Zwar ist der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2010 gemäß § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt wurden.
I.
Mit seiner Klage, die er am 04.12.2009 beim Landgericht Rottweil eingereicht hat, hat der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03. November 2009 geltend gemacht. Dass die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des insoweit erlittenen Schadens schulden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Unfall am 03.11.2009 schrieb die Beklagte Ziff. 2 den Kläger am 04.11.2009 an, bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens, teilte die Schadennummer mit und bot zur Erledigung des Schadens das „…-Reparatur-Service-Paket“ an. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legitimierte sich der Klägervertreter gegenüber der Beklagten Ziff. 2, teilte den Unfallhergang mit und bat zunächst um Bestätigung, dass der Unfall in der üblichen Weise über das Büro des Klägervertreters reguliert wird. Letzteres bestätigte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10.11.2009. Mit Schreiben vom 09.11.2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten und bat auf Vorschussbasis um Schadensregulierung in Höhe von vorläufig 4.149,38 €. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit, dass das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 €. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 24.11.2009. Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 eine Mietwagenrechnung der Firma K.… und stellte den Schaden mit einer Summe in Höhe von 5.555,76 € zusammen. Auch in diesem Schreiben setzte er eine Zahlungsfrist bis zum 24.11.2009. Nach Einreichung der Klageschrift vom 03.12.2009, die der Beklagten Ziff. 2 am 10.12.2009 zugestellt wurde, hat die Beklagte Ziff. 2 am 15.12.2009 eine Zahlung von 5.673,12 € geleistet, wobei ein Betrag von 546,69 € auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Klagantrag Ziff. 2) entfiel. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 5.126,43 € in der Hauptsache für erledigt. Weiter erklärte er den Klagantrag Ziff. 2 für erledigt. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.12.2009 an und erklärten hinsichtlich des restlichen Hauptsachebetrages ihr Anerkenntnis.
Nach vorausgegangenem Anerkenntnisteilurteil vom 30.12.2009 hat das Landgericht Rottweil im Schlussurteil vom 09.02.2010 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, habe der Kläger die Kosten gemäß § 91a ZPO zu tragen. Die Beklagten hätten sich zum Zeitpunkt der Zahlung nicht im Verzug befunden. Auch in durchschnittlichen Schadensfällen sei dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zu gewähren. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 erstmals Mietwagenkosten geltend gemacht. Da die zuzubilligende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung am 15.12.2009 noch nicht abgelaufen sei, habe der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten des erledigten Teils zu tragen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 26.02.2010 beim Landgericht Rottweil eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Aus dem Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 04.11.2009 ergebe sich, dass die Beklagte Ziff. 2 vollumfänglich über das Unfallgeschehen informiert worden sei und sich aus den Erklärungen ihres Versicherungsnehmers eindeutig ergeben habe, dass eine alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Unfallgeschehen gegeben sei. Andernfalls hätte sie dem Kläger keinesfalls ihr Reparatur-Service-Paket angeboten. Hätte sich auch nur den geringsten Zweifel an der alleinigen Haftung ihres Versicherungsnehmers gehabt, hätte die Beklagte Ziff. 2 dieses Angebot dem Kläger niemals unterbreitet. Die Beklagte Ziff. 2 habe auch keine Akten von der Polizei benötigt. Der Unfallhergang sei ebenso klar wie die Zahlungsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2. Obwohl der Beklagten Ziff. 2 das Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sei, habe sie mit Schreiben vom 10.11.2009 das Verfahren und die Auszahlung verzögert. Für die Prüfung des am 09.11.2009 übersandten Gutachtens hätte die Beklagte Ziff. 2 bis zur Klagerhebung 3 1/2 Wochen Zeit gehabt. Die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten seien identisch mit den später tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Es sei nicht sachgerecht, einer Versicherung bei der Schadensregulierung eine Überlegungsfrist einzuräumen, wie es das Landgericht getan habe.
