Unterfallen die Ansprüche eines Versicherungsnehmers dem alten VVG-Recht, dann richtet sich auch die Verjährung nach VVG a. F. und beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt.Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) (im Tenor und im Folgenden: Kläger) ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft und Nacherfüllung aus den gekündigten Versicherungsvertragsverhältnissen zusteht, da die Nacherfüllungsansprüche verjährt sind.
1. a. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und mit beiden Parteien geht der Senat davon aus, dass sich die Verjährung nach § 12 VVG a.F. bestimmt.
1. b. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift kommt es nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Kenntnis des Gläubigers vom Bestand des Anspruchs an. Es genügt, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung verlangt werden kann, richtet sich, soweit es um Ansprüche des Versicherungsnehmers geht, anders als nach dem Wortlaut des § 198 BGB nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG a.F. geregelten Fälligkeit. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. zum Vorstehenden BGH VersR 1994, 337 unter 2b). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 177/03 ) nicht aufgegeben, da die dortigen Ausführungen nur den Verzicht und die Verwirkung betreffen (vgl. BGH VersR 2005, 1670 unter C).
1. c. Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge wurden unstreitig im Jahr 2000 gekündigt; die Rückkaufswerte wurden in allen vier Fällen ebenso unstreitig vor dem 31.12.2000 abgerechnet. Dass nach Kündigung der Versicherungsverträge durch die Kläger und Abrechnung der Rückkaufswerte durch die Beklagte Klage erhoben werden konnte, kann nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen und wird auch durch die vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12.10.2005 entschiedenen Verfahren (vgl. nur BGH VersR 2005, 1565) belegt. Die Verjährung begann daher mit dem Schluss des Jahres 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2005, § 12 Abs. 1 VVG a.F..
1. d. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Kläger, dass die Leistung erst in dem Moment von der Beklagten im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. verlangt werden konnte, als der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 12.10.2005 durch ergänzende Vertragsauslegung Grund und Höhe des Anspruchs bestimmt hatte. Dem steht bereits entgegen, dass es nach dem oben unter II 1b Ausgeführten ausreicht, dass die Kläger die Tatsachen kennen, aus denen sich der Anspruch ergibt: Dies war bereits im Jahr 2000 der Fall, da sie schon zu diesem Zeitpunkt um die Kündigung der Verträge und die Höhe der von der Beklagten abgerechneten Rückkaufswerte wussten. Auch aus dem Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, da eine solche eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ( BGH VersR 2005, 1565 unter B IV 1b).
1. e. Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit dem Argument, ie Klageerhebung sei wie in der Entscheidung BGH MDR 2008, 1405 wegen „unsicherer und zweifelhafter Rechtslage“ unzumutbar gewesen. Diese Entscheidung ist zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergangen. Dieser Vorschrift vergleichbare subjektive Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH MDR 2008, 1405 unter II 1b bb) sind aber bei der hier maßgeblichen Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a.F.i.V.m. § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht zu erfüllen. Vielmehr ist hier – wie oben unter II 1b bereits dargelegt – alleine entscheidend, wann der Versicherer die nötigen Feststellungen zum Versicherungsfall und über den Umfang der Leistung beendet hat (vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn 10). Die danach maßgebliche Abrechnung der Rückkaufswerte erfolgte unstreitig im Jahr 2000.
2. Nach Auffassung des Senats ist es der Beklagten auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Der Annahme unzulässiger Rechtsausübung durch die Beklagte steht bereits entgegen, dass die Kündigungen ausgesprochen und die Abrechnungen erfolgt waren – beides noch im Jahr 2000 –, bevor der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9.5.2001 Klauseln der streitgegenständlichen Art für unwirksam erklärt hatte.
Im Übrigen ist den Klägern auch nach den Urteilen vom 12.10.2005 ausreichend Zeit verblieben, um die streitgegenständlichen Klagen zu erheben.
3. Die Beklagte hat die Kläger entgegen deren Auffassung auch nicht im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie ihre Verpflichtungen gegenüber den Klägern erfüllt hätte. Die Verwendung der streitgegenständlichen AVB ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt schuldhaft, dass bereits die Entscheidung BGH VersR 1995, 77 ausreichende Anzeichen für deren Unwirksamkeit enthalten hätte. Dem steht bereits entgegen, dass noch das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 29.2.2000 ( OLG Nürnberg VersR 2000, 713), das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2001 ( BGH VersR 2001, 841) vorausgegangen war, von einer Wirksamkeit von Klauseln der streitgegenständlichen Art ausgegangen war. Die Beklagte hatte keine Pflicht, die Wirksamkeit von Klauseln der streitigen Art sorgfältiger als die damals mit der Rechtsfrage befassten Gerichte zu prüfen (vgl. hierzu OLG Nürnberg VersR 2005, 1375 unter I 2c).
III. Die Kostenentscheidung ...
...
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Wie aufgezeigt, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Durch die Entscheidung werden auch nicht Rechtsfragen angesprochen, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. ..."