Haftung bei einem Verkehrsunfall, Anscheinsbeweis für Alleinverschulden des Linksabbiegers bei Kollision mit einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw.
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger ist Eigentümer des durch den Unfall geschädigten PKW Honda […], den zum Unfallzeitpunkt seine Ehefrau, die Zeugin P. führte. Der Unfall ereignete sich 14.04.2007, als die Zeugin P. in einem Wohngebiet in der Straße A. in L. mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zum Abbiegen in eine an der linken Straßenseite gelegene Grundstückseinfahrt zuerst einen Schlenker nach rechts fuhr und sodann links einbog. Der hinter ihr fahrende Bekl. zu 1) kollidierte bei dem Versuch, die Zeugin P. während des Abbiegevorgangs links zu überholen. Der PKW des Klägers wurde vorne links beschädigt, der andere Wagen hinten rechts. Halter des vom Bekl. zu 1) geführten Fahrzeugs ist der Bekl. zu 2), versichert ist der PKW bei der Bekl. zu 3). Die Kosten der Reparatur an dem Wagen des Klägers wurden bis auf einen Selbstbehalt von € 325,00 von dessen Kaskoversicherung übernommen. Der PKW erlitt einen merkantilen Minderwert von € 1.550,00.
Der Kläger hat behauptet, die Zeugin P. habe vor dem Abbiegevorgang den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, den nachfolgenden Verkehr beobachtet, sei Schritttempo gefahren und habe den Schulterblick getätigt. Sie habe den mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Bekl. zu 1) nicht sehen können. Es seien Reparaturkosten in Höhe von € 6.032,00, und wegen Lieferverzögerungen eines Ersatzteils ein Nutzungsausfall für 60 Tage von (60 × € 59,00 =) € 3 540,00, des Weiteren Kosten in Höhe von € 30,00 entstanden.
Der Kläger hat beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 5.445,00 nebst näher genannter Zinsen zu zahlen sowie ihn hinsichtlich der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 571,10 freizustellen.Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen.Sie haben behauptet, die Zeugin P. habe rechts geblinkt, bevor sie links abgebogen sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin P. und des Zeugen R. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 28.05.2009 abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit der Berufung greift der Kläger die Entscheidung des Landgerichts an und verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, wobei der Freistellungsantrag hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsantrag umgestellt wurde. Er ist der Auffassung, dass die Betriebsgefahr nicht hinter der Pflichtverletzung zurücktrete, weil letztere nicht derart wesentlich gewesen sei. Ein Anscheinsbeweis könne nicht angenommen werden, denn dafür müsse ein typischer Geschehensablauf feststehen. Der Sachverhalt sei hier aber nicht unstreitig oder bewiesen gewesen. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO vor, denn diese Norm diene nicht dem Zweck, den Abbiegevorgang für den Hintermann zu verdeutlichen, sondern solle dem fließenden Verkehr das rechtsseitige Passieren des links abbiegenden Fahrzeuges ermöglichen. Auch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO könne der Zeugin nicht nachgewiesen werden. Zudem ergäben sich aus den Beweismitteln vom Landgericht nicht berücksichtigte Indizien für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten. Des Weiteren habe der Beklagte zu 1) gegen § 5 StVO verstoßen und seine Aussage sei falsch gewürdigt worden.
II.
Die Rügen des Klägers im Berufungsverfahren greifen nicht durch.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdige Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 529 Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Die nach § 7 und § 18 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung liegt in der Sachbeschädigung des Kfz des Klägers. Der Schaden ist bei Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden und stellt eine typische Betriebsgefahr dar. Der Beklagte zu 1) ist jedoch als Fahrer entgegen der Vermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlastet. Es überwiegt zudem das Mitverschulden der Zeugin P. gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, das dem Kläger zugerechnet wird. Die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 2) tritt aufgrund dieser schuldhaften Verursachung ebenfalls zurück.
Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden PKW spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers ( OLG Saarbrücken, NZV 1992, 234; KG, NZV 2006, 309, 310; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rn. 44, jeweils m.w.N.). Denn dieser kann den Unfall im Allgemeinen vermeiden, wenn er den ihm nach dem Verkehrsrecht obliegenden Pflichten genügt, insbesondere sich gemäß § 9 StVO durch Rückschau davon überzeugt, dass die Überholspur frei ist (KG, a.a.O., m.w.N.).
Der Anscheinsbeweis ersetzt bei typischen Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens. Der typische Geschehensablauf muss dabei feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Dies ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden PKW des Klägers und dem im Überholvorgang begriffenen, in gleicher Richtung fahrenden PKW des Beklagten zu 2) kam. Nach der Lebenserfahrung lässt der Unfall auf die Außerachtlassung der nach § 9 StVO erforderlichen besonderen Sorgfalt beim Abbiegen schließen. Denn wer abbiegen will, muss dies nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen, wer nach links abbiegen will, muss sich rechtzeitig möglichst weit links einordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. An die Sorgfaltspflicht ist dann ein besonders hoher Maßstab anzulegen, da der nachfolgende Verkehr nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei einer abzweigenden Straße mit einem Abbiegen des Vordermannes rechnen muss. Da es zu dem Unfall gekommen ist, lässt sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises darauf schließen, dass die Zeugin P. ihren Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nicht gewissenhaft nachgekommen ist. Denn ein solcher Unfall läuft auf den ersten Blick regelmäßig und typisch nach dem Muster ab, dass der Linksabbieger nicht genügend vorsichtig auf ihn überholende Fahrzeuge achtet und ihnen den Vortritt lässt.
