Wird der Einparkvorgang in die obere Box einer Duplex-Garage vom Bedienpersonal nicht abgebrochen, sobald sich das Dach eines überhohen Fahrzeugs gefährlich dem Garagendach nähert, haftet das Garagenunternehmen zu 1/4 neben dem Fahrzeugeigentümer, dem die Maße seines Fahrzeugs bekannt sind und der dieses auf der oberen Ebene des Doppelparkers abgestellt hat; letzteren trifft eine Mithaftung von 3/4.
Tatbestand:
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten 303,91 EURO Schadensersatz verlangen gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Der Kläger ist aktivlegitimiert Seine Befugnis zur Geltendmachung des Fahrzeugschadens ergibt sich zum Einen aus dem Besitz der Leasingsache und zum Anderen aus dem vorgelegten Leasingvertrag bzw. den Allgemeinen Leasingbedingungen des Leasinggebers.
Das vom Kläger geleaste Fahrzeug Opel, Meriva wurde durch einen von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgelosten Hubvorgang an einem sogenannten Doppelparker am Fahrzeugdach beschädigt. Der Mitarbeiter der Beklagten handelte fahrlässig, indem er den Doppelparker nach oben bewegt und den Hubvorgang nicht abgebrochen hat, als sich das auf der oberen Ebene abgestellte klägerische Fahrzeug gefährlich der Geschossdecke angenähert und diese schließlich angestoßen hat Auch für den Mitarbeiter der Beklagten waren die ausgehängten Bedienvorschriften einsehbar. Daraus ergab sich, dass die im Doppelparker abzustellenden Fahrzeuge generell nur eine Fahrzeughöhe von max. 1,50 m aufweisen und Kombifahrzeuge nur auf der unteren Ebene abgestellt werden durften. Beim klägerischen Fahrzeug handelte es sich um ein höheres Fahrzeug. Die Fahrzeughöhe betrug im vorliegenden Fall 1,63 m. Zudem handelte es sich beim klägerischen Fahrzeug um eine Art Kombi, der im Heckbereich nicht wie eine Limousine in der Fahrzeughöhe abfällt. Der Mitarbeiter der Beklagten hätte in Ansehung der vorgefundenen Situation den Hubvorgang entweder ganz unterlassen oder bei der Annäherung an die Geschossdecke abbrechen und somit den Schadenseintritt verhindern können.
Der Schaden wurde aber auch vom Kläger mit verschuldet gern. § 254 BGB. Auch für den Kläger waren die Bedienvorschriften erkennbar ausgehängt. Indem der Kläger sein höheres Kombifahrzeug auf der oberen Ebene des Doppelparkers abgestellt hat, hat er gegen die Bedienvorschriften zumindest fahrlässig verstoßen.
Nach Abwägung der Verschuldensbeiträge ist von einem überwiegenden Verschulden des Klägers auszugehen. Beim Kläger ist anzunehmen, dass er sichere Kenntnis von den Abmaßen seines Fahrzeuges hatte bzw. hätte haben können, wovon beim Mitarbeiter der Beklagten nicht ohne weiteres auszugehen ist. Was die Kenntnis der Bedienvorschriften anbelangt geht das Gericht für beide Parteien davon aus, dass sie diese hätten kennen können. Jedoch richtet sich die Bedienvorschrift was die Beachtung der Abmaße der Fahrzeuge anbelangt, deutlich mehr an diejenigen, die Fahrzeuge einstellen. Von denjenigen, der einen Hubvorgang auslöst, wird die Beachtung der Abmaße der bereits eingestellten Fahrzeuge nicht ausdrücklich verlangt. Dem Mitarbeiter der Beklagten ist somit allenfalls mangelnde allgemeine Sorgfalt bei der Bedienung des Doppelparkers vorzuwerfen, während es beim Kläger eine verbotswidrige Nutzung des Doppelparkers ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Kläger zu 3/4 und die Beklagte, die sich das verschulden ihres Mitarbeiters anrechnen lassen muss , zu 1/4 für den eingetretenen Schaden haften.
Der dem Kläger entstandene Schaden besteht im Fahrzeugschaden in Höhe von 1 185,64 EURO Nettoreparaturkosten und der Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EURO. Soweit die Beklagte die Höhe der Reparaturkosten bestreitet ist dieses Bestreiten unerheblich, weil unsubstantiiert. Der Kläger hat mit Vortage eines Kostenvoranschlages hinreichend eine nachvollziehbare Beschädigung des Daches einschließlich der Notwendigkeit der Lackierung dargelegt. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1 215,64 EURO kann der Kläger 1/4, entspricht 303,91 EURO, ersetzt verlangen.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung geht das Gericht von einem Feststellungsinteresse des Klägers aus. Dieses Feststellungsinteresse bezieht sich auf die anfallende Mehrwertsteuer im Falle einer Reparatur und den Nutzungsausfallschaden. Der Kläger kann aber auch hier nur Feststellung in Höhe eines Viertels für die weiteren Schäden verlangen.
Darüber hinaus war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Ausgehend von dem begründeten Schadensersatzanspruch reduziert sich der Gegenstandswert vorliegend auf 374,76 EURO. Unter Zugrundelegung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Nebenentgelte kann der Kläger nur Freistellung in Höhe von insgesamt 83,54 EURO von der Beklagten verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.