Der Benutzer einer Duplexgarage muss sich vergewissern, ob die Deckenhöhe des oberen Garagenplatzes für sein Fahrzeug ausreicht. Der Betreiber der Doppelparkanlage haftet nicht für eine Beschädigung eines auf dem oberen Stellplatz parkenden Fahrzeuges, wenn diese Beschädigung nicht auf einem völlig unzureichendem Platz für das Fahrzeug beruhte, sondern darauf, dass es relativ hoch und daher auf dem oberen Stellplatz für die herrschenden Raumverhältnisse zu groß ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges.
Der Kläger behauptet, sein Pkw vom Typ Fiat 500 mit dem amtlichen Kennzeichen BT-... sei beim Hochfahren des Parkdecks der Beklagten dadurch beschädigt worden, dass es gegen die Raumdecke gedrückt worden sei.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass seine Tochter Mieterin des oberen Stellplatzes Nr. 84 in der Doppelparkanlage des Anwesens ... in Frankfurt am Main sei, die Beklagte ist Vermieterin des unteren Stellplatzes Nr. ... .
Der Streitverkündete zu 2) ist Mieter des unteren Stellplatzes, die Streitverkündete zu 3) seine Haftpflichtversicherung.
Der Kläger behauptet, die Doppelparkanlage sei seinerzeit vom TÜV nicht abgenommen worden, auch sei die Raumhöhe der Tiefgarage zu gering, so dass 20 Jahre lang nur der obere Stellplatz benutzt worden sei.
Nach der Insolvenz des Bauträgers habe die Beklagte die unteren Stellplätze erworben und vermietet, obwohl sie von der Hausverwaltung auf die bestehenden Probleme hingewiesen worden sei.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe durch die Vermietung und Inbetriebnahme der unteren Stellplätze die Beschädigung seines Fahrzeugs billigend in Kauf genommen.
Der Kläger behauptet ferner, der Streitverkündete zu 2) habe – um sein eigenes Fahrzeug einstellen zu können – den Doppelparker hochgefahren, obwohl auf dem oberen Stellplatz das Fahrzeug des Klägers gestanden habe. Hierbei habe der Streitverkündete zu 2) erkennen müssen, dass das Fahrzeug hierbei gegen die Decke gedrückt und dabei beschädigt werde.
Der Kläger beantragt,Die Beklagte sowie die Streitverkündeten zu 2) und 3) beantragen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 997,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2 164,72 € seit dem 20.11.2008 und aus weiteren 832,48 € seit dem 09.04.2009 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272,87 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Sie behaupten, die Parkanlage funktioniere einwandfrei, die Nutzung des unteren Stellplatzes sei ohne Weiteres möglich.
Sie sind der Ansicht, dass es nicht an der Nutzung des unteren Stellplatzes liege, wenn ein Fahrzeug auf dem oberen Stellplatz zu Schaden komme. Dies liege vielmehr daran, dass das Auto auf dem oberen Stellplatz für die herrschenden Raumverhältnisse zu groß sei.
Der Kläger hat auch der Vermieterin des oberen Stellplatzes, Frau G.… W.…, den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers weder beschädigt, noch dessen Beschädigung billigend in Kauf genommen.
Der Kläger konnte keinen Beweis dafür anbieten, dass das von seiner Tochter auf dem oberen Stellplatz geparkte Fahrzeug von der Beklagten oder ihrem Mieter, dem Streitverkündeten zu 2), beschädigt wurde.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte habe die Beschädigung des Fahrzeugs billigend in Kauf genommen, weil sie den unteren Stellplatz vermietet und wieder in Betrieb genommen habe, obwohl sie von der Hausverwaltung darauf hingewiesen worden sei, dass die Anlage nicht vom TÜV abgenommen und die Raumhöhe zu gering sei, teilt das Gericht diese Ansicht nicht.
Wenn die Raumhöhe tatsächlich zu niedrig für den Betrieb eines Doppelparkers wäre, beträfe dies ausschließlich den oberen Stellplatz der Parkanlage.
Während die Nutzung des unteren Stellplatzes auch bei geringer Raumhöhe ohne Weiteres möglich ist, besteht bei der Nutzung eines oberen Stellplatzes stets die Gefahr, dass Fahrzeuge, welche für die herrschende Raumhöhe zu hoch sind, beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden.
Soweit der Kläger vorträgt, das Problem sei schon lange bekannt gewesen, die Beklagte sei von der Hausverwaltung auch auf die bestehenden Probleme hingewiesen worden, liegt der Fehler nach diesem Vortrag dann eindeutig bei der Hausverwaltung bzw. der Vermieterin des oberen Stellplatzes.
Nach Ansicht des Gerichts hätte die Hausverwaltung die Vermieter/Nutzer der oberen Stellplätze darauf hinweisen müssen, dass die unteren Stellplätze nunmehr in Betrieb genommen werden, so dass die Nutzer der oberen Stellplätze sich darüber hätten vergewissern können, dass die Nutzung ihres oberen Stellplatzes mit ihrem individuellen Fahrzeug gefahrlos möglich ist.
Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass es bei der Nutzung der oberen Stellplätze generell zu Schäden an den geparkten Fahrzeugen kommen muss, so dass es für die Beklagte und ihren Mieter ohne Weiteres erkennbar war, dass es bei der Nutzung des unteren Stellplatzes zwangsläufig zu Schäden an Fahrzeugen kommen muss, welches auf den oberen Stellplätzen geparkt sind.
Dies ist vielmehr von der Bauart der geparkten Fahrzeuge abhängig.
Auf den vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbildern des beschädigten Fahrzeugs ist zu erkennen, dass das Auto des Klägers zwar klein, aber relativ hoch ist, zum anderen aber auch, dass der Schaden nur im Bereich der Antenne liegt. Die Stummelantenne wurde von der Raumdecke beim Hochfahren in das Dach des Fahrzeugs gedrückt, eine Berührung des Fahrzeugdachs mit der Raumdecke fand erkennbar nicht statt.
Es war also nicht so, dass der Platz völlig unzureichend war, so dass jeder ohne Weiteres sehen konnte, dass es beim Hochfahren der Anlage zwangsläufig zu einem Schaden am Fahrzeug kommen musste.
Nach Ansicht des Gerichts kann aber nicht den Nutzern der unteren Stellplätze abverlangt werden, dass diese sich darüber vergewissern, dass auf den oberen Stellplätzen nur Autos stehen, die beim Hochfahren nicht mit der Raumdecke kollidieren; dies ist allein von den Nutzern der oberen Stellplätze zu überprüfen.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.