Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt ihm zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheint, solange ein Sachverständiger nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung trifft, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Auch der Umfang der Schäden aus einem bewiesenen Unfallereignis muss dann mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit bewiesen werden, wenn gegenüber der Darstellung des Klägers sich Bedenken aufdrängen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch, welches sich nach der Behauptung des Klägers am 14.10.2004, nachts um 23:35 Uhr, in H. im Einmündungsbereich der L 119 und der L 120 ereignet haben soll.
Zum angegebenen Zeitpunkt war der Kläger Halter des auf ihn seit dem 19.5.2004 zugelassenen Pkws der Marke BMW-Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen X-... . Die Beklagte zu 2) – ein Mietwagenunternehmen – war Eigentümerin eines Kleintransporters der Marke Opel Movano mit dem amtlichen Kennzeichen Y-..., welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
Der Kläger hat behauptet, er sei, von der L 119 aus Richtung B. kommend, nach links in die L 120 eingebogen. Im Einmündungsbereich der L 120 sei es dann zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Kleintransporter gekommen. Der Beklagte zu 1) sei, die L 119 in der Gegenrichtung befahrend, nach rechts in die vorfahrtsberechtigte L 120 eingebogen und sodann unter Missachtung der Vorfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers in Höhe der rechten Beifahrertür kollidiert. Durch den Anstoß habe der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei gegen die Leitplanke am rechten Fahrbahnrand angestoßen.
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger zunächst Erstattung der Reparaturkosten für die behaupteten unfallbedingten Beschädigungen seines Pkws, die er auf der Grundlage eines Schadensgutachtens vom 19.10.2004 auf 8 952,94 EUR beziffert. Darüber hinaus beansprucht der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Zahlung vorgerichtlicher Gutachterkosten in Höhe von 623,09 EUR sowie einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR. Im Klageantrag zu 3) nimmt er die Beklagten auf Ausgleich entstandener Mietwagenkosten in Anspruch. Schließlich begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes, da er – so seine Behauptung – bei dem Unfall ein HWS-Syndrom, eine Schulterprellung und eine Knieprellung erlitten habe. Er vertritt hierbei die Auffassung, für die vorgenannten Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von circa 1.000 EUR angemessen.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,Die Beklagten haben beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.952,94 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2004 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 648,09 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2004 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2004 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Firma A. K. GmbH, Geschäftsführer A. K., ..., 1.565,06 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23 11. 2004 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Die Beklagten zu 2) und 3) – die Beklagte zu 3) zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) – bestreiten, dass überhaupt ein Unfallgeschehen stattgefunden habe. Insbesondere seien die Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht durch das behauptete Unfallgeschehen hervorgerufen worden. Sie stützen ihre Behauptung auf zwei von der Beklagten zu 3) eingeholte Privatgutachten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Zwar habe der Kläger als Geschädigter den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis könne jedoch nur dann als nicht geführt angesehen werden, wenn die Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen zwar möglich, der Sachverständige aber festgestellt habe, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passten. Diese Feststellungen des Sachverständigen müssten – so die Rechtsauffassung der Berufung – jedoch eindeutig und unzweifelhaft sein. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung tritt der Kläger der Tatsachenfeststellung des Landgerichts entgegen und rügt insbesondere, dass es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, ein weiteres Obergutachten einzuholen. Diese Verfahrensweise sei insbesondere deshalb indiziert gewesen, weil sich der gerichtlich bestellte Sachverständige D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Widersprüche verstrickt habe: So habe der Sachverständige D. bei seiner mündlichen Anhörung zunächst von zwei Anstößen, dann von vier Anstößen und schließlich davon gesprochen, dass die am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden auf mindestens drei verschiedene Vorgänge zurückzuführen seien. Auch habe der Sachverständige die Begutachtung auf der Prämisse vorgenommen, dass die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs mindestens um 50 cm eingedrückt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 26.3.2008 – 9 O 423/04 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.Die Beklagten beantragen,die Berufung des Klägers zurückzuweisen.Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung des Klägers (GA III Bl. 488 ff.), die Berufungserwiderung der Beklagten (GA III Bl. 506) sowie auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 10.9.2008 (GA IV Bl. 514 ff.) und vom 30.3.2009 (GA IV Bl. 626 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.10.2008 (GA IV Bl. 572 f.) durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. D. Beweis erhoben. Darüber hinaus hat er die Sachverständigen D. und E. ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2009 erläutern lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. D. vom 27.1.2009 (GA IV 581 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2009 (GA IV Bl. 666 ff.) verwiesen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig; sie wurde gem. § 67 2. Halbsatz ZPO durch die Beklagte zu 3) auch mit Wirkung für den Beklagten zu 1) eingelegt, da die Voraussetzungen der Nebenintervention gegeben sind: Die Beklagte zu 3) hat bereits mit Blick auf die Regelung des § 3 Nr. 8 PflVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass der Beklagte zu 1) obsiegt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rdnr. 13).