Der Kläger behauptet zwar, dass sich die Zeugin P. im Sinne des § 9 StVO verkehrsgerecht verhalten habe. Den den Anscheinsbeweis widerlegenden erforderlichen Gegenbeweis konnte er jedoch nicht führen. Im Gegenteil bestehen auch nach der Beweisaufnahme, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, erhebliche Zweifel daran. Insbesondere hat das Landgericht die Aussage der Zeugin P. widerspruchsfrei, umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Es hat nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und ist zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass Zweifel daran bestehen, dass die Zeugin ihrer Sorgfaltspflicht derart gewissenhaft nachgekommen ist, dass sie ohne den geringsten Zweifel davon ausgehen konnte, dass ihr Abbiegemanöver den nachfolgenden Verkehr nicht beeinträchtigen könne. Insbesondere hat sie selbst ausgesagt, sie habe den Beklagten vor der Kollision nicht gesehen. Zudem widersprach ihr Schlenker nach rechts kurz vor dem Abbiegevorgang der Pflicht, sich frühzeitig möglichst weit links einzuordnen. Im Rahmen dessen kann der streitige Punkt dahingestellt bleiben, ob die Zeugin P. rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegevorgangs den Blinker setzte, da sie einem überholenden Fahrzeug auch in diesem Falle den Vorrang hätte einräumen müssen.
Weiterhin kann die streitige, eventuell überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) den Anscheinsbeweis nicht entkräften. Denn der Kläger hat zwar dadurch die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß erwarteten Geschehensablaufs dargelegt, konnte aber nicht den Beweis der überhöhten Geschwindigkeit führen. Durch die Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2) bereits auf der Überholspur befand als die Zeugin P. zum Abbiegen ansetzte oder ob es, weil es zu schnell fuhr, eventuell noch von rechts parkenden Fahrzeugen verdeckt gewesen sein könnte und die Zeugin P. es deshalb trotz Rückschau nicht erkennen konnte. Der Sachverständige konnte sich nachvollziehbar und mit überzeugenden Argumenten nicht auf einen Hergang festlegen. Bei Beginn des Abbiegevorgangs durch die Zeugin P. sei das Fahrzeug des Beklagten zu 2) zumindest dann für sie erkennbar gewesen, wenn es nicht mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) konnte der Kläger aber nicht nachweisen. Auch die Aussage der Zeugin R. war insofern unergiebig. Sie bestätigte nur, das Geräusch einer Beschleunigung gehört zu haben, hat aber nicht die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) gesehen.
Eine Beschleunigung durch ihn zum Zwecke des Überholvorgangs ist widerspruchsfrei erklärbar, wenn er zuvor hinter der nach eigenen Angaben zuerst mit 15-20 km/h und dann in Schrittgeschwindigkeit sehr langsam fahrenden Zeugin P. gefahren war und nun zum Überholen ansetzte. Es ist damit nicht bewiesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Auch dass die Zeugin P. das Fahrzeug des Beklagten nach eigenen Angaben vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen hat, lässt nicht auf dessen überhöhte Geschwindigkeit schließen, sondern mit mindestens ebenso hoher Wahrscheinlichkeit auf ihre Unachtsamkeit. Die bloße Behauptung eines anderen als des typischen Geschehensablaufs durch den Kläger kann nicht den Rückgriff auf den Anscheinsbeweis abschneiden, sonst wäre diese Beweiserleichterung ihres Sinnes beraubt, gerade in Zweifelsfällen das typische Geschehen zugrunde legen zu können. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO war nicht erforderlich, da sich der Kläger seiner Beweislast bewusst war, denn er hat Beweis für die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) angeboten.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Richtigerweise trägt hier der Kläger seinen Schaden selbst, denn der Linksabbieger haftet wegen seiner besonderen Sorgfaltspflichten im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, zumindest aber ganz überwiegend (vgl. KG, a.a.O; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) tritt hier zurück, da ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden kann. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) zu schnell fuhr oder entgegen § 5 StVO trotz unklarer Verkehrssituation überholte. Das Landgericht ist zutreffend zu der rechtlichen Wertung gekommen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte zu 1) nicht mit einem ungefährdeten Überholen rechnen durfte. Überholen wäre danach z.B. zu unterlassen, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. So läge es, wenn die Zeugin P. trotz ihrer Einordnung nach rechts den linken Blinker betätigt hätte. Dies konnte der Kläger aber, wie das Landgericht nachvollziehbar festgestellt hat, gerade nicht beweisen. Zulässigerweise ist das Landgericht aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Zeugin P. einerseits und der Anhörung des Beklagten zu 1) andererseits zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht ohne vernünftigen Zweifel von dem Setzen des Blinkers überzeugt ist. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit durch die Zeugin P. kann noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO begründen (vgl. auch KG Berlin, NVZ 2006, 309).
Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt außerdem deswegen zurück, weil die Zeugin P. außer der Verletzung der weiten Rückschaupflicht ein zusätzlicher Verschuldensvorwurf trifft, denn sie fuhr vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs unstreitig noch einen Schlenker nach rechts. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, sie würde rechts parken wollen oder sich zumindest nach dem Überholen von am Straßenrand parkenden Fahrzeugen wieder ganz rechts auf der Fahrbahn einordnen. Insofern musste der nachfolgende Verkehr zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Abbiegen nach links rechnen und durfte zum Überholen ansetzen.
III.
Insgesamt hat die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger mag innerhalb der im Beschlusstenor genannten Frist erklären, ob die Berufung zurückgenommen wird.