Eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt unmittelbar mit dem Gegner seines Mandanten in der Weise vereinbart, dass er gegen ihn einen eigenen Zahlungsanspruch erhält, kann, wenn sie unangemessen hoch ist, nach BRAGO § 3 Abs 3 auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Trägerin und Betreiberin des seit 1992/93 bundesweit eingeführten "dualen Systems" zur Entsorgung und Wiederverwertung von Verkaufsverpackungen und Wertstoffen. Als sie im Sommer 1993 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, versuchte sie, nachdem sie ihre Zahlungen weitgehend eingestellt hatte, die Entsorgungsunternehmen, mit denen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abgeschlossen hatte, zu deren Abänderung und zur Vereinbarung für sie günstigerer Entgelte zu bewegen. Die M. P. S. GmbH (zuständig für den Landkreis K.) und die M. P. A. GmbH (zuständig für den Landkreis F.), zwei jener Unternehmen, beauftragten, nachdem andere Anwälte für sie Mahn- und teilweise auch Vollstreckungsbescheide gegen die Beklagte erwirkt hatten, Anfang Oktober 1993 die beiden klagenden Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Beklagten. Der Kläger zu 2) trat an diese heran und führte einen Schriftwechsel mit den von ihr eingeschalteten Rechtsanwälten sowie mit anderen Stellen; im einzelnen sind Art und Umfang seiner Tätigkeit zwischen den Parteien streitig. Nach schriftlichen und mündlichen Vergleichsverhandlungen kam es am 2. November 1993 zwischen der Beklagten und den Auftraggebern der Kläger zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Abänderung der Entsorgungsverträge sowie die Stundung und Umwandlung eines Teils der rückständigen Forderungen in Darlehen. Die im wesentlichen vom Kläger zu 2) formulierte Vereinbarung enthielt unter Nr. V die Verpflichtung der Beklagten, die den Auftraggebern der Kläger entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Wörtlich heißt es dort unter anderem:"Die DSD" (Beklagte) "bezahlt an die Rechtsanwälte O. und T." (Kläger) "sämtliche durch die Neubegründung der Leistungsbeziehungen veranlassten Rechtsberatungskosten mit folgender Maßgabe: Zwei Auftraggeber (Fa. P. A. und Fa. P. S.), zwei verschiedene Angelegenheiten (Vertrag F. und Vertrag K.), entstanden sind jeweils 10/10 Geschäftsgebühr, 7,5/10 Besprechungsgebühr, 10/10 Vergleichsgebühr, jeweils für Darlehens- und Änderungsverträge F. und K.; Gegenstandswerte: Darlehensbetrag bzw. Umsatz Änderungsvertrag (10 Jahre) auf Basis heute vereinbarter Preise."Am 9./28. Dezember 1993 schlossen die Kläger mit ihren Auftraggebern dieser Regelung entsprechende schriftliche Honorarvereinbarungen.
Die Kläger erteilten der Beklagten unter dem 5. und dem 9. November 1993 vier Rechnungen über insgesamt 742.283,71 DM. Diesen Betrag machen sie, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten gegen die Beklagte geltend. Die Klage ist zunächst nur vom Kläger zu 1) mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung an ihn und den Kläger zu 2) erhoben worden; dieser hat seine Ansprüche am 22. Dezember 1995 - während des Rechtsstreits - an den Kläger zu 1) abgetreten. Auf Anregung des Berufungsgerichts ist der Kläger zu 2) dem Rechtsstreit mit gleichem Klageantrag beigetreten. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 44.918,77 DM stattgegeben; das Berufungsgericht hat den Klägern die vollen 742.283,71 DM zugesprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit über das landgerichtliche Urteil hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
1. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht - auch - den Kläger zu 2) für aktiv legitimiert gehalten hat. Sie macht geltend, dieser habe durch die Abtretung vom 22. Dezember 1995 seine Rechte an der Klageforderung verloren. Damit hat sie keinen Erfolg.