B.
Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Dem Kläger stehen aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, § 823 BGB weder Ansprüche auf Erstattung der Sachschäden (Substanzschaden am PKW, Mietwagenkosten, Gutachterkosten; allgemeine Unkostenpauschale), noch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu, da der Kläger auch auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme, die notwendig geworden ist, um die Unklarheiten hinsichtlich der Anzahl der Kollisionen zu beseitigen, den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die an seinem Fahrzeug festzustellenden Schäden durch das vom Kläger behauptete Unfallereignis entstanden sind, nicht erbracht hat.
1. Hierbei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
a) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 154, 342, 348; BGHZ 153, 173, 175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. – Telefonkarte).
b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in tatsächlicher Hinsicht auf die Behauptung gestützt, er habe am 14.10.2004, nachts um 23:35 Uhr in H. im Einmündungsbereich der L 119 und der L 120 auf die in der Klageschrift beschriebene Weise einen Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug der Beklagten zu 2) erlitten. Nur dieser Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage und wird in die Erkenntnis des Senats gestellt.
c) Mithin hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO mit allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietender Gewissheit von der Wahrheit des konkreten Schadensfalles überzeugt ist (zum Beweismaß: BGHZ 53, 245, 256; 61, 169; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rdnr. 17 ff.). Hierfür genügt es nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sein mögen, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein mögen. Denn der Lebenssachverhalt des Streitgegenstandes darf sich nicht auf die isolierte Darstellung des Schadenserfolgs beschränken, solange die weiteren tatsächlichen Umstände in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht insoweit determiniert sind, dass alle zur Ausfüllung der Haftungsnorm relevanten Tatbestandsmerkmale der Tatsachengrundlage eindeutig zugeordnet werden können (OLGR Saarbrücken 2007, 351).
d) Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt dem Kläger zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Entgegen der Auffassung der Berufung ist dieser Beweis nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheine, solange der Sachverständige nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung treffe, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Die von der Berufung zitierte Entscheidung OLG Hamm RuS 1999, 321 betrifft die Beweislast beim Manipulationsvorwurf, die anderen Rechtsgrundsätzen folgt: Dort trägt bei nachgewiesenem äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung der in Anspruch genommene Halter (Versicherer) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der den Schadensersatz begehrende Gläubiger mit der Schadensverursachung einverstanden war (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48; BGHZ 71, 339, 340 ff.; aus der Kasuistik: Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR Koblenz 2006, 386; OLGR Celle 2004, 175; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501; OLGR Zweibrücken 2005, 98). Diese Rechtsgrundsätze sind auf die hier zu beurteilende, gewissermaßen vorgelagerte Fragestellung, inwieweit eine geltend gemachte Rechtsgutverletzung einem konkreten Schadensereignis zuzuordnen ist, nicht zu übertragen.
2. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bestehen auch auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug ergänzen Beweisaufnahme ernsthafte Zweifel, ob es an der bezeichneten Unfallörtlichkeit tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen kam. In jedem Fall hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür nicht geführt, dass alle streitgegenständlichen am PKW des Klägers aufgetretenen Schäden dem vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen zuzuordnen sind.
