Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis ist auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen.
Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne erneute Eignungsprüfung umgeschrieben oder umgetauscht, vermittelt er dem Inhaber keine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland als die Fahrerlaubnis, die in dem umgetauschten früheren Führerschein dokumentiert wurde.
Eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilt wird, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie RL 91/439/EWG auch dann nicht anzuerkennen, wenn kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.
Gründe:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO (dazu 2.).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.
Die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben dem Senat keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, mit seiner französischen Fahrerlaubnis der Präfektur Straßburg vom 15.07.2009 in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, es bestehe keine Anordnungsanspruch. Darüber hinaus sind die strengen Anforderungen nicht erfüllt, die eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden.
Der in Frankreich wohnhafte Antragsteller, ein italienischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04.04.1997 wegen illegalen Handels und Schmuggels mit Kokain zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine zweijährige Sperre verhängt. Am 17.02.1999 erwarb der Antragsteller eine italienische Fahrerlaubnis, deren Gültigkeit bis zum Jahr 2019 verlängert wurde. Seit 15.07.2009 ist der Antragsteller im Besitz eines von der Französischen Republik ausgestellten Führerscheins („Permis de conduire“).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigt der französische Führerschein den Antragsteller nicht dazu, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zwar muss eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte neue Fahrerlaubnis nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG – ebenso wie zuvor nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG – im Inland grundsätzlich anerkannt werden. Dabei ist aber zwischen der Fahrerlaubnis („Fahrberechtigung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) und dem Führerschein als dem dieses Recht belegenden Dokument zu unterscheiden. Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 RL 2006/126/EG bzw. RL 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, unterliegt nicht der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – 3 C 31.07 –, Rdnr. 19 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 – Wiedemann, Funk –, Rdnr. 52, und Rs. C-334/06 bis C-336/06 – Zerche –, Rdnr. 49, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 27.10.2009 – 10 S 2024/09 – juris; BayVGH, Beschl. v. 28.07.2009 -11 CS 09.1122 - juris). Für eine erneute Eignungsprüfung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Bei dem französischen Führerschein des Antragstellers handelt es sich lediglich um eine Umschreibung seiner italienischen Fahrerlaubnis vom 17.02.1999. Dies ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers, insbesondere aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, zum anderen aus den im Führerschein eingetragenen Daten. Der französische Führerschein entspricht dem EG-Muster des Anhangs I zur Richtlinie RL 91/439/EWG. Darin wird vermerkt, dass dem Antragsteller am 17.02.1999 die Fahrerlaubnis für die Klassen A1, B1 und B erteilt worden ist. Weiter wird im Führerschein unter Nummer 70 auf die am 17.02.1999 in Italien erteilte Fahrerlaubnis Bezug genommen. Nach den harmonisierten Gemeinschaftscodes des Anhangs I zur Richtlinie RL 91/439/EWG ist unter der Schlüsselnummer 70 ein Umtausch zu vermerken. Der französische Führerschein vermittelt daher keine weitergehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet als die umgeschriebene italienische Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller ist aber auch aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Nach § 29 Abs. 1 FeV dürfen zwar die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung aber nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen – wie hier dem Antragsteller – die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder einer Behörde entzogen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verpflichtet das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV. Zwar ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 2 Abs. 1 2006/126/EG / Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG auch im Rahmen des § 29 FeV zu berücksichtigen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurde. Die Anerkennungspflicht gilt aber nicht, wenn die EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland verhängten Sperrfrist erteilt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf der Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss ( EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 – C 225/07 – Möginger –, Rdnr. 41 – juris; Urt. v. 26.06.2008 – Wiedemann, Funk – a.a.O. Rdnr. 65; jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die im Jahre 1997 verhängte Sperrfrist endete nach Aktenlage am 08.04.1999; die italienische Fahrerlaubnis wurde aber bereits am 17.02.1999 erteilt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass die Sperrfrist zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen ist. Denn der Aufnahmemitgliedstaat ist weiterhin zur Ablehnung der Anerkennung berechtigt, auch wenn von der während der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis erst nach deren Ablauf Gebrauch gemacht wird (EuGH, Beschl. v. 03.07.2008 – Möginger – a.a.O. Rdnr. 41). Auch der Einwand des Antragstellers, es liege kein Missbrauchsfall vor, weil er aufgrund seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Zeitpunkt der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Wohnsitz tatsächlich im Ausstellerstaat gehabt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lagen zwar regelmäßig Sachverhalte zugrunde, in denen die Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnisse ihren Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern im Bundesgebiet hatten. Den rechtlichen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Grundsatz, wonach eine innerhalb der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Abs. 4 RL 91/439/EWG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 11 RL 2006/126/EG ) gelten soll. Tragende Erwägung des Gerichtshofs ist vielmehr, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung negiert würde, wenn ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unbegrenzt verweigern dürfte (vgl. etwa Urt. v. 26.06.2008, a.a.O. – Zerche – Rdnr. 60 m.w.N.). Der Anerkennungsgrundsatz verlangt danach nur insoweit eine enge Auslegung des Art. 8 Abs. 4 RL 93/439/EWG – der im Zeitpunkt der Ausstellung der italienischen Fahrerlaubnis noch anwendbar war –, als der (Aufnahme-)Mitgliedstaat andernfalls die Anerkennung auf unbestimmte Zeit verweigern und die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Dauer von der Durchführung einer innerstaatlichen Eignungsprüfung abhängig machen dürfte. Eine vergleichbare Sachlage ist bei Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die in dem begrenzten Zeitraum einer Sperrfrist erteilt wurde, nicht gegeben. Im Übrigen ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist auch im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip bedenklich.
Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts haben, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen ( § 29 Abs. 4 FeV ). Ungeachtet der Frage, ob der bisherige Schriftwechsel als entsprechende Antragstellung ausgelegt werden kann, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Die Fahrerlaubnis wurde im Zusammenhang mit illegalem Handel und Schmuggel mit Kokain entzogen. Im Jahre 2002 wurde der Antragsteller erneut wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 01.08.2006 fiel er wiederum im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auf. Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf Kokain. In der entnommenen Blutprobe konnte zwar kein Kokain und kein Kokain-Metabolit oberhalb der Nachweisgrenze von ca. 10 ng/ml nachgewiesen werden. Die Begutachtung der Urinprobe erbrachte aber den Nachweis von Abbauprodukten von Kokain (Methylecgonin) und von einem Antidepressivum sowie einen auffällig hohen Testosteron-Wert, was nach Auffassung des Gutachters in der Gesamtschau mit dem Verhalten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle (u.a. Aggressivität, Schlangenlinien-Fahren) den Verdacht auf die Einnahme leistungssteigernder Substanzen und Kokainmissbrauch nahelegt. Danach sind die Eignungsbedenken bei weitem nicht ausgeräumt.
Wenn in der Beschwerdebegründung demgegenüber sinngemäß geltend gemacht wird, der Nachweis, dass der Antragsteller unter Kokaineinfluss gefahren sei, sei nicht erbracht, wird verkannt, dass bereits die (einmalige) Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf das Unvermögen ankommt, zwischen Konsum und Fahren zu trennen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung; ständige Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 24.05.2002 – 10 S 835/02 – VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 – 10 S 293/06 –; Beschl. v. 19.02.2007 – 10 S 3032/06 – juris). Auch der Umstand, dass die Verkehrskontrolle mehr als 3 Jahre zurückliegt, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Vorfall vom August 2006 nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt wird. Im Übrigen trifft es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde erstmals im Jahre 2008 reagiert hat; vielmehr hat sie den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20.11.2006 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört und mit Schreiben vom 27.11.2006 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Das Verfahren hat sich lediglich wegen verschiedener Wohnsitzwechsel des Antragstellers und seines Wegzugs ins Ausland verzögert.
Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung so schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Wie ausgeführt, dürfte der Antragsteller nach wie vor nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Es besteht der dringende Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum. Die Gelegenheit, seine Fahreignung durch Beibringung eines – mehrfach angeforderten – medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Anordnung seine Verwandtschaft im Bundesgebiet nicht mehr mit dem Kraftfahrzeug besuchen kann und in seiner Mobilität eingeschränkt ist, nicht die sofortige Zulassung des Antragstellers zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.