Gründe:
- Durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerüberwege (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO) dienen nicht dem Schutz kreuzender oder einbiegender Kraftfahrzeugführer.
- Ist eine – nach ihrer baulichen Erscheinung nicht als ausschließlich den Fußgängerüberweg regelnde – LZA aus Sicht des bevorrechtigten Kraftfahrers vor einer Einmündung oder Kreuzung angebracht, bezieht sie sich aus dessen Sicht also auch auf den Querverkehr, braucht er bei für ihn grünem Ampellicht mit Querverkehr nicht rechnen; dies gilt auch dann, wenn sich der Verkehr im rechts daneben liegenden Fahrstreifen gestaut hat.
- Die „Lückenrechtsprechung“ gilt nicht für Unfälle an ampelgeregelten Kreuzungen.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2002 gegen 13.30 Uhr, der sich im Einmündungsbereich der Fritz-Reuter-Allee in die Blaschkoallee ereignet hat, wobei die Klägerin mit ihrem Motorrad Honda, …, den linken von drei Fahrstreifen auf der bevorrechtigten Blaschkoallee (Z 306 zu § 41 StVO, Vorfahrtstraße) befuhr in der Absicht, den Einmündungsbereich geradeaus zu überqueren. Die – aus der Fahrtrichtung der Klägerin – vor der Einmündung installierte Ampel zeigte dabei grünes Licht an.
Es kam zur Kollision mit dem BMW des Erstbeklagten (…), der aus der Fritz-Reuter-Alle kommend nach links in die Blaschkoallee abbiegen wollte und dabei das Zeichen 205 zu § 41 StVO (Vorfahrt gewähren) zu beachten hatte; eine mit der Ampel auf der Blaschkoallee korrespondierende Lichtzeichenanlage ist auf der Fritz-Reuter-Allee nicht vorhanden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme nach einer Quote von 80 % teilweise stattgegeben; zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Erstbeklagte habe zwar seiner Wartepflicht (§ 8 StVO) nicht genügt, gegen dessen Alleinhaftung spräche aber, dass auch die Klägerin ihr Fahrverhalten nicht der Verkehrslage angepasst habe; denn der Wartepflichtige dürfe sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Einmündung hineintasten (UA 6); die Beklagten könnten sich mit Erfolg auf die sog. Lückenrechtsprechung berufen, deren Voraussetzungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegen hätten.
Die Klägerin hätte damit rechnen müssen, dass links abbiegende Verkehrsteilnehmer die Lücke zum Überqueren benutzen würden und hätte ihr Fahrverhalten darauf einstellen müssen (UA 8); allerdings sei die Mithaftung der Klägerin – abweichend von der Regelquote der Bevorrechtigten von 25 % in „Lückenfällen“ – auf 20 % zu reduzieren mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin sich wegen des für sie geltenden grünen Ampellichts auf eine zusätzliche Freigabe ihrer Fahrtrichtung haben stützen können.
Das grüne Ampellicht zu Gunsten der Klägerin schließe jedoch deren Mithaftung aus § 1 Abs. 2 StVO nicht grundsätzlich aus, weil es sich nicht um eine „normal“ ampelgeregelte Kreuzung handele, sondern um eine Fußgängerampel, die lediglich den Verkehr auf der Blaschkoallee regele; für den Erstbeklagten habe es kein Grünlicht gegeben, auf das er hätte warten können (UA 9).
Wegen der Einzelheiten – auch der erstinstanzlichen Anträge – wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses am 18. Juni 2008 verkündete und der Klägerin am 30. Juni 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin richten sich die am 28. Juli 2008 bei Gericht eingegangene und am 27. August 2008 begründete Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten vom 17. November 2008.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderungen weiter, soweit sie damit erstinstanzlich erfolglos war. Zu Unrecht habe das Landgericht ihre Mithaftung für die Unfallfolgen nach einer Quote von 20 % bejaht. Die Beklagten hätten ihre Behauptung, der Verkehr habe sich links und rechts der Einmündung gestaut und es habe sich eine breite Lücke zum Durchfahren gebildet, nicht bewiesen. Auch sei eine solche Lücke für sie – die Klägerin – nicht erkennbar gewesen. Sie sei auch nicht zuvor aus einer stehenden Fahrzeugkolonne ausgeschert. Der Erstbeklagte hätte bei vorsichtigem Vortasten unfallverhütend reagieren können und hätte auch gefahrlos vor dem wartenden Verkehr einfahren können, wenn er das Umspringen der für die Klägerin geltenden Lichtzeichenanlage von Grün auf Rot abgewartet hätte.
