Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist teilweise begründet.
1. a) Zu Recht verweist die Berufung darauf, dass das angegriffene Urteil teilweise auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht, die daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Prüfungsumfang des Berufungsgerichts unterliegt (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidungsgründe legen als unstreitig zugrunde, dass der vom Hersteller, hier VW, gestellte Ersatzwagen erst am 28.2.2008 zurückgegeben wurde. Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass nach dem erstinstanzlichen klägerischen Vortrag (vgl. dessen Vortrag im Schriftsatz vom 1.8.2008 mit Vorlage einer Kopie des Mietvertrages, aus dem sich der Rückgabetag eindeutig ergibt) der Mietwagen bereits am 6.2.2008 zurückgegeben wurde. Träfe dies zu, dann wäre auf Grund der rechtlichen Würdigung des Ausgangsgerichts, der sich der Senat anschließt (vgl. nur MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 76), für weitere 22 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten gewesen, denn nach den insoweit fehlerfreien Feststellungen war ein entsprechender Nutzungswille während dieser Zeit gegeben. Da somit streitiger Vortrag ohne Beweiserhebung und Beweiswürdigung als unstreitig angesehen wurde, liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes fehlt es damit an einer fehlerfreien Sachverhaltsermittlung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Vortrag ist – da bereits erstinstanzlich erfolgt – entgegen der Berufungserwiderung keineswegs „neu“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. In der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2009 hat der Beklagtenvertreter denn auch das Rückgabedatum unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Bei Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Grundsätze folgt daraus vorliegend ein Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für 22 Tage. Der Senat teilt zwar die in Literatur gegen diesen Ansatz geäußerten Bedenken (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 25 Rn. 50 m.w.N.), vermag aber beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung ( BGHZ 98, 212; zust. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 76) den Anspruch nicht zu versagen.
Folglich ist die Berufung im Umfang von 770 € begründet. Hierbei ist entsprechend der Würdigung des Erstgerichts nach § 287 ZPO ein Betrag von 35 €/ Tag anzusetzen (dazu unter b)(1)).
b) Im Übrigen lassen die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung weder eine Rechtsverletzung erkennen (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 529 Abs. 2 S. 2 ZPO), noch sind konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des angegriffenen Urteils vorgetragen oder von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler ersichtlich (§ 529 Abs. 2 S. 1 ZPO).
(1) Die Berufung wendet sich zu Unrecht gegen die Herabstufung des über fünf Jahre alten Fahrzeugs um eine Klasse bezüglich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung. Die angegriffene Entscheidung hat die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ohne Verstoß gegen § 287 ZPO festgelegt.
Es ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass einem erheblichen Alter des Fahrzeugs grundsätzlich durch eine typisierende Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden darf (vgl. nur mit umfassender Diskussion und Auswertung der Rechtsprechung und Literatur BGH NJW 2005, 277 und NJW 2005, 1044). Dieser Ansicht schließt sich auch der Senat an. In den Tabellen zur Berechnung der Nutzungswerte sind Mietsätze für Neufahrzeuge zu Grunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit, geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren Komfort bieten (dies zu Recht hervorhebend: BGH NJW 2005, 277, 278).
Bei einem über fünf Jahre alten Fahrzeug sind jedenfalls typischerweise Nutzungsnachteile solcher Art gegenüber einem Neufahrzeug vorhanden, so dass eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse selbst bei insgesamt gutem Erhaltungszustand des Fahrzeugs gerechtfertigt erscheint. Besonderheiten, aufgrund derer eine solche Minderung vorliegend ausscheiden könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
(2) Der Berufung ist der Erfolg auch insofern zu versagen, als sie geltend macht, dass der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zusteht, für den ihr auf Kosten des Herstellers ein Mietfahrzeug – für die Klägerin damit: „kostenfrei“ – zur Verfügung gestellt wurde.
Der Berufung ist zunächst jedoch zuzugeben, dass der (älteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise Aussagen zugeschrieben werden, deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall zumindest erwägenswert erscheint und die auf den ersten Blick dafür sprechen, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren, obwohl die Klägerin tatsächlich ein gleichwertiges Fahrzeug nutzen konnte und auch in erheblichen Umfang tatsächlich genutzt hat.
So findet sich etwa bei Oetker (a.a.O. Rn. 73; stellvertretend für viele ähnliche Stellen in der Literatur: etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vorb. v. § 249 Rn. 22; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 2007, § 25 Rn. 58 m.w.N.) die auf BGH NJW 1970, 1120, 1121, gestützte Aussage, dass ein von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellter Ersatz nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung einem Ersatz für den Nutzungsausfall nicht entgegen stünde. In der vorgenannten Entscheidung wurde in der Tat der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gewährt, obwohl der Geschädigte in der streitgegenständlichen Zeit einen kostenlos von einem Dritten zur Verfügung gestellten Ersatzwagen nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat.