Richtig ist, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach jener Abtretung die Honorarforderung im Verhältnis zur Beklagten allein dem Kläger zu 1) zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, die Kläger einen Sozietätsvertrag miteinander geschlossen haben und der Honoraranspruch ursprünglich zum Gesamthandsvermögen gehörte. Die vom Kläger zu 2) erklärte Abtretung seiner Rechte an der Forderung und deren Geltendmachung durch den Kläger zu 1) zeigten, dass dieser sie im Einverständnis mit dem Kläger zu 2) allein und im eigenen Namen - mit dem Ziel der Zahlung an beide - sollte einklagen können. Eine solche Rechtswirkung kann, wenn alle Gesellschafter sich einig sind, auch bei Bestehen einer BGB- Gesellschaft erreicht werden.
Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger zu 2), nachdem er die Abtretung erklärt hat, seinerseits nicht mehr auf Zahlung an sich und den Kläger zu 1) klagen könnte. Auch wenn die Abtretung als Vollübertragung - und nicht nur als Einziehungsermächtigung - zu verstehen sein sollte, hat der Kläger zu 2) nach wie vor ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einziehung der an ihn und den Kläger zu 1) gemeinsam zu begleichenden Forderung. Dies gilt um so mehr, als er dem Rechtsstreit nur deswegen als weiterer Kläger beigetreten ist, weil das Berufungsgericht dies zur wirksamen Geltendmachung der Forderung für nötig hielt. Da der Kläger zu 1) damit einverstanden ist, lässt sich die auf diese Weise ausgeübte Einziehungsbefugnis des Klägers zu 2) nicht verneinen.
2. Das Berufungsgericht hat den die Anwaltskosten betreffenden Teil der Vereinbarung vom 2. November 1993 so verstanden, dass dadurch den Klägern ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte habe eingeräumt werden sollen. Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.
Die Auslegung einer Individualvereinbarung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dass das Berufungsgericht hierbei Rechtsfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Es war sich, wie es ausdrücklich vermerkt hat, bewusst, dass in der Abwälzung von Anwaltskosten der einen auf die andere Vertragspartei im Zweifel eine das Außenverhältnis zum Forderungsinhaber nicht berührende Erfüllungsübernahme zu sehen ist (§ 329 BGB). Es ist gleichwohl zu der Feststellung gelangt, dass es sich hinsichtlich des sich daraus ergebenden Gebührenanspruchs der Kläger um einen Vertrag zu deren Gunsten gehandelt habe, durch den ihnen ein eigener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt worden sei. Es hat hierbei die gesamten Umstände einschließlich des Wortlauts der Urkunde berücksichtigt, in der es heißt, die Beklagte "zahle alle Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwälte ...", und die ins einzelne gehende Vorgaben für die Berechnung der Vergütung enthält. Schließlich hat es als einen jener Umstände auch in Betracht gezogen, dass die Beklagte sich zusätzlich zur Zahlung bestimmter Gebühren an andere Anwälte verpflichtete, die diese von ihren - der Beklagten - Vertragspartnern nicht zu beanspruchen hatten. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte die Zahlung an die Kläger nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern könnte, weil diese nur eine Fotokopie der Urkunde vom 28. Dezember 1993, mit der ihre Auftraggeber den Kostenerstattungsanspruch an sie abgetreten hatten, vorgelegt haben, kommt es danach nicht an.
3. Die Gebührenvereinbarung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen der Leistung der Kläger und dem vereinbarten Honorar ein grobes Missverhältnis bestehe. Dabei kommt, wie es zutreffend bemerkt hat, nicht ohne weiteres der vom Landgericht auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen auf rund 45.000 DM errechnete Honorarbetrag als Vergleichsmaßstab in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn er richtig berechnet sein sollte. Denn die gesetzlichen Gebühren können im Einzelfall in Anbetracht des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und einer besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit ein nicht angemessenes Entgelt darstellen. Hierzu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Das ist indessen unschädlich. Es spielt auch keine Rolle, ob, wie die Revisionserwiderung meint, die Frage eines groben Missverhältnisses nach dem Gesamtinhalt der zwischen den eigentlichen Vertragspartnern - der Beklagten und den Mandanten der Kläger - vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen zu beurteilen ist, obwohl im Verhältnis zu den Klägern, soweit sie durch den Vertrag begünstigt sind, nur die angemessene Honorierung der Anwaltsleistungen von Interesse ist.
Es fehlt nämlich, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Ausnutzung einer schwächeren Lage der Beklagten als derjenigen, die die Anwaltskosten aufbringen sollte. Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung zu Ratenkreditverträgen aus einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hergeleitete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGHZ 98, 174, 178; 128, 255, 267 f m.w.N.) auch hier gilt. Eine solche Vermutung greift nach jener Rechtsprechung nicht ein, wenn der Übervorteilte Vollkaufmann ist; ähnlich könnte es hier liegen, da der Beklagten die Kenntnisse des für sie handelnden Prokuristen zur Verfügung standen, der - ebenso wie ihr Geschäftsführer - selbst Rechtsanwalt war. Das Berufungsgericht hat jedenfalls positiv festgestellt, dass der Kläger zu 2), der die Verhandlungen geführt und die Kostenregelung entworfen hat, nicht in verwerflicher Gesinnung handelte. Wie die Beklagte so stand auch er unter einem erheblichen Zeitdruck. Er war, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, davon überzeugt, dass die von ihm in den Vertrag aufgenommenen Vorgaben für die Gebührenberechnung zu einem für diesen Fall angemessenen Honorar führten. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts lässt sich insoweit nicht erkennen. Dass die Berechnungsweise des Klägers zu 2) nicht schon im Ansatz unvertretbar war, zeigt die gutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer, auch wenn das Landgericht ihr nicht gefolgt ist und das Berufungsgericht sie bei seinen Überlegungen nicht verwertet hat.
4. Die Revision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, es habe die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht richtig angewandt. Sie verweist auf die Behauptung der Beklagten, bei der Aushandlung der unter Nr. V der Vereinbarung vom 2. November 1993 festgehaltenen Vergütungsregelung seien ihr Vertreter, der Prokurist R., und der Kläger zu 2) der übereinstimmenden Auffassung gewesen, damit seien lediglich die sich aus der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergebenden Gebühren konkretisiert worden; es habe beiderseits nicht die Absicht bestanden, einen Honoraranspruch zu begründen, der höher sei als das, was die Kläger von ihren Auftraggebern nach dem Gesetz zu fordern gehabt hätten. Wenn dies tatsächlich anders sei, so hätten sich beide Vertragspartner in einem gemeinsamen Irrtum befunden; dies führe zu einer Anpassung der Gebührenvereinbarung in der Weise, dass lediglich die gesetzlichen Gebühren geschuldet seien.
Dieser Revisionsangriff ist ebenfalls unbegründet. Es trifft zwar zu, dass ein beiderseitiger Irrtum über wesentliche Voraussetzungen einer Vereinbarung zu einer Anpassung des Vertragsinhalts nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage führen kann (vgl. für den Abschluss eines Vergleichs auch § 779 BGB). Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch hier in tatsächlicher Hinsicht nicht vor. Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung der von ihm erhobenen Beweise zu der Feststellung gelangt, dass die Kostenregelung auf Verlangen des Klägers zu 2) losgelöst von den sich aus dem Gesetz ergebenden Gebühren getroffen worden sei. Dieser bestand danach, obwohl sein Verhandlungspartner Anhaltspunkte für die Höhe der Gebühren und Belege für deren Richtigkeit wünschte, auf den im Vertragstext niedergelegten Grundlagen für die Gebührenberechnung, und die andere Seite akzeptierte dies schließlich. Dieser tatrichterlichen Beurteilung hat die Revision lediglich ihre davon abweichende, revisionsrechtlich unbeachtliche Würdigung des Beweisergebnisses und des sonstigen Prozessstoffs entgegenzusetzen. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
5. Die Revision greift das Berufungsurteil jedoch insofern mit Erfolg an, als das Berufungsgericht eine Überprüfung der aufgrund der Gebührenvereinbarung erteilten Kostenrechnungen nach § 3 Abs. 3 BRAGO abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Vorschrift, nach der eine vereinbarte Vergütung auf den angemessenen Betrag - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung - herabgesetzt werden kann, wenn das vereinbarte Honorar unangemessen hoch ist, sei nur auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht aber auf Vereinbarungen zwischen diesem und einem Dritten anwendbar, an denen jener möglicherweise überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Dieser Standpunkt entspricht jedenfalls bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, nicht der Rechtslage.