Die Klägerin beantragt,Die Beklagten beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2 000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30. November 2005 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 3 204,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27. Dezember 2005 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 27. September 2002 an der Kreuzung Blaschkoallee/Fritz-Reuter-Allee in Berlin Neukölln nach einer Quote von 100 % zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist und wenden sich mit der Anschlussberufung in vollem Umfang gegen ihre Verurteilung.
Das Landgericht habe zu Unrecht die Mithaftung der Klägerin nur mit 20 % bewertet und dabei verkannt, dass die Ampel, auf deren Grünlicht sich die Klägerin verlassen habe, nur querende Fußgänger betraf, nicht den durch eine Staulücke einfahrenden Querverkehr. Deswegen sei eine Mithaftung dem Grunde nach nach einer Quote von 25 % geboten. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht über die von ihr bestrittene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Beweis erhoben und bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens eine falsche Berechnungsmethode verwendet.
Die Beklagte beantragen zur Anschlussberufung,das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.Die Klägerin beantragt,die Anschlussberufung zurückzuweisen.Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 27. August 2008 und vom 15. Dezember 2008 verwiesen. Der Berufungsvortrag der Beklagten ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 17. November 2008 und vom 26. Januar 2009.
B.
Die Berufung ist erfolgreich, die Anschlussberufung erfolglos.
I.
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin kein haftungsbegründendes Verschulden am Zustandekommen der Kollision zu machen, so dass die Beklagten für die Unfallfolgen alleine haften.
Das Landgericht hat bei seiner Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG auf Seite 9 UA eine Mithaftung der Klägerin damit begründet, sie habe sich nicht auf die grünes Licht abstrahlende Ampel verlassen dürfen, weil es sich nur um eine Fußgängerampel gehandelt habe, die für den Querverkehr und damit für den aus der Fritz-Reuter-Allee einfahrenden Beklagten zu 1) nicht gegolten habe.
Diese Argumentation wird jedoch vom Senat nicht geteilt:
Auch wenn man von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht „zumindest eine dem sogenannten Lückenfall ähnliche Verkehrssituation“, weil sich aus Sicht des Beklagten zu 1. der Verkehr links und rechts der Kreuzung staute und im Kreuzungsbereich eine ausreichend breite Lücke zum Durchfahren eines Fahrzeugs gebildet hatte, UA 7), ist die unstreitige Tatsache des grünen Ampellichts zu Gunsten der Klägerin stärker zu gewichten mit der Folge, dass ihre Fahrweise nicht sorgfaltswidrig erscheint.
1. Nach § 37 Abs. 1 StVO gehen Lichtzeichen anderen Vorrangsregeln, vorrangeregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor. Gemäß § 37 Abs 2 Nr. 1 StVO bedeutet grünes Wechsellichtzeichen an Kreuzungen: „Der Verkehr ist freigegeben“. § 37 Abs. 2 Nr. 2 lautet: „An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung“.
Aufgrund dieser Vorschriften „braucht ein Kraftfahrer, der bei Grün in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren“; nach dem Vertrauensgrundsatz kann er sich dagegen in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist ( BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 11/70 – Z 56, 146 = VersR 1971, 822 = NJW 1971, 1407 = DAR 1971, 742; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO § 37 Rn 45 m.w.N.).
Der Senat hat auch – worauf die Klägerin bereits in der Klageschrift zutreffend hingewiesen hat – bereits entschieden, dass die sog. Lückenrechtsprechung nicht für Unfälle auf ampelgeregelten Kreuzungen gilt, weil dafür kein Bedarf besteht ( Urteil vom 22. Juli 2002 – 12 U 9728/00 – KGR 2003, 20 = NZV 2003, 378 = VRS 103, 406 = VM 2003, 26 Nr. 28 = VersR 2003, 921 L).
2. Die Auffassung des Landgerichts, das grüne Ampellicht zu Gunsten der Klägerin schließe jedoch deren Mithaftung aus § 1 Abs. 2 StVO nicht grundsätzlich aus, weil es sich nicht um eine „normal“ ampelgeregelte Kreuzung handele, sondern um eine Fußgängerampel, die lediglich den Verkehr auf der Blaschkoallee regele (UA 9), ist vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Regelung des § 37 StVO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
a) Dabei ist entscheidend, dass die LZA – aus Sicht des Bevorrechtigten – vor der Einmündung angebracht ist, sich aus der Sicht des Bevorrechtigten also auch auf den Verkehr aus der Einmündung bezieht.
