Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 19.01.2010 - 2 (6) SsOWi 987/09 - Zum Begründungsumfang beim Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots OLG Hamm v. 19.01.2010: Zum Begründungsumfang beim Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots

Das OLG Hamm (Beschluss vom 19.01.2010 - 2 (6) SsOWi 987/09) hat entschieden:
Der Tatrichter hat im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen mit Urteil vom 10. September 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Zudem hat es für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot angeordnet.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Am 07.05.2008 befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, Fabrikat Opel, um 8:32 Uhr in Herne die Röhlinghauser Straße Richtung Osten und überschritt dabei in Höhe Harkortstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km(h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird im Bereich des genannten Begehungsortes durch ein kurz hinter der Einmündung Jägerstraße und damit ca. 100 m vor dem Begehungsort am rechten Straßenrand aufgestelltes gut sichtbares Geschwindigkeitsbegrenzungsschild , Zeichen 274.1, geregelt.

Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene diese Geschwindigkeitsbegrenzung sowie den Umstand, dass seine Fahrgeschwindigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entsprach, erkennen können und müssen. Darauf hin hätte er sein Fahrverhalten entsprechend einstellen können und müssen.
Zu den Rechtsfolgen hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
Gegen den Betroffenen war daher eine Geldbuße zu verhängen, die das Gericht in Höhe von 100,00 € für angemessen erachtet hat.

Gem. § 17 Abs. 1 OWiG sieht der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe der Geldbuße generell einen Rahmen von 5,00 € bis 1 000,00 € vor, bei lediglich fahrlässiger Begehungsweise gem. § 17 Abs. 2 OWiG demgegenüber einen solchen von 5,00 € bis 500,00 €. Da die Tat am 07.05.2008 begangen wurde, konnte der insoweit speziellere – höhere – Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG n. F. noch keine Anwendung finden.

Gem. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG sind Grundlagen der Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ( § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG ) waren demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da hier lediglich eine sog. „geringfügige“ Geldbuße i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 2, letzter Hs. OWiG im Raume stand.

Der Bußgeldkatalog, der bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ( § 1 Abs. 2 BkatV ) eine bindende Zumessungsrichtlinie bei der Bemessung der Geldbuße darstellt, sieht in Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c) des Anhangs Nr. 11 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € vor. Besondere Umstände, die zu einem Abweichen von diesem Regelbußgeld ausreichenden Anlass geboten hätten, waren nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie erkannt beantragt [Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben].


II.

Der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaften und zulässigen Rechtsbeschwerde ist in der Sache ein wie aus dem Tenor ersichtlicher teilweiser und zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt:

Soweit sich die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung in der Sache wendet, ist sie indes unbegründet.
Die nicht näher ausgeführte Sachrüge deckt insoweit Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Tatgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu dem angewandten Messverfahren und dem vorgenommenen Toleranzabzug getroffen und sich ausführlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung unter besonderer Berücksichtigung einer möglichen Knickstrahlreflektion als Fehlerquelle auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich das Tatgericht – ebenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – mit dem Vortrag des Angeklagten auseinandergesetzt, zur Tatzeit nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und hat rechtsfehlerfrei die Fahrereigenschaft des Betroffenen angenommen. Die Urteilsgründe genügen dabei den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darstellung von anthropologischen Sachverständigengutachten (zu vgl. OLG Hamm, SVR 2009, 269-270; OLG Hamm, DAR 2008, 395-398; OLG Hamm, NZV 2000, 428-429, jeweils m.w.N.) und an die Darstellung der Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens zu stellen sind. Die insoweit erhobenen Beweise hat das Gericht im Rahmen einer widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beweiswürdigung gegenübergestellt und hierbei zusätzlich die Aussage des Messbeamten L... in die Überlegungen einbezogen.

Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen und einer auch insoweit umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung betreffend die Aussage der Zeugin W.…-B.… hat das Tatgericht auch das Verfahrenshindernis der Verjährung verneint.

Das Urteil kann hingegen im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, da die vom Amtsgericht insoweit bislang getroffenen Feststellungen lückenhaft sind und – derzeit – die Anordnung des Fahrverbots nicht rechtfertigen.

Das Tatgericht hat gegen den Betroffenen ein Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV angeordnet. Zwar indiziert die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1- 4 BKatV geregelten Tatbestände das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Dabei betrifft die Indizwirkung – soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind – auch die subjektive Seite des Vorwurfs. Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes darüber hinaus stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008 – 5 SsOWi 387/08 m.w.N.) –).

Da das angefochtene Urteil Feststellungen zur Frage der Verhängung des Fahrverbotes nicht enthält, wird die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die hierzu erforderlichen Ausführungen nicht gerecht.

Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße ist das Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Der Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Die Feststellungen insbesondere auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind sehr ausführlich und in jeder Hinsicht überzeugend und frei von Rechtsfehlern. Lediglich im Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht – wohl versehentlich – die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes nicht begründet. Insoweit unterlag das Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung.



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