Die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 BRAGO dient gewiss auch dem Schutz des Mandanten. Sie soll aber vor allem Auswüchse bei vertraglichen Vergütungsregelungen beschneiden, die mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege nicht vereinbar sind (OLG München NJW 1967, 1571, 1572; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 3 Rdnr. 31). Dieser Rechtsgedanke verdient auch dann Beachtung, wenn der Rechtsanwalt als Vertreter des Mandanten zur Abgeltung seines Vergütungsanspruchs gegen diesen eine Gebührenvereinbarung mit dessen Vertragsgegner schließt, womit dieser es übernimmt, den Honoraranspruch zu begleichen. Der Vertragsgegner tritt damit, wenn dem Anwalt ein eigener Rechtsanspruch gegen diesen eingeräumt wird, der Honorarverbindlichkeit des Auftraggebers in der Form des Vertrages zugunsten eines Dritten bei. In einem solchen Fall kann der Beitretende dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die dem Schuldner aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger zustehen (BGHZ 58, 251, 254 f; 85, 346, 349; BGH, Urt. v. 2. Oktober 1969 - KZR 10/68, DB 1970, 45; v. 30. Januar 1986 - II ZR 257/85, NJW 1986, 1872, 1873; RGRK-BGB/Weber 12. Aufl. vor § 414 Rdnr. 21; MünchKomm-BGB/Gottwald 3. Aufl. vor § 414 Rdnr. 13).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte ebenso wie die Mandanten der Kläger das Recht hat, sich auf die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 BRAGO zu berufen. Das ist von der Sache her gerechtfertigt; denn die Auftraggeber haben, solange sie nicht selbst auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden, weil ihnen die Beklagte die Pflicht dazu abnimmt, keinen Grund und kein Interesse daran, eine Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO geltend zu machen. Versagte man der Beklagten diesen Einwand aus Rechtsgründen, so würde das bedeuteten, dass ein Rechtsanwalt der Verpflichtung, sich beim Abschluss einer Honorarvereinbarung Mäßigung aufzuerlegen, durch eine Vertragsgestaltung, wie sie hier gewählt worden ist, entziehen könnte. Das wäre mit Sinn und Zweck jener Gesetzesbestimmung nicht zu vereinbaren.
Der Ansicht der Revisionserwiderung, mit einer Kürzung der vereinbarten Vergütung werde das von den Vertragsparteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unzulässigerweise aufgelöst, kann nicht gefolgt werden. Die Höhe des Honoraranspruchs ist in einem besonderen Abschnitt des Vertrages geregelt worden, und es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie sich auf den übrigen Vertragsinhalt ausgewirkt hätte. Insbesondere ist die Vergütung nicht unselbständiger Bestandteil einer von der Beklagten zu zahlenden, einheitlich ausgehandelten Geldsumme.
6. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil zur Beantwortung der Fragen, ob die Gebührenregelung im Vertrag vom 2. November 1993 unangemessen und welches Honorar gegebenenfalls für die vom Kläger zu 2) erbrachten Leistungen angemessen ist, weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Damit sie getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.