Dagegen hat insbes. Klunzinger,VersR 1969, 210 ff. (eine Besprechung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu BGH NJW 1970, 1120), eingewendet, dass – anders als in den typischen Fällen der Vorteilsausgleichung (vgl. insbes. § 843 Abs. 4 BGB) – im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigung zu bedenken sei, dass, wenn ein Pkw tatsächlich genutzt werde, nicht zunächst ein Schaden entstünde, der vom Dritten auszugleichen wäre, sondern die Leistung des Dritten in Form eines Ersatzwagens dazu führe, dass der Schaden in Form eines Nutzungsausfalles gar nicht entstehen könne.
Es spricht einiges dafür, dass diese Ansicht richtig ist: Die Nutzungsausfallentschädigung soll den Vermögensnachteil kompensieren, der dadurch entsteht, dass dem Geschädigten Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung entzogen werden, auf deren ständige Verfügbarkeit dieser für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (Große Senat, BGHZ 98, 212 ff. = NJW 1987, 50). Dies setzt voraus, dass der Geschädigte die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung nachweisen kann, denn nur dann ist eine Gleichstellung der eigenwirtschaftlichen mit der erwerbswirtschaftlichen Nutzung gerechtfertigt ( BGH NJW 1987, 50 ff.; Oetker a.a.O., Rn. 67), nur dann kann der Geschädigte geltend machen, dass er in Analogie zum entgangenen Gewinn bei einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung einen Vermögensschaden erlitten habe. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung setzt daher zwingend voraus, dass ein Nutzungswille und auch eine Nutzungsmöglichkeit, also eine tatsächliche Gebrauchsvereitelung vorliegt (vgl. nur Greger a.a.O., § 25 Rn. 57). Der Gebrauch des für die Lebensführung zentralen Gutes Pkw wird aber auch dann nicht „fühlbar“ beeinträchtigt, wenn dem Geschädigten eine zumutbare andere Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw zur Verfügung steht: Hat der Geschädigte etwa einen Zweitwagen und ist ihm zuzumuten, diesen Wagen auch zu benutzen, so schließt diese Gebrauchsmöglichkeit die Nutzungsausfallentschädigung für den betroffenen Erstwagen aus ( BGH NJW 1976, 286 – offenlassend allerdings, ob dies nur aufgrund einer „Saldierung“ von Nutzungsausfall und Nutzungsgewinn der Fall sei oder der Schaden erst gar nicht auftrete). In einem solchen Fall der zumutbaren anderweitigen Nutzungsmöglichkeit wäre es vollkommen fernliegend zu erwägen, einen Ersatz für die entfallene Nutzung auf dem Markt zu erwerben (so die ratio der Rechtsprechung, BGH NJW 1987, 50, nach Oetker a.a.O. Rn. 71). Nicht anders verhält es sich aber, wenn ein Dritter dem Geschädigten einen (vergleichbaren) Pkw zur Verfügung stellt, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Der Gebrauch eines Pkws wird in einem solchen Fall gerade nicht vereitelt, so dass ein Vermögensschaden von vornherein nicht entsteht, der damit auch nicht von einem Dritten ausgeglichen werden könnte (vgl. Klunzinger a.a.O.). Allerdings war diese Argumentation dem VI. Senat in BGH NJW 1970, 1120, 1121, bekannt und wurde dort ausdrücklich verworfen. Ob diesbezüglich an dieser Entscheidung aus heutiger Sicht durchgreifende Kritik zu üben ist, kann vorliegend jedoch letzten Endes offen bleiben, denn die Entscheidung lässt sich aus anderen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der in BGH NJW 1970, 1120, entschiedene Fall unterscheidet sich signifikant von der vorliegend zu beurteilenden Situation.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber des Geschädigten diesem einen Ersatzwagen (inklusive Fahrer) zur Verfügung gestellt, um ihm als Geschäftsführer zu ermöglichen, die Geschäfte der Firma möglichst reibungslos trotz des Ausfalls seines eigenen Wagens fortzuführen. Die entscheidende Passage des Urteils des VI. Senates lautet (BGH NJW 1970, 1120, 1121):„Hier hat die Firma ihre Zuwendung dem Kläger als ihrem Geschäftsführer gemacht, und zwar sowohl aus arbeits- und fürsorgerechtlichen Gründen wie aus unternehmerischen Erwägungen und sicherlich nicht, um die für den Schaden verantwortlichen Beklagten zu entlasten. Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Ersatzleistung der Firma, die auf die internen Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger zurückgeht, die Beklagten daher nichts angeht, zu deren Gunsten berücksichtigt würde.“Maßgeblich für die Versagung der Vorteilsausgleichung war somit der Umstand, dass – wie auch die angegriffene Entscheidung ausführt – der Dritte ausschließlich dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Beziehung zu diesem einen Vorteil gewähren, nicht aber den Schädiger entlasten wollte.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Hersteller mit der Übernahme der Kosten für den Ersatzwagen, die nachteiligen Folgen eines (wohl ungewöhnlichen) Engpasses bei der Ersatzteilbeschaffung zu lindern. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verfolgte der Dritte damit die Zwecke der Imagepflege und Kundenbindung. Diese Absicht lässt sich nicht darauf reduzieren, ausschließlich dem Geschädigten als Kunden der Vertragswerkstatt einen Vorteil zu verschaffen. Zum einen müsste der Hersteller auch dann ein negatives Marktecho befürchten, wenn die Schadensregulierung bei den Pkws seiner Marke generell als besonders kostspielig gälte.