Zwar gibt es Fälle, in denen vor der Kreuzung oder Einmündung lediglich eine durchbrochene Wartelinie (Z 341 zu § 42 StVO) markiert ist, die LZA aber und die durchgehende Haltelinie (Z 294 zu § 41 StVO) sich erst jenseits der Kreuzung oder Einmündung befinden; bei einer solchen baulichen Gestaltung kommt eine Mithaftung des Bevorrechtigten in Betracht (vgl. dazu z.B. Senat, Urteil vom 30. November 1978 – 12 U 2558/78 –; Urteil vom 18. April 1994 – 12 U 4642/92 –; Urteil vom 7. Oktober 1996- 12 U 4028/95 –).
Eine solche Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben (vgl. auch die Lichtbilder vom Unfallort, Bl. 6 der Akten des gegen den Erstbeklagten wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung geführten Strafverfahrens Amtsgericht Tiergarten – 294 Gs 363/02–, das nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden ist). Bei der gegebenen Gestaltung der Einmündung und bei für ihre Fahrtrichtung grünem Ampellicht vor der Einmündung musste die Klägerin im linken von drei Fahrstreifen der Blaschkoallee mit Querverkehr nicht rechnen, sondern durfte darauf vertrauen, dass weder Fußgänger die Fahrbahn überqueren noch wartepflichtige Fahrzeuge aus der einmündenden Fritz-Reuter-Allee in den Einmündungsbereich einfahren und die Fahrstreifen der Blaschkoallee kreuzen würden.
Der Umstand, dass auf der einmündenden Fritz-Reuter-Allee keine Ampel vorhanden war, kann nicht zu Lasten der Klägerin dahin berücksichtigt werden, dass ihre Fahrweise als sorgfaltswidrig einzustufen ist. Denn die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Bevorrechtigten muss aus dessen Sicht beurteilt werden. Für die Klägerin aber bedeutete das Grün auf der für sie geltenden Ampel nach § 37 Abs. 2 Nr. 1, 2 StVO: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, aus einer stehenden Fahrzeugkolonne ausgeschert und dann erst links an dieser vorbeigefahren zu sein (an eine derartige Fallgestaltung knüpft das Landgericht jedoch auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils an).
b) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Gründen der sog. Lückenrechtsprechung (UA 9) passen nicht für den Fall, dass eine vor der Einmündung oder Kreuzung installierte Ampel Grün zeigt (vgl. Senat, a.a.O.).
In derartigen Fällen kann bei grünem Ampellicht nicht grundsätzlich verlangt werden, dass sich der an einer Kolonne links vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer einer erkennbaren Lücke nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern darf, die notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (so LG UA 9). Die entsprechende Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße bei für ihn grünem Ampellicht vor einer Kreuzung oder Einmündung dem nicht ohne Weiteres vertrauen dürfte, sondern sich erst zu überzeugen hätte, dass auch für den Querverkehr eine Ampel installiert ist und diese Rot zeigt. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil es das Grünlicht entwerten, den Bevorrechtigten überfordern und den Verkehrsfluss in Ballungsgebieten nachhaltig behindern würde.
c) Der Senat kann daher – schon auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten Tatsachen – im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 17 StVG eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin nicht zu deren Lasten berücksichtigen; die einfache Betriebsgefahr des von ihr geführten Motorrades tritt gegenüber der fahrlässigen Vorfahrtverletzung des Erstbeklagten zurück (Senat, NZV 2002, 79; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. StVO § 8 Rn 69).
d) Auf die weiteren zur Stützung der Berufung vorgetragenen Argumente der Klägerin wegen der Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht, die sich auf die Voraussetzungen der Lückenrechtsprechung beziehen, kommt es daher nicht an.
Allerdings würde selbst die Anwendung der Lückenrechtsprechung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ampelkonstellation im Streitfall zu demselben Ergebnis führen. Selbst wenn die Klägerin bei rein chronologischer Betrachtung der Abläufe nach Passieren der Ampel auf Grundlage der vom Landgericht auf Seite 6 f. UA näher dargestellten Lückenrechtsprechung gehalten gewesen wäre, sich der Einmündung der Fritz-Reuter-Allee in die Blaschkoallee trotz grundsätzlicher Vorfahrtberechtigung wegen einer Lückensituation nur mit gespannter Aufmerksamkeit und sofortiger Anhaltebereitschaft zu nähern, lässt sich aus dem Unfallgeschehen nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen § 1 StVO gegen die Klägerin mit der Folge einer anteiligen Mithaftung ableiten.
Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Klägerin innerhalb von Sekunden zwei einander widersprechenden verhaltenssteuernden Signalen ausgesetzt war. Einerseits hat ihr die grüne Ampel die Möglichkeit unbedenklicher Geradeausfahrt signalisiert, andererseits und fast zeitgleich wäre sie angesichts einer wahrnehmbaren Lückensituation aber gehalten gewesen, das Motorrad heftig abzubremsen, um nicht mit einem etwaigen „Lückeneinfahrer“ zu kollidieren. Bei dieser Situation, die durch die besondere verkehrstechnische Gestaltung der Einmündung mit einer „Nur“-Fußgängerampel mitgeprägt ist und schon fast an ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG heranreicht, verbietet sich der Vorwurf schuldhaften Verhaltens. Auch deshalb hat der Senat bereits entschieden, dass die Regeln der „Lückenrechtsprechung nicht auf Situationen mit Ampelregelung passen (vgl. Urteil vom 22. Juli 2002 – 12 U 9728/00 – KGR 2003, 20 = NZV 2003, 378 = VRS 103, 406 = VM 2003, 26 Nr. 28 = VersR 2003, 921 L).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist unbegründet.
1. Soweit die Beklagten die Anschlussberufung auf die Behauptung stützen, die Klägerin sei unvorsichtig in den Einmündungsbereich eingefahren und müsse sich nach der Lückenfallrechtsprechung einen höheren als vom Landgericht berücksichtigten eigenen Haftungsanteil (nämlich 25 % statt 20 %) anrechnen lassen, wird auf die Ausführungen zur Berufung verwiesen: Wegen der für die Kläger grünes Signal abstrahlenden Ampel kommt eine anteilige Haftung der Klägerin wegen Mitverschuldens nicht in Betracht.
Das von den Beklagten auf S. 5 der Anschlussberufungsbegründung für ihre Ansicht zusätzlich angeführte Beispiel des „Kreuzungsräumers“ paßt nicht auf den Streitfall; denn „Kreuzungsräumerfälle“ sind dadurch gekennzeichnet, dass ein beim Umschalten auf Grün in die Kreuzung einfahrendes Fahrzeug (aus dem Stand oder im „fliegenden Start“) mit einem aus der vorherigen Ampelphase auf der Kreuzung hängengebliebenen Fahrzeug („Kreuzungsräumer“) kollidiert (vgl. BGHZ 56, 148 = NJW 1971, 1407; Senat, VM 1993, 35 Nr. 50).
2. Das Berufungsargument der Beklagten, das Landgericht habe ihr Bestreiten zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin übergangen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache.
a) Die Klägerin macht einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden als Differenz zwischen dem in ihrem bisherigen Beruf als Montiererin erzielbaren Einkommen und den nach dem Unfall zeitweise erhaltenen Lohnersatzleistungen wie folgt geltend (vgl. Seite 7 ff. der Klageschrift):
Von diesem Betrag hat die Klägerin beanstandungsfrei die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 2.500,– EUR und 3.100,– EUR in Abzug gebracht, so dass nach § 366 Abs. 2 BGB für das Jahr 2003 ein Restbetrag von 2.716,24 EUR verbleibt (bei einem geltend gemachten Verdienstausfall von 604,70 EUR/Monat im Jahr 2003, errechnet aus dem Jahresbetrag von 7 256,40 EUR, besteht die Klageforderung damit aus den Differenzbeträgen für September bis Dezember 2003 sowie – in Höhe von 297,44 EUR – aus einem Teilbetrag für den Monat August 2003). Unter Hinzurechnung der Beträge für 2004 und 2005 ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 7 430,62 EUR.
b) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe über die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers keinen Beweis erhoben, ist unbegründet.
Die Beklagten sind zwar der Behauptung der Klägerin, sie sei unfallbedingt außerstande, ihren bisherigen Beruf auszuüben, mehrfach entgegengetreten (erstmalig auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 24. Januar 2006, ferner auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. August 2006, Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2006, Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2007 sowie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. März 2008).
Das Landgericht hat dieses Bestreiten jedoch nicht übergangen, sondern (auch) zur unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. … eingeholt. In diesem Gutachten hat er der Klägerin für den beschriebenen streitgegenständlichen Zeitraum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 25 % und 100 % bescheinigt (die Einzelheiten sind auf Seite 34 des Gutachtens vom 3. Januar 2008 ausgeführt).
c) Diesem Gutachten ist das Landgericht gefolgt (Seite 10 UA) und hat zu Recht ausgeführt, eine Erwerbsminderung von 25 % sei nicht mehr kompensierbar; es sei Sache der Beklagten, konkret ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB durch Nichtaufnahme einer anderen Berufstätigkeit darzulegen und zu beweisen, was diese jedoch nicht getan hätten.