a) Dass das vom Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug der Beklagten zu 2) am 14.10.2004 im Einmündungsbereich der L 119 in die L 120 mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte, wird nicht durch objektive Anknüpfungstatsachen bewiesen. Der Umstand, dass die zur Unfallstelle herbeigeführten Polizeibeamten an der Unfallstelle die zwei Fahrzeuge in beschädigtem Zustand vorfanden, belegt nicht zwingend, dass die an den Fahrzeugen vorgefundenen Schadensbilder von einem an Ort und Stelle stattgefunden Zusammenstoß verursacht wurden. Zwar war das Fahrzeug des Klägers nicht mehr fahrbereit. Indessen beruhte die fehlende Fahrbereitschaft auf dem Frontschaden des Fahrzeugs, welcher nach dem Vortrag des Klägers dadurch verursacht worden sein soll, dass das Fahrzeug mit der Leitplanke kollidierte. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass die Kollision mit der Leitplanke tatsächlich die Folge einer vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Primärkollision war. Das klägerische Fahrzeug konnte durchaus auch ohne Zutun des Beklagten zu 1) mit der Leitplanke zusammengestoßen sein.
b) Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags resultieren zunächst daraus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest das am rechten hinteren Radlauf festgestellte schleifartige Schadensbild nicht Folge des vom Kläger geschilderten Unfallhergangs gewesen sein kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest:
Auch in der Anhörung vor dem Senat erzielten beide gerichtlich beauftragten Sachverständigen Einigkeit darüber, dass diese Schleifspuren bei der vom Kläger geschilderten Kollision nicht aufgetreten sein konnten. Der Sachverständige D. hat in seinem für den Senat erstatteten Ergänzungsgutachten noch einmal unter Anfertigung einer anschaulichen Skizze (GA IV Bl. 585) überzeugend dargestellt, dass dieses Schadensbild nur bei einem Kollisionswinkel zwischen 5 und 10° hervorgerufen worden sein konnte. Dieser Einschätzung ist der Sachverständige E. nicht entgegengetreten, der in der mündlichen Verhandlung keine abweichende Erklärung für die Schleifspuren hatte. Die Möglichkeit, dass die Radandrehspuren vom Movano stammen könnten, nachdem dieser unter einem Winkel von ca. 45° gegen die Tür gestoßen sei, hat der Sachverständige D. überzeugend widerlegt: Selbst wenn der Movano die vom Kläger behaupteten Abmessungen besessen hätte, würde das Schadensbild einen weitaus flacheren Anstoßwinkel verlangen. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass der Movano mit einer Tiefe von 30 cm in die Tür des BMW eingedrungen ist.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die im hinteren linken Seitenteil des BMW festgestellten Schleifspuren bereits zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder zur Erstattung des Dekra-Gutachtens vorlagen und nicht etwa von einem zeitlich nach dem Unfall stattgefundenen Zweitereignis herrührten: Nach Inaugenscheinnahme der Bilddateien haben sich alle Prozessbeteiligten davon überzeugt, dass die Schleifspuren zumindest andeutungsweise auf den Lichtbildern abgebildet waren. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, dass die Schäden auf einem nachfolgenden Unfall beruhen.
c) Auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses bestehen weiterhin erhebliche Zweifel daran, ob der stempelartige Abdruck im Seitenteil des BMW (etwa Lichtbild GA IV Bl. 533) Folge einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug war: Bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen – nämlich die Annahme, dass die stempelartige Eindellung vom Nummernschild des Movano stammt – ist nicht gesichert: Nach der einleuchtenden Aussage des Sachverständige D. sind bei einem Movano Nummernschildaufhängungen montiert, die Nummernschilder mit einer Regellänge von 52 cm aufnehmen. Unterstellt man eine solche Nummernschildlänge, wird nicht plausibel, wieso der Abdruck im Seitenteil nur eine Länge von 44 cm aufweist. Sodann hat der Sachverständige D. im Termin vor dem Senat weiter aufgezeigt, dass die von ihm unterstellte Aufprallposition bei einer Winkelstellung von 70 bis 80° zwar den scharf abgegrenzten stempelartigen Abdruck erklärt, der nur erreicht werden kann, wenn die miteinander kollidierenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeitsdifferenz von allenfalls mit 5 km/h aufwiesen. Unter der weiteren Annahme, dass der Movano bei diesem Zusammenstoß in die Tür des BMW eindrang, wäre zu erwarten gewesen, dass nicht nur das Nummernschild, sondern auch andere Teile der Frontpartie des Movano im Seitenteil des BMW Spuren hinterlassen hätten. Dies lässt den Sachverständigen nachvollziehbar daran zweifeln, ob der Stempelabdruck tatsächlich von dem Nummernschild des Movano stammte.
