Ein Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ist auch dann zu beachten, wenn er dem Richter bei Erlass des Verwerfungsurteils bezüglich des eingelegten Einspruchs noch nicht vorgelegen hat, wenn er bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Richter noch vor Sitzungsbeginn und damit rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Schriftsatz ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Juli 2008 ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75,- Euro festgesetzt worden, weil er die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges angeordnet bzw. zugelassen habe, obwohl dessen Verkehrssicherheit durch die Ladung wesentlich beeinträchtigt gewesen sei §§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG.
Auf den hiergegen gerichteten zulässigen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. November 2008, 10.30 Uhr anberaumt. Die Terminsladung ist dem Betroffenen am 18. September 2008 zugestellt worden.
Nachdem der Betroffene in dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen war, hat das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Gegen das seinem Verteidiger am 13. November 2008 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz vom selben Tage, bei Gericht ebenfalls noch am selben Tage eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2008 einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt zu haben, dem das Gericht hätte stattgeben müssen. Sein Verteidiger habe ihm noch am selben Tage erklärt, dass er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden sei, so dass er davon ausgegangen sei, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu müssen, zumal er anwaltlich vertreten werden sollte.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 25. November 2008 als unzulässig verworfen. Der Entbindungsantrag sei dem zuständigen Richter erst nach der Urteilsverkündung - mithin nicht rechtzeitig - vorgelegt worden. Angesichts des derart kurzfristig angebrachten Entbindungsantrages hätte der Betroffene sich im Übrigen persönlich bei dem Gericht erkundigen müssen, ob der Antrag rechtzeitig eingegangen sei und ob das Gericht ihm stattgegeben habe.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG lagen nicht vor; das Ausbleiben des Betroffenen im Termin am 6. November 2008 ist als hinreichend entschuldigt anzusehen.
Er hat mit dem Schriftsatz vom 5. November 2008 einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt. Das Amtsgericht hätte diesem Entbindungsantrag entsprechen müssen; ein Ermessen bestand insoweit nicht (vgl. OLG Bamberg aaO m.w.N.). Der Betroffene hat in seiner Begründung des Entbindungsantrages erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, was durch das Gericht grundsätzlich hinzunehmen ist und keiner Begründung bedarf. Die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung wäre danach nur dann einer weiteren Sachaufklärung dienlich gewesen, wenn hierfür seine bloße physische Präsenz genügt hätte. Dies war angesichts des in Rede stehenden Tatvorwurfs nicht der Fall.
Der Umstand, dass der Entbindungsantrag dem Amtsrichter bei Erlass des Verwerfungsurteils noch nicht zur Kenntnis gelangt war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der betreffende Antrag bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Tatrichter noch vor Sitzungsbeginn und damit;, rechtzeitig“ hätte zugeleitet werden können (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007-2 Ss OWi 1409/07 -). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Schriftsatz vom 5. November 2008 ist am Nachmittag desselben Tages, mithin deutlich vor Sitzungsbeginn um 10.30 Uhr des Folgetages per Telefax bei Gericht eingegangen. In dem Schriftsatz ist zudem ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen und um sofortige Vorlage ersucht worden. Gleichwohl ist er erst um 11.40 Uhr „mit der Mittagspost“, also nicht mit einer seiner Eilbedürftigkeit entsprechenden besonderen Beschleunigung der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts vorgelegt worden. Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass der Entbindungsantrag im Übrigen auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden kann, solange noch nicht zur Sache verhandelt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 Ws 501/06).
Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mehrvertretungsverbot vorgelegen hat, der Betroffene also im Termin durch Rechtsanwältin S. wirksam anwaltlich vertreten war, kann danach dahingestellt bleiben, zumal der von der Erscheinenspflicht entbundene bzw. zu entbindende Betroffene nicht verpflichtet ist, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen, § 73 Abs. 3 OWiG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO."