Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei kann der Gutachter auch unter Berücksichtigung seines erforderlichen Zeitaufwands mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 € abrechnen (hier: SV-Kosten von € 26.177,20 bei einem Aufwand von mehr als 400 Stunden).
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Zahlung von Gutachtenkosten in Höhe von 17.997,65 EUR nebst Verzugszinsen.
Die Klägerin ist ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Am 12.09.2008 gegen 02.30 Uhr verursachte der Transporter MZ-MX 99 der Halterin ... mit ihrem Fahrer ... einen Auffahrunfall mit dem Zweiwege-Unimog mit Steiger B-HV 2055 der Klägerin, welcher dabei total beschädigt wurde. Dieser kippte nach dem Auffahren zur Seite und schlitterte 50 m über die Autobahn A4 Eisenach-Dresden bei Kilometerstand 28.
Der Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Halterin.
Die Klägerin beauftragte daraufhin am 18.09.2008 den Kfz-Sachverständigen ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung. Der Gutachter verfügt über Spezialkenntnisse der Eisenbahnbetriebstechnik bei Hybridfahrzeugen (Fahrzeuge für Straße und Schiene). Der bei dem Unfall beschädigte Unimog der Klägerin ist eine Einzelanfertigung und unterliegt nicht nur der Straßenverkehrszulassungsordnung, sondern unterliegt zugleich als ein abnahmepflichtiges Schienenfahrzeug mit Zweiwege-Einrichtung und Steiger (Hebebühne) der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO). Insoweit handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein spezielles Einsatzfahrzeug. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... erstellte bis zum 20.01.2008 sein Gutachten, welches die Klägerin am gleichen Tag abnahm (vgl. Anlagenordner der klagenden Partei). In seinem Gutachten kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Nettowiederherstellungskosten 811.223,90 EUR betragen und der Wiederbeschaffungswert netto EUR 620.734,00. Die Wertverbesserung betrug 64.000,00 EUR. Die Wiederherstellungszeit wurde von dem Gutachter mit 700 Kalendertagen angegeben. Das Fahrzeug hatte nach Angaben des Gutachters keinen Restwert. Für seine Tätigkeit rechnete der Gutachter mit Rechnung vom 20.01.2009 gegenüber der klagenden Partei 26.177,20 EUR (brutto) ab (vgl. insoweit Anlagenordner der klagenden Partei). Auf diese Rechnung hin erstattete der Beklagte der Klägerin Gutachtenkosten nur in Höhe von 4.000,00 EUR. Der Sachschaden am o.g. Fahrzeug wurde von der Beklagten in Höhe von 490.000,00 EUR reguliert.
Die Klägerin behauptet, sie könne von der Beklagten weitere 17.997,65 EUR Gutachtenkosten gem. der Rechnung ihres Gutachters Dipl.-Ing. ... vom 20.01.2009 verlangen. Zu Unrecht habe die Beklagte den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verweigert. Denn der Gutachter habe sein Honorar nach den ortsüblichen Sätzen ermittelt, wobei er die Sätze des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) auf die Schadenshöhe interpoliert habe. Er habe seinen Stundenaufwand ermittelt und ihn mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 EUR ermittelt. Damit sei das von dem Gutachter abgerechnete Honorar nicht überhöht, zumal der Gutachter einen Zeitaufwand von 213,50 Stunden gehabt habe. Die Abrechnung des Gutachters entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Abrechnung nach der Schadenshöhe erfolgen dürfe.
Die Klägerin beantragt:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.997,35 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.Der Beklagte beantragt:Die Klage abzuweisen.Der Beklagte bestreitet zunächst, dass die Klägerin an den Gutachter Dipl.-Ing. M... S... das in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 21.997,65 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt habe. Im Übrigen sei der Rechnungsbetrag des Gutachters für sein Gutachten überzogen. Ein derartiges Unfallgutachten sei mit einem Zeitaufwand von etwa 40 Stunden zu erstellen. Der von dem Gutachter aufgewandte Zeitaufwand von über 200 Stunden für die Erstellung des Gutachtens sei völlig absurd. Ein übliches Stundenhonorar habe auch nur eine Größe von 100,00 bis 120,00 EUR. Im Einzelnen sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter für die druckfertige Zusammenstellung des Gutachtens 30 Stunden aufgewandt haben will. Für das Anfordern von Fahrzeugdaten seien lediglich 15 Minuten anzusetzen und nicht wie vom Gutachter 1 Stunde. Zweifel am angesetzten Zeitaufwand ergeben sich auch daraus, wenn man berücksichtige, dass der Gutachter 20 Stunden angesetzt habe, um Fahrzeugdaten zu ermitteln, Einsatzgebiete zu erfassen, die Nutzungsabsicht des Halters zu erfragen und dem Halter den Schadensumfang anhand von Fotos zu erklären.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des präsenten Zeugen Dipl.-Ing. M.... S.... in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2009.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die von der klagenden Partei gewechselten Schriftsätze vom 05.05.2009 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 22.07.2009 (Bl. 21 ff. d. A); die Schriftsätze der Beklagten vom 24.06.2009 (Bl. 17 d.A.), vom 08.07.2009 (Bl. 18 ff. d. A), vom 03.09.2009 (Bl. 28 ff. d. A) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 17.997,65 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen.
Die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind gegeben.
Unstreitig ist am 12.09.2008 das Fahrzeug der Klägerin, ein Zweiwege-Unimog mit Steiger beschädigt worden. Die beklagte Versicherung ist die Haftpflichtversicherung der Halterin des den Unfall verursachenden Fahrzeuges.
Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese – wie hier – zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In der Regel jedoch auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und seine Kosten übersetzt sind (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, BGB-Komm. § 249 Rdn. 40).
Die Erstellung des Gutachtens zum Haftpflichtschaden durch den Gutachter Dipl.-Ing. M... ... war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Gutachten war auch zur Feststellung der Höhe des Haftpflichtschadens objektiv geeignet. Des Weiteren sind die vom dem Gutachter mit Rechnung vom 20.01.2009 abgerechneten Kosten im Verhältnis zur Höhe des Schadens nicht unverhältnismäßig hoch.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin in der Sitzung gestellten Zeugen ... vernommen. Dieser hat zum einen bestätigt, dass die Klägerin seine Honorarrechnung vom 20.01.2009 beglichen hat – was die beklagte Partei zunächst bestritten hatte. Zum anderen hat er auf näheres Befragen auch ausgeführt, dass er für die Erstellung des umfangreichen Schadensgutachten weit mehr als 200 Arbeitsstunden benötigt habe, wobei er seinen Stundenaufwand mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 EUR multipliziert habe und sich im Übrigen nach den Sätzen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. richte.
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift im Einzelnen konkrete Angaben zum Stundenaufwand des Gutachters im Rahmen der Anfertigung des Unfallgutachtens dargelegt hatte, bestätigte der Zeuge ... die streitigen Angaben des Klägers glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem hat der Zeuge auf Befragen auch angegeben, dass umfangreiche Nacharbeiten und Ergänzungen seines Haftplichtgutachtens aufgrund ergänzender Forderungen der Beklagten sich als erforderlich erwiesen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2009, Seite 6).
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes – nämlich das auf Veranlassung der beklagten Versicherung der von der Klägerin beauftragte Gutachter weiteren Arbeitsaufwand hatte, erscheint die Weigerung der Beklagten, über den Betrag von 4.000,00 EUR hinausgehende Gutachterkosten zu tragen, treuwidrig nach § 242 BGB.
Der Zeuge ... hat bei seiner Honorarabrechnung ein Stundenhonorar von 116,00 EUR als ortsüblichen Stundensatz angesetzt Selbst nach dem Vortrag der beklagten Partei – diese ist der Auffassung, dass ein ortsübliches Stundenhonorar eines Gutachters sich im Rahmen von 100,00 bis 120,00 EUR bemisst – ist damit von einem ortsüblichen Stundensatz des Gutachters auszugehen. Zwar hat die beklagte Partei die Ortsüblichkeit des vom Gutachter abgerechneten Honorars bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend substantiiert, § 138 ZPO. Im Übrigen hat der Zeuge auf näheres Befragen im Einzelnen ausführlich dargelegt, wie er auf den von ihm abgerechneten Zeitaufwand von über 200 Arbeitsstunden gekommen ist Damit ist es nach den Ausführungen des Zeugen nicht möglich gewesen, das Unfallgutachten mit einem Zeitaufwand von nur 40 Stunden zu erstellen. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein spezielles Einzelfahrzeug handelte. Allein die Dokumentation des beschädigten Fahrzeuges, die der Gutachter zu berücksichtigen hatte, betrug nach seinen Angaben weit mehr als 10 Ringordner. Zudem wurde das erste von dem Zeugen erstellte Gutachten noch zweimal überarbeitet, einmal sogar auf Veranlassung der beklagten Partei. Die Einwendungen der beklagten Partei gegenüber der Honorarabrechnung des Zeugen ... sind damit nicht rechtlich erheblich.
Zumal nach einem Verkehrsunfall – wie dem vorliegenden – nach der Rechtsprechung des BGH ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB vom Geschädigten erstattet verlangt werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007, Az.: XI ZR 67/06 ). Hiernach sind die von der klagenden Partei geltend gemachten Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M... S... dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig, denn diese Kosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Insbesondere, da vorliegend die eingehende Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges seitens des Gutachters zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die klagende Partei hier als Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt.
Auf eine nachträgliche preisrechtliche Kontrolle des von dem Zeugen ... mit Rechnung vom 20.01.2009 abgerechneten Honorars in Höhe von brutto 26 177,20 EUR kommt es daher nicht an.
2. Die der klagenden Partei zugesprochene Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert ist gemäß §§ 3 ff. ZPO, 48 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.