Gutachterkosten sind nur im Rahmen des § 249 BGB bei wirtschaftlich notwendigen und angemessenen Aufwand zu ersetzen. Die Beweislast trägt der Kfz-Eigentümer.
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am 14.01.2008 eine Verkehrsunfallkollision, bei der ihr Kraftfahrzeug durch das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1., das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, beschädigt wurde.
Sie ließ die Reparaturkosten durch den Sachverständigen I. ermitteln, was ein Reparaturkostenaufwand in Höhe von 2.102,96 EUR ergab. Der Klägerin wurde von dem Sachverständigen I. ein Begutachtungsaufwand in Höhe von 562,85 EUR in Rechnung gesetzt.
Außer der Summe der vorgenannten Beträge verlangt die Klägerin 30,00 EUR Unfallkostenpauschale erstattet.
Nachdem die Beklagte zu 2. bereits vorgerichtlich Einwendungen gegen die Höhe der Begutachtungsaufwendungen erhoben hat und nur 453,20 EUR hierauf gezahlt hat, wandte sich die Klägerin zur Überprüfung dieses Einwandes an den Sachverständigen I. der die Richtigkeit seiner ersten Gutachtenrechnung bestätigte und hierfür wiederum 247,64 EUR geltend machte.
Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage 357,19 EUR (247,64 EUR zuzüglich 109,55 EUR) geltend gemacht.
Mit Rücksicht darauf, dass es sich beim dem Aufwand für die Nachbeurteilung durch den Sachverständigen I. in Höhe von 247,74 EUR um Rechtsverfolgungskosten handelt, hat die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen und verlangt nach Ausgleich der Reparaturkosten und der Unfallkostenpauschale nur noch die Mehrdifferenz zu den 562,85 EUR und beantragt,die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 109,55 EUR zu zahlen.Sie behauptet, dass sei der notwendige und angemessene Schadensermittlungsaufwand.
Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.Sie verweisen darauf, dass mit den gezahlten 453,20 EUR der Schadensermittlungsaufwand durch die Einschaltung des Gutachters für die Ermittlung der Reparaturkosten an dem verunfallten Fahrzeug bereits zumindest, wenn nicht gar überzahlt sei.
Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört, insbesondere dazu, wie er auf die Beauftragung des Sachverständigen I verfallen ist.
Sie hat dazu angegeben, dass sie Herrn I kannte und ihn dementsprechend beauftragt habe. Sie habe ihn bereits zwei oder dreimal zuvor beauftragt gehabt.
Die Kostenentscheidung und das Gutachten seinen einwandfrei zu ihren Gunsten ausgegangen und seien auch bezahlt worden.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 erklärten Teilklagerücknahme haben die Beklagten Kostenantrag gestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Begutachtungsaufwendungen der Klägerin, insbesondere, ob der Aufwand, der durch den Sachverständigen I. in Höhe von 562,85 EUR in Rechnung gesetzt worden ist, erforderlich ist durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Ausarbeitung des Sachverständigen ÖBV S. vom 01.04.2009 (Blatt 118 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, soweit nicht zurückgenommen, ist unbegründet.
Dies folgt aus §§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit den – hier unstreitig verletzten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung – sowie § 249 BGB.
Die Einstandspflicht im Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht fraglich.
Die Schadenhöhe, die die Klägerin noch geltend macht, ist allerdings überhöht und nicht zu ersetzen.
Die Klage auf Erstattung der Schadenermittlungskosten durch die Erstbeauftragung des Sachverständigen I. zur Ermittlung des Reparaturkostenaufwandes und des weiteren Schadens an dem Kraftfahrzeug, den dieses bei seinem Verkehrsunfall am 29.02.2008 erlitten hat, ist durch die Zahlung vor Rechtshängigkeit in Höhe von 453,20 EUR bereits vollständig ausgeglichen gewesen (§ 362 BGB).
Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Ersatz der weiteren Gutachterkosten steht der sachgeschädigten Klägerin nicht zu.
Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 23.01.2007 (Aktenzeichen: VII ZR 67/07). Danach ist für den getroffenen Kraftfahrzeugeigentümer die Höhe der Erstattung von Schadenermittlungskosten durch beauftragte Gutachter mit dem Risiko verbunden, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Eine bei der Beauftragung offensichtliche Überteuerung der Preise des Gutachtens nach dieser BGH-Entscheidung nicht erforderlich. Keinem sachgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer werden mehr an Reparaturaufwendungen erstattet, als er in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeben müsste, etwa wenn er einen demgegenüber erhöhten Reparaturpreis aus Mangel an näheren Erkundigungen bei jemand anderem bezahlt. Es ist offensichtlich, das beim Vorhandensein mehrere im regionalen Einzugsbereich des sachgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümers vorhandenen markengebundenen Fachwerkstätten ohne weiteres Erkundigungen bei mehreren ortansässigen fachgebundenen Markenwerkstätten zumutbar sind. Nicht anders verhält es sich bei der Verfügbarkeit mehrerer oder gar zahlreicher ortsansässiger fachkundiger und qualifizierter Kraftfahrzeugschadengutachter, wie es im hiesigen Raum der Fall ist. Damit ist keine Marktforschung von der Klägerin verlangt, sondern nur die Einholung von Erkundigungen und zwar nicht nur banaler sondern näherer Art, wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausführt. Nähere Erkundigung der Geschädigten nach Preis und Leistungen von Kraftfahrzeugschadengutachtern hat die Klägerin gerade nicht vorgebracht. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe aus Gewohnheit den Sachverständigen I. wegen seiner früheren „Begutachtungserfolge“ beauftragt. Der Sachverständige S. hat ausführlich und gründlich die örtliche Situation, die sich der Klägerin als sachgeschädigte Eigentümerin darbot, ermittelt:
Ausweislich des vom Sachverständigen I. erstellten Gutachtens wurde am klägerischen Fahrzeug ein Schaden im Heckbereich mit Schwerpunkt rechts besichtigt und hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten kalkuliert.
Bezüglich des Reparaturaufwandes wurde festgestellt, dass das Heckabschlussblech und die rechte hintere Seitenwand instand zu setzen und zu lackieren waren. Der hintere Stoßfänger war gebrochen und musste erneuert werden.
Die Reparaturkosten wurden mit 2.102,96 EUR netto ermittelt.
Für die Erstellung des Gutachtens wurde vom Sachverständigen I. eine Rechnung in Höhe von 472,90 EUR netto erstellt. Dabei setzt sich der Betrag aus einem Gutachten-Grundhonorar in Höhe von 355,00 EUR netto sowie Nebenkosten (Fotos, Bürokosten und Ähnliches) in Höhe von 117,90 EUR netto zusammen.
Inklusive Mehrwertsteuer ergab sich damit ein Rechnungsbetrag in Höhe von 562,75 EUR.
Seitens der Beklagten wurde die Höhe dieses Rechnungsbetrages beanstandet. Von den Beklagten wurde ein Betrag in Höhe von 453,20 EUR als angemessen angesehen, wobei eine Aufschlüsselung der Kosten in allgemeine Bürokosten und die Begutachtungskosten nicht vorgenommen wurde.
Allerdings wurde zu einem späteren Zeitpunkt von den Beklagten auf die BVSK-Gebührenliste beziehungsweise die bei der Beklagten intern ermittelten durchschnittlichen Gutachtenkosten verwiesen.
Ausweislich der von den Beklagten zur Akte gereichten Aufstellung, in der auch die Beträge der BVSK-Liste enthalten sind (Blatt 80 d.A.) ergibt sich ein Betrag für die Gutachtenkosten in Höhe von 453,20 EUR bei einer Schadenhöhe bis 3.300,00 EUR brutto.
Da bei der Rechnung des Sachverständigen I. nicht der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens als Basis für das Grundhonorar herangezogen wurde, was allerdings bei der Erstellung von Schadengutachten allgemeine üblich ist, lässt sich die Höhe der Gutachtenkosten anhand des erforderlichen Arbeitsaufwandes nicht direkt überprüfen.