Die Beklagten verteidigen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Mit Schreiben vom 04.11.2009 habe die Beklagte Ziff. 2 nicht ihre volle Verantwortung bestätigt. In dem Schreiben heiße es lediglich, dass ein bei der Beklagten Ziff. 2 versichertes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sei. Auf S. 2 des Schreibens heißt es, dass die Erstattung der Leistungen entsprechend der Haftung des Versicherungsnehmers erfolge. Der Kläger wurde weiter in dem Schreiben aufgefordert, einen Fragebogen für Anspruchsteller ausgefüllt zurückzuschicken. In diesem Schreiben sei auch eine Schilderung des Unfallhergangs verlangt, weshalb der Kläger nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte Ziff. 2 die volle Verantwortung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erklären wollte. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte Ziff. 2 gleichlautende Schreiben nur dann versende, wenn sie von ihrer vollumfänglichen Haftung ausgehe. Auch unabhängig davon, ob eine polizeiliche Ermittlungsakte angefordert werde, sei der Versicherung eine Prüfungsfrist z.B. hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zuzubilligen. Die vollständige Bezifferung des materiellen Schadens sei erst mit Schreiben vom 19.11.2009 erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe eine Frist zu laufen begonnen. Die Klagerhebung am 03. Dezember 2009, also 13 Tage nach Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens bei der Beklagten Ziff. 2, sei zu früh gewesen. Die Beklagte Ziff. 2 habe das Verfahren auch nicht verzögert. Mit Schreiben vom 10.12.2009 habe sie den Schaden abgerechnet. Zwischen dem Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens am 20.11.2009 und dem Abrechnungsschreiben vom 10.12.2009 hätten somit gerade einmal 20 Tage gelegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2010 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Das Schlussurteil vom 09.02.2010 wurde dem Kläger am 13.02.2010 zugestellt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat das Landgericht die angegriffene Kostenentscheidung durch Schlussurteil getroffen. Es handelt sich jedoch um eine sog. Kostenmischentscheidung, die nur insoweit auf § 91a ZPO beruht, soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die restliche Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf § 93 ZPO. Die in I. Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden ( BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003, 1504; 2007, 1586) . Die Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich jedoch auf den Teil der Kostenentscheidung, der den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betrifft, also auf § 91a ZPO beruht. Auf Hinweis des Senats hat der Klägervertreter klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde auf diesen Teil beschränkt.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht in seiner Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung den Rechtsgedanken des § 93 ZPO angewandt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bei Zustellung der Klage am 10.12.2009 hatte sie den Schaden bereits mit Schreiben vom gleichen Tage abgerechnet und in der Folge die Auszahlung veranlasst. Noch vor Ablauf der vom Landgericht mit Verfügung vom 08.12.2009 gesetzten Klagerwiderungsfrist hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sodass ein sofortiges Anerkenntnis für die Beklagte Ziff. 2 nicht mehr in Betracht kam.
Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die Beklagten während des Rechtsstreits erfüllen, sodass der Kläger wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt. Maßgeblich ist insoweit, ob die Beklagten dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben haben oder der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rn. 25 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Veranlassung zur Klagerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 91a Rz. 25 sowie Zöller-Herget a.a.O., § 93 Rz. 2). Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht.
Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss ( KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173). Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Praxis der Schadensregulierung im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen ausgeht. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen (Himmelreich/Halm-Kuhn a.a.O., A 179 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall waren zwar keine umfangreichen Recherchen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten erforderlich. Allerdings hat der Klägervertreter den geltend gemachten Schadensbetrag erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 um die Mietwagenkosten erweitert. Nach Eingang des Schreibens vom 16. November 2009 am 17. November 2009 hat die Beklagte Ziff. 2 3 Wochen und 2 Tage gebraucht, um den Schaden abzurechnen. Eine Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden. Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Prüfungsfrist von mindestens 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung einzuräumen. Bei der Bearbeitung von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der Anzahl der an sie herangetragenen Schadensregulierungen berücksichtigen. Es ist einem Versicherungsunternehmen daher nicht zuzumuten, jeweils sicherzustellen, innerhalb einer kürzeren Frist die Schadensregulierung abzuwickeln. Umgekehrt ist es dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, mit seiner Klagerhebung eine Mindestfrist von 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird.
Die der Versicherung zuzugestehende Prüfungs- und Bearbeitungsfrist kann auch nicht dadurch abgekürzt werden, dass die verschiedenen Schadenspositionen sukzessive geltend gemacht werden oder möglichst frühzeitig Vorschusszahlungen eingefordert werden. Letztlich wird durch ein solches Vorgehen der Anspruchsteller nur unnötiger Aufwand verursacht, der letztlich nur zu einer weiteren Verzögerung der eigentlichen Schadensbearbeitung führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach den Kosten des Rechtsstreits, die (geschätzt) auf den erledigten Teil entfallen (ca. 88 %), zu bestimmen.