Zum anderen, und das ist entscheidend, könnte der Hersteller den Ersatzwagen ohne Weiteres nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Schädiger zur Verfügung stellen. Dem Geschädigten hatte vorliegend einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, was auch für den Dritten erkennbar war, da unter anderem die Reparaturkosten, die bei der Vertragswerkstatt angefallen waren, direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet wurden. Dann aber könnte der Dritte die Kosten der Anmietung des Pkw ohne Weiteres auf den Schädiger abwälzen.
Ob eine solche Abtretung vorliegend (stillschweigend) erfolgt ist, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Erörterung. Die Tatsache aber, dass der Dritte (hier der Hersteller) die (tatsächlich eingetretenen) Kosten der Anmietung nicht gegenüber dem Schädiger verfolgt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, zeigt in aller Deutlichkeit, dass die Anmietung des Ersatzwagens durch den Hersteller nicht nur den Geschädigten begünstigt hat, sondern offenbar auch dem Schädiger zugute kommt, denn die Kosten der Anmietung liegen wegen der Gleichwertigkeit des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sehr wahrscheinlich (selbst ungeachtet denkbarer Sonderkonditionen, die dem Hersteller u.U. eingeräumt wurden) über der Nutzungsausfallentschädigung, die für den gleichen Zeitraum angefallen wäre. Selbst wenn man also den (im Einzelnen nicht zweifelsfreien) Grundsätzen von BGH NJW 1970, 1120, folgt, kann eine Absicht des Dritten, ausschließlich dem Geschädigten einen Vorteil zukommen zu lassen, nicht festgestellt werden. Somit ist auch auf dieser Grundlage eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem der Geschädigte einen Ersatzwagen nutzen konnte (und auch genutzt hat) zu versagen.
Diese Ausführungen werden durch die Entscheidung desselben (nämlich des VI.) Senates in BGH NJW 2008, 930, bekräftigt, deren hier relevante Passage (Rn. 10) lautet:„Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Kl. fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Kl. nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Kl. noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem „Freundschaftspreis“ zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht „verdienen“ soll.“Diesen Erwägungen schließt sich der Senat aus den oben genannten Gründen ausdrücklich an. Es macht im Übrigen keinen Unterschied, ob der Mietwagen vom Dritten nur teilweise kostenfrei (also zu einem „Freundschaftspreis“) zur Verfügung gestellt wird oder die gesamten Kosten der Anmietung vom Dritten getragen werden (so zutreffend auch Chr. Huber NJW 2008, 1785, 1787, der jedoch zu Unrecht – wie erläutert – davon ausgeht, dass die Grundsätze von BGH NJW 1970, 1120, auch für den Fall eines von einer Werkstatt aus „Kulanz“ zur Verfügung gestellten Pkws gelten). In beiden Fällen verfolgt der Dritte in einer solchen Konstellation jedenfalls nicht die Absicht, einen Vorteil ausschließlich dem Geschädigten zu verschaffen. Somit schließt die Nutzbarkeit des gleichwertigen Mietwagens die Fühlbarkeit der Beeinträchtigung des Nutzens eines Pkws aus.
Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, denn obwohl ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO) ist, tritt formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) nicht mit Verkündung ein (vgl. nur MünchKommZPO-Krüger, 2. Aufl., 2007, § 705 Rn. 7).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Revisionsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Da vorliegend nicht von der in NJW 1970, 1120, abgedruckten Entscheidung des VI. Senates (Urteil vom 17.3.1970 – VI ZR 108/68) abgewichen wird, vielmehr der Entscheidung desselben Senates (Urteil vom 4.12.2007 – VI ZR 241/06) abgedruckt in NJW 2008, 913 gefolgt wird, kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu.