im Norden der Unfallstelle befinden sich einige wenige mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Der Weg ist lediglich oberflächlich geteert und er weist offensichtliche Unebenheiten und Risse auf. Auch die im Zusammenhang mit Abwasseranschlussarbeiten entstandene Querrinne, durch die der Kläger nach seinem Vortrag zu Fall gekommen ist, ist deutlich erkennbar. Angesichts der Offensichtlichkeit der durch die Rinne verursachten Unebenheit und der geringen Bedeutung des Weges war die Anbringung eines gesonderten Warnschildes nicht geboten. Ebenso wenig kann der Beklagten die Existenz der Rinne als solches zum Vorwurf gemacht werden. Es handelte sich um notwendige, noch nicht vollständig abgeschlossene Baumaßnahmen zum Anschluss eines Anwesens an die Abwasserkanalisation.
2. Im übrigen steht einem Erfolg der Klage, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Antragstellers entgegen.
Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht die offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich der Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Der Antragsteller hat es vorliegend ausschließlich selbst zu verantworten, wenn er sein Fahrkönnen überschätzt oder die durch die Ausbesserungsstelle verursachte Unebenheit unterschätzt hat.
Die beabsichtigte Klage hat damit keine Aussicht auf Erfolg."