d) Letztlich werden die vom Sachverständige D. aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der klägerischen Unfallschilderung durch die gutachterlichen Feststellungen des zunächst mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen E. nicht ausgeräumt: Soweit der Sachverständige E. die Auffassung vertreten hat, dass zumindest die massiven Beschädigungen der Seitentür, der stempelartige Abdruck und der Frontschaden am BMW einer einzigen Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zuzuordnen seien, wenn es zu einer Verhakung beider Fahrzeuge gekommen sei, ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen nicht hinreichend gesichert: Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass sich beide Fahrzeuge miteinander verhakten, sind nicht vorhanden. Überdies hat der Sachverständige E. aus Sicht des Senats überzeugend darauf hingewiesen, dass eine verlässliche Aussage über den wahren Unfallverlauf deshalb mit Unwägbarkeiten verbunden ist, weil das Schadensbild am Movano nicht dokumentiert wurde. Aufgrund dieser unzureichenden Anknüpfungstatsachen ist eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage nicht möglich.
e) Bei dieser Sachlage ist auch die Einholung eines weiteren Obergutachtens nicht indiziert:
aa) Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Allerdings ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden. Vielmehr ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt, den das Gericht nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überzeugt hat und mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb dem gerichtlichen Gutachten, das sich mit den widerstreitenden Gutachten auseinander gesetzt hat, der Vorzug einzuräumen ist. Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 21.1.1997 – VI ZR 86/96, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 – VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 – III ZR 158/87, BGHR ZPO § 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 – VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1).
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sachverständige D. ist bereits durch das Landgericht angesichts der divergierenden Einschätzungen zwischen dem zunächst gerichtlich bestellten Sachverständigen E. und dem von der Beklagten zu 3) hinzugezogenen Privatgutachter B. mit der erneuten Begutachtung i.S. des § 412 Abs. 1 ZPO beauftragt worden. Der Sachverständige D. hat die Beweisfrage in seinem Gutachten vom 13.7.2007 (GA III Bl. 317 ff.), in dem für den Senat erstatteten Ergänzungsgutachten vom 27.1.2009 und in seiner Anhörung vor dem Senat plausibel und überzeugend beantwortet. In Anbetracht der nur unvollständig gesicherten Anknüpfungstatsachen sind von der Einholung eines weiteren Gutachtens keine besseren Erkenntnisse zu erwarten.
f) Schließlich wird die Glaubwürdigkeit des Klägervortrags dadurch herabgesetzt, dass es deutliche Anhaltspunkte für ein manipuliertes Unfallgeschehen gibt. Zwar tragen diese Beweisanzeichnen noch nicht den erforderlichen Vollbeweis einer Unfallmanipulation. Sie sind jedoch unterhalb der Schwelle des nachgewiesenen Betrugsvorwurfs geeignet, die vom Sachverständigen D. aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Kläger geschilderten Unfallverlaufs zu verstärken. Dazu im Einzelnen:
aa) In der Kasuistik gilt es als anerkanntes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen, wenn ein gemietetes Fahrzeug in das Unfallgeschehen verwickelt ist und aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anmietung und Schadensfall – wie im vorliegenden Fall geschehen – der Verdacht entsteht, dass die Anmietung zweckgerichtet zur Herbeiführung des Schadens geschah (vgl. Senat OLGR 2009, 394). Denn eine Unfallverursachung durch ein gemietetes Fahrzeug verhindert im Regelfall, dass der in betrügerischer Absicht Auffahrende einen spürbaren eigenen finanziellen Schaden erleidet und eine Höherstufung seiner Versicherung riskiert. bb) Sodann deutet im vorliegenden Fall einiges darauf hin, dass sich die Liquidation des Unfalls für den Kläger gerechnet hätte: Der Kläger rechnet auf der Grundlage der abstrakten Schadensberechnung auf Gutachterbasis ab und hatte sich bereits vor dem Unfall einen Audi A4 gekauft (GA I Bl. 90). Hinzukommt, dass der Kläger das beschädigte Fahrzeug erst wenige Monate zuvor erworben hatte. Aufgrund der bereits getätigten Neuanschaffung besaß der Kläger ein nachhaltiges Interesse, den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs in einer zumindest marktgerechten Höhe baldmöglichst zu realisieren (zum Indizwert der Schadensabrechnung auf Gutachterbasis: OLG Frankfurt ZfSch 2004, 503; OLG Hamm ZfSch 2004, 68; OLGR Koblenz 2006, 386). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug am Unfalltag bereits zu einem Kaufpreis von 15 600 EUR an den Arbeitskollegen, den Zeugen H., veräußert hatte: Auch dieses Veräußerungsgeschäft weist Ungereimtheiten auf. Während der Sachverständige der Dekra den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs mit 12 500 EUR angab, war der Zeuge H. bereit, einen um 4 100 EUR höheren Kaufpreis zu entrichten, ohne dass es ihm in seiner Vernehmung gelungen wäre, plausibel darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen er sich zur Zahlung dieses hohen Kaufpreises entschlossen hatte. Weiterhin ist auffällig, dass der Zeuge nach dem Unfall kein anderes Fahrzeug erwarb. Seine im Termin vom 15.11.2006 vorgetragene Erläuterung, er habe wegen eines Auszuges im Frühjahr oder Mai 2004 kein Geld mehr für die Anschaffung des Pkws besessen, vermag angesichts des Kaufdatums (14.10.2004) nicht zu überzeugen.
cc) Schließlich hat das Landgericht aus der Aussage des Zeugen P2 belastbare Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation hergeleitet: Der Zeuge P2 hatte am Unfallort den Eindruck gewonnen, dass sich die Parteien sehr ruhig und sachlich verhielten. Mit Recht hat das Landgericht hierin ein eher untypisches Verhalten erblickt, da Unfallbeteiligte nicht selten eine Aufgeregtheit zeigen. Ferner hat der Zeuge P2 ausgesagt, er habe ein eher vertrautes Verhalten festgestellt (GA I Bl. 88). Auch dies stützt den Anschein einer Manipulation, da die Bekanntschaft der Unfallbeteiligten in der Kasuistik als anerkanntes Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall gilt (OLG Hamm ZfSch 2005, 539).
g) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht angezeigt: Entgegen dem Vortrag des Klägervertreters (Schriftsatz vom 16.9.2009, Seite 2) hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Existenz eines Kaskogutachtens, welches Fotos des unfallbeschädigten Movano beinhaltet, nicht für möglich gehalten, sondern hat sich darauf beschränkt, den Klägervertreter darauf hinzuweisen, dass die Erörterung dieses tatsächlichen Aspekts dem ersten Rechtszug vorbehalten gewesen wäre. Der mit dem Wiedereröffnungsantrag verbundene Beweisantrag scheitert mithin bereits daran, dass die Fotoaufnahmen nicht nachweislich existieren. Darüber hinaus würde die Zulassung dieses neuen Angriffsvorbringens jedenfalls an der Schranke des § 531 Abs. 2 ZPO scheitern: Eine auf ordnungsgemäße Prozessführung bedachte Partei hätte die Existenz von Fotomaterial des unfallbeschädigten Movano zum Gegenstand ihres erstinstanzlichen Vortrags gemacht. Das unterlassene Vorbringen beruht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Nachlässigkeit. Überdies stünde einer Zulassung des neuen Angriffsvorbringens auch die Vorschrift des § 530 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO entgegen: Die Zulassung des Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits nicht unerheblich verzögern; Entschuldigungsgründe dafür, weshalb der Vortrag zu einer möglichen Existenz eines Kaskogutachtens nicht bereits in der Berufungsbegründung gehalten worden ist, sind nicht ersichtlich.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Einbußen teilt das rechtliche Schicksal der auf Ausgleich der Sachschäden gerichteten Klage: Auch hier gereicht es dem Kläger zum prozessualen Nachteil, dass er den ihm obliegenden Beweis dafür, die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung (HWS-Schleudertrauma, Schulterprellung und Knieprellung) infolge des von ihm behaupteten Zusammenstoßes mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug davon getragen zu haben, nicht erbringen konnte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).