Damit hat das Landgericht in gebotener Weise Beweis erhoben.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des Verdienstausfalls haben keinen Erfolg.
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht es dem Geschädigten im Rahmen des § 252 BGB frei, bei der Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls vom Brutto- oder vom Nettolohn auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93 – Z 127, 391 = NJW 1995, 389; BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 165/98 – NJW 1999, 3711; Urteil vom 6. Februar 2001 – VI ZR 339/99 – NJW 2001, 1640; Senat, Urteil vom 17. Juni 1999 – 12 U 2463/98 – KGR 2000, 239, Revision nicht angenommen, BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 – VI ZR 293/99 –; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 252 BGB, Rn. 10). Dabei ist zu beachten, dass auch Schadensersatzzahlungen wegen Verdienstausfalls der Einkommensteuer unterliegen (§ 24 Nr. 1a) EStG).
Die Klägerin ist in ihrem Schriftsatz vom als Basis ihrer Schadensberechnung für die Zeit von November 2002 bis März 2004 von dem ohne Unfall erzielten Bruttolohn der Klägerin ausgegangen und hat hiervon die tatsächlich erhaltenen Lohnersatzzahlungen der AOK (Krankengeld) abgezogen hat.
Die Beklagten haben im ersten Rechtszuge dagegen nichts eingewandt; daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der klägerischen Berechnung den Verdienstausfall nach § 287 ZPO für den vorbezeichneten Zeitraum sowie für April 2005 bis November 2005 einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 13.030,62 € festgestellt hat.
Ein etwaiger (Steuer-)Vorteil der Klägerin im Sinne eines Besserstellung durch den zuerkannten Verdienstausfall November 2002 bis März 2004 auf der Grundlage der von ihr gewählten Berechnungsmethode (Bruttolohn) wäre nach den Regeln des Vorteilsausgleichs von den Beklagten (Schädiger) darzulegen gewesen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93 – NJW 1995, 389, 390; vom 28. September 1999 – VI ZR 165/98 – a.a.O); ein derartiges Vorbringen ist seitens der Beklagten jedoch erstinstanzlich nicht erfolgt.
b) Erst im Berufungsverfahren (S. 6 der Anschlussberufung) beanstanden die Beklagten die Schätzung des Landgerichts, indem sie darauf hinweisen, dass die Zahlungen der Krankenkasse als steuerfreie Ersatzleistungen vom fiktiven Bruttolohn der Klägerin abgezogen worden sind; sie verlangen, die Klägerin solle vom „Brutto-hätte-Verdienst“ einen höheren „Brutto-Ist-Verdienst“ abziehen müssen, wobei sie allerdings selbst ausführen, dass die betreffenden Zahlungen der AOK (Krankengeld) steuerfrei erfolgt sind.
Abgesehen davon, dass Derartiges nicht möglich ist, weil Entgeltersatzleistungen (hier Krankengeld) stets steuerfrei erfolgen, es also keinen „Brutto-Betrag“ eines Krankengeldes gibt (vgl. auch die Bescheinigungen der AOK vom 12. Februar 2003, 3. Februar 2004 und 31. Januar 2005, BD. I, Bl. 30-32), gilt Folgendes:
Soweit die Beklagten damit (und mit ihrem weiteren Vorbringen auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 26. Januar 2009) geltend machen, die Klägerin müsse sich „nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs“ (Schriftsatz vom 26. Januar 2009, S. 2) etwaige Steuervorteile der von ihr gewählten Berechnungsmethode anrechnen lassen, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel (vgl. BGH, a.a.O.), welches nach § 531 Abs. Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist; darauf hat bereits die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hingewiesen, ohne dass die Beklagten in ihrer Replik vom 26. Januar 2009 die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung des Vortrags dargelegt haben.
Im Übrigen dürfte die Differenz der beanstandeten Berechnung zu der geforderten Berechnung des nach § 287 ZPO zu schätzenden Verdienstausfallschadens relativ gering ausfallen; denn die Klägerin muss den vom Kläger zu zahlenden Netto-Verdienstausfall versteuern, wobei sie die darauf entfallenden Steuern wiederum vom Schädiger verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93 – NJW 1995, 389, 391). Die Klägerin hätte also bei einer Netto-Rechnung für die Zeit von November 2002 bis März 2004 noch die auf die Beträge anfallenden Steuern verlangen können; entsprechendes gilt für den Verdienstausfall April 2005 bis November 2005, den die Klägerin bereits anfänglich netto berechnet hat (vgl.S. 8 der Klageschrift).
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.