Als Orientierung für die Überprüfung der Gutachtenkosten können durchaus zunächst auch die von der Beklagten zitierten Gebührenlisten herangezogen werden. Da diese Listen jedoch nicht bindend sind, auch nicht für die Mitglieder im BVSK, stellen die Gebührenlisten jedoch nach sachverständiger Bewertung nicht das alleinige Maß für die Beurteilung der Angemessenheit der Gutachtenkosten dar. Von Bedeutung ist aus sachverständiger Sicht vielmehr, welche Gebühren durchschnittlich von anderen ortsansässigen oder im Nahbereich ansässigen Sachverständigen für ein entsprechendes Gutachten in Rechnung gestellt werden.
Daher wurde eine entsprechende Umfrage durchgeführt.
3.3 Umfrage zu Gutachtenkosten
Um einen Überblick darüber zu erhalten, welche Kosten für ein entsprechendes Gutachten im Raum I2 von den dort ortansässigen Sachverständigenbüros beziehungsweise den in der nähren Umgebung ansässigen Sachverständigenbüros in Rechnung gestellt werden, wurde eine Umfrage durchgeführt.
Dazu wurde insgesamt 23 Sachverständigenbüros ein Fragebogen zugesandt. Von diesen Sachverständigenbüros sind 12 Büros direkt in I2 ansässig. 11 Büros haben ihren Sitz in der näheren Umgebung von I2, so dass davon auszugehen ist, dass auch Gutachten in I2 erstellt werden.
Nicht in die Befragung mit einbezogen wurde das in I2 ansässige Sachverständigenbüro I, da letztlich die Rechnung dieses Büros zu beurteilen war.
In dem Fragebogen wurde zunächst allgemein abgefragt, auf welcher Basis die Berechnung der Gutachtenerstellung (Gebührenliste nach Schadenhöhe oder nach Aufwand) erfolgt. Weiterhin wurde erfragt, ob und in welchem Umfang Nebenkosten wie Kilometergeld, Fotokosten, Bürokosten und Ähnliches in Rechnung gestellt werden.
Weiterhin wurde in Bezug auf die hier zu beurteilende Rechnung des Sachverständigenbüros I. konkret nach den Kosten für ein Gutachten mit einer Schadenhöhe von circa 2 103,00 EUR netto erfragt. Zusätzlich wurden auch die Kosten für die jeweils in der Rechnung des Sachverständigen I. aufgeführten Nebenkosten erfragt.
Eine Kopie des an die Sachverständigenbüros übersandten Fragebogens ist dem Gutachten als Anlage beigefügt.
Um für die an der Befragung teilnehmenden Sachverständigenbüros den Aufwand möglichst gering zu halten, wurde, sofern eine E-Mail-Adresse verfügbar war, der Fragebogen als Anhang im PDF-Format in der Form versandt, dass dieser direkt am Bildschirm ausgefüllt und zurückgesandt werden konnte.
Die 3 Sachverständigenbüros, von denen keine E-Mail-Adresse ermittelt werden konnte, wurden per Briefpost unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages angeschrieben.
Von den insgesamt 23 angeschriebenen Sachverständigenbüros haben 13 Büros den ausgefüllten Fragebogen zurückgesandt. Die 10 weiteren Büros wurden nach der Übersendung des Fragebogens zweifach an die Befragung und das Übersenden des ausgefüllten Fragebogens erinnert. Von diesen Büros erfolgte jedoch keinerlei Rückmeldung, weder in Form der Rücksendung des Fragebogens noch in Form einer Angabe dahingehend, dass eine Teilnahme an der Befragung nicht erfolgen wird.
Da nach einer Wartezeit von mehreren Wochen und den zwischenzeitlichen Erinnerungen mit einer verspäteten Rückmeldung der noch fehlenden Sachverständigenbüros nicht mehr zu rechnen war, wurden die 13 ausgefüllten Fragebogen ausgewertet.
Eine Aufstellung der Angaben der einzelnen Büros (allerdings anonymisiert), ist dem Gutachten als Anlage beigefügt.
Von den meisten Sachverständigenbüros wurde angegeben, dass die Berechnung der Gutachtenkosten auf der Basis der BVSK-Liste, teilweise in Form einer Kombination aus der BVSK-Liste und einer eigenen Liste, erfolgt. Gleichwohl lagen trotz der Angaben, dass die Berechnung nach der BVSK-Liste erfolgen soll, zum Teil deutliche Unterschiede bezüglich des Grundhonorars vor. Ausweislich der Beträge der Büros, die eine Abrechnung nach eigener Liste vornehmen war abzuleiten, dass auch hier zumindest eine Orientierung an der BVSK-Liste vorliegt.
Nur von einem Sachverständigenbüro wurde mitgeteilt, dass die Berechnung für die Gutachtenerstellung nicht nach einer Liste in Abhängigkeit der Schadenhöhe erfolgt, sondern nach dem Aufwand. Dabei wird jedoch nicht der tatsächliche Zeitaufwand des betreffenden Mitarbeiters berücksichtigt und entsprechend dem Stundensatz in Rechnung gestellt. Vielmehr richtet sich die Gutachtengebühr neben dem Zeitaufwand auch nach dem Umfang der Kalkulaltion, dem Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeuges und weiteren Einflussgrößen.
Näherungsweise konnte eingegrenzt werden, dass zur Erstellung eines Gutachtens in dem Umfang, wie es vom Sachverständigenbüro I. erstellt wurde, ein Grundhonorar in Höhe von etwa 275,00 EUR anfallen wird.
Bei Betrachtung der Einzelbeträge bezüglich des Grundhonorars für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zeigt sich, dass die Spanne von 200,00 EUR als Untergrenze bis 365,00 EUR als Obergrenze reicht.
Die meisten Beträge liegen jedoch in der Nähe von 300,00 EUR.
Deutliche Abweichungen zeigen sich auch bezüglich der in Rechnung gestellten Nebenkosten. Die einzelnen Beträge können der als Anlage II beigefügten Übersicht entnommen werden.
Der Aufstellung ist weiterhin zu entnehmen, dass die höchsten Gesamtkosten für ein entsprechendes Gutachten 470,40 EUR netto betrugen (laufende Nummer 6). Der geringste Rechnungsbetrag ergab sich mit 278,50 EUR netto (laufende Nummer 9).
Aus den Einzelbeträgen wurde jeweils der Mittelwert gebildet.
Dabei zeigte sich, dass bei den befragten Sachverständigenbüros das Grundhonorar für die Erstellung eines Gutachtens, wie es vom Sachverständigen I. erstellt wurde, durchschnittlich 292,92 EUR netto beträgt. Die durchschnittlichen Nebenkosten betragen bei den in und in der Nähe von I2 ansässigen Sachverständigenbüros 87,01 EUR netto.
Damit ergeben sich durchschnittliche Kosten für die Erstellung eines Gutachtens, wie es vom Sachverständigen I. erstellt wurde, in Höhe von 379,93 EUR netto.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich daraus ein Bruttobetrag in Höhe von 452,12 EUR.
4. Zusammenfassung und Ergebnis
Da die Berechnung des Grundhonorars des Sachverständigen I. anhand einer nicht bekannten Gebührenliste entsprechend der Schadenhöhe erfolgte, war eine direkte Überprüfung dahingehend, ob der in Rechnung gestellte Betrag als angemessen anzusehen ist, nicht möglich.
Zur Bestimmung der im Raum I2 durchschnittlichen Kosten für ein Gutachten, wie es vom Sachverständigen I. erstellt wurde, wurde eine Umfrage bei insgesamt 23 Sachverständigenbüros durchgeführt. Von den 23 Büros haben 13 Büros die gestellten Fragen beantwortet.
Aus den Angaben der an der Umfrage teilnehmenden Sachverständigenbüros ergab sich, dass für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens im Raum I2, Gebühren in Höhe von 278,50 EUR netto als Untergrenze bis zu einer Höhe von 470,40 EUR netto als obere Grenze in Rechnung gestellt werden.
Als Durchschnittswert ergab sich ein Betrag in Höhe von 379,93 EUR netto. Das entspricht einem Bruttobetrag in Höhe von 452,13 EUR.
Daraus folgt, dass der Sachverständige I ca. 25 % mehr verlangt, als sogar der Durchschnittsaufwand der bei der Beauftragung ortsansässiger qualifizierter Sachverständigengutachter im Allgemeinen zu erwarten ist.
Mit der Zahlung des Betrages von 452,13 EUR hat die Beklagte auch nicht willkürlich gehandelt, sondern sich auf ihre eignen, bereits vorhandenen Erkenntnisse berufen können, da dies wie im Ergebnis bestätigt, genau dem Betrag entspricht, den der Sachverständige seinerseits als Durchschnittsbetrag ermittelt hat.
Ein höherer Betrag als 452,13 EUR kann dementsprechend nach Maßgabe auch des subjektiven Schadeneinschlages für die sachgeschädigte Kraftfahrzeugeigentümerin nach § 249 BGB nicht zuerkannt werden.
Dabei kann dahinstehen, ob er ein Reparaturkostenaufwand in Höhe von 2 102,96 EUR netto, ein Betrag von immerhin mehr als 25 %, also 472,90 EUR netto, den der Sachverständige I für sein Gutachten verlangt hat, noch die Angemessenheit eines Gutachtens zur Ermittlung des Schadenaufwandes gerechtfertigt ist. Dazu sämtliche Kalkulationen des Sachverständigen I musste nämlich auch ein qualifiziertes Fachunternehmen bei einer Beauftragung mit der Reparatur seinerseits vornehmen, was offensichtlich dazu führt, dass in der Rechnung über die Instandsetzung des Kraftfahrzeuges – auf der Grundlage der Kalkulation des Sachverständigen I – sicher nicht die intelektuelle Leistung des Werkstattunternehmers zur Ermittlung des Reparaturaufwandes in Höhe von 472,90 EUR netto enthalten ist.
Allein die Kalkulation des Reparaturaufwandes, also die Ermittlung der notwendigen Teile und ihrer Preise und der Arbeitszeiten für die Instandsetzung mit mehr als ¼ des schlussendlich in Rechnung gesetzten Reparaturbetrages (Werkstattrechnung) einzusetzen, ist offensichtlich betriebswirtschaftlich unsinnig; offensichtlich kann kein Werkstattunternehmen bei einer solchen Kalkulationsgrundlage wirtschaftlich den Kraftwagen instand setzen oder auch nur am Markt bestehen.
Die intellektuelle Mehrleistung des Kraftfahrzeugschadengutachters hinsichtlich der Beurteilung des Restwertes und verbleibenden Minderwertes, was den Wert des Gutachtens höher darstellt, als die reine Reparaturkostenkalkulation durch ein ersuchtes Fachunternehmen ist angesichts der vorhandenen einfachen Kalkulationsstrategien durch Online-Datenabfragen zu denen auch jeder qualifizierte Gutachter im hiesigen Raum neigt, offensichtlich viel zu hochpreisig angesetzt.
Mit diesen Überlegungen ist keineswegs verbunden, dass das Gericht eine Preiskontrolle der Preise des Sachverständigen vornimmt. Kontrolliert wird allerdings durch § 249 BGB der notwendige und angemessene Instandsetzungsaufwand nach einer Sachbeschädigung des Kraftfahrzeuges. Hierzu gehört auch, dass Schadensermittlungskosten nicht uferlos werden, wie es der Begriff der notwendigen und angemessenen Wiederherstellungskosten in § 249 BGB umschreibt.
Dies lassen manche Instanzgerichte offensichtlich verkennen.
Jedoch hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 23.01.2007 (etwa BGH NJW 2007, 1450) klare Worte hierzu gefunden:„Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten – sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist“.Insoweit findet durchaus eine Kontrolle des Aufwandes des Geschädigten bei der Beauftragung eines schadensermittelnden Gutachters statt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO soweit sie die Klage – zurecht – zurückgenommen hat, weil die Beauftragung des Sachverständigen I im Zuge der Rechtsverfolgung nicht zu den im Prozess gesondert geltend zu machenden Schadenspositionen gehört, sondern gegebenenfalls im Kostenerstattungsverfahren anzubringen ist.
Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da dieses Gericht nicht von der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (s.o.) abweicht; soweit andere Gerichte oder andere Instanzen davon abweichen, obliegt ihnen die Rechtsmittelzulassung (§ 511 Abs. 4 ZPO).