Der Versicherer, der sich auf die bloße Vortäuschung eines Diebstahls beruft, muss nicht den Vollbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptung führen. Es reicht, dass nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht.
Als Indizien für eine Vortäuschung des Diebstahls kommen u.a. in Betracht:
- Es erweist sich, dass zur Ausführung des gemeldeten Diebstahls Originalschlüssel benutzt worden sind.
- Der Versicherungsnehmer übergibt (dennoch) an den Versicherer sämtliche Originalschlüssel und erklärt dazu, die Schlüssel hätten sich fortwährend in seinem Alleingewahrsam befunden; Dritte hätten keine Zugriffsmöglichkeit gehabt.
- Der Versicherungsnehmer macht hartnäckig grob fehlerhafte Angaben zur Laufleistung des gestohlen gemeldeten Fahrzeugs.
Gründe:
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht fehlt, § 114 ZPO. Dem Landgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt keine Aussicht für die Antragstellerin besteht, den behaupteten Diebstahl des versicherten Fahrzeugs zu beweisen.
1. Allerdings hat die Antragstellerin einen Diebstahl schlüssig vorgetragen, indem sie darlegt, dass sie das versicherte Fahrzeug am 17.10.2008 gegen 18.20 – 18.30 Uhr in der G… in B… abgestellt und am 20.10.2008 gegen 9.00 Uhr an der geparkten Stelle nicht wieder aufgefunden habe. Werden diese Umstände, die das „äußere Bild“ eines Diebstahls ergeben, bewiesen, steht der Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Nachweis des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung genügt. Dieser Nachweis kann auch, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, durch die Angaben eines redlichen Versicherungsnehmers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung geführt werden. Mit diesen Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers korrespondieren allerdings Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherers, wenn dieser den Diebstahl bestreitet und widerlegen will. Er ist nicht gezwungen, den Vollbeweis für eine Vortäuschung zu führen. Ein Diebstahl ist vielmehr schon dann widerlegt, wenn bei einer Gesamtschau der unstreitigen bzw. bewiesenen Fakten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung spricht (vgl. den umfassenden Überblick zur Beweisführung bei Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rn. 46 ff.).
2. Da die Antragstellerin keine Zeugen dafür hat, dass sie das Fahrzeug, wie vorgetragen, abgestellt und nicht wieder gefunden hat, kommt es bei der Beweisführung auf ihre Angaben und ihre Glaubwürdigkeit bzw. Redlichkeit an. Diese wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar vermutet. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall aber mit Recht festgestellt, dass nach den unstreitigen Umständen des gegebenen Sachverhalts von einer Redlichkeit der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Zugleich ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände dieses Falles, dass der behauptete Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
a. Entscheidend gegen die Redlichkeit der Antragstellerin und für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung spricht, dass das Fahrzeug am 18.10.2008, also einen Tag nach dem letzten Abstellen durch die Antragstellerin, über eine Strecke von 5 Kilometern mit dem zum Fahrzeug gehörenden Originalzweitschlüssel bewegt wurde und dieser Zweitschlüssel von der Antragstellerin wenige Tage nach dem Fahrzeugverlust bei der Antragsgegnerin abgegeben wurde, wobei sie gegenüber der Antragsgegnerin angab, dass dieser Schlüssel in ihrer Wohnung verwahrt worden sei und sie allein Zugriff darauf gehabt habe. Darin liegt ein starkes Indiz für eine Vortäuschung, weil nur schwer vorstellbar ist, dass sich ein Dritter –die Antragstellerin meint, nur ihr getrennt lebender Ehemann komme in Betracht- diesen Schlüssel verschafft und wieder zurückgelegt haben kann, ohne dass die Antragstellerin eingeweiht war. Steht die Benutzung eines Originalschlüssels beim Wegschaffen des Fahrzeugs fest, ist damit eine Beteiligung des Versicherungsnehmers zwar noch nicht bewiesen, dieser Umstand deutet aber doch zumindest auf eine Beteiligung hin. In der Rechtsprechung ist schon der Umstand, dass das (weggekommene) Fahrzeug später zusammen mit einem Originalschlüssel sichergestellt werden konnte, als ein Indiz gewertet worden, dem starkes Gewicht für einen vorgetäuschten Diebstahl zukommen könne (vgl. BGH VersR 1996, 575, juris-rz. 14).
Einer solchen Einschätzung als ein Indiz für eine Vortäuschung kann nicht entgegen gehalten werden, dass auch die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter sich den Schlüssel heimlich verschafft hat. Könnte diese Möglichkeit sicher ausgeschlossen werden, wäre der volle Beweis für eine Beteiligung des Versicherungsnehmers erbracht, was gerade nicht erforderlich ist.
Die Begebenheiten, die die Antragstellerin im vorliegenden Fall schildert, um eine Alleintäterschaft ihres Ehemannes plausibel zu machen, lassen diese Möglichkeit als nicht sehr wahrscheinlich erscheinen, sondern verfestigen den bestehenden Verdacht einer Beteiligung der Antragstellerin.
Die Antragstellerin trägt insoweit vor, ihr von ihr getrennt lebender Ehemann müsse anlässlich seines letzten Besuches vor dem Verschwinden des Fahrzeugs am 2./3.10.2008, bei dem er sich mit dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn auch allein in der Wohnung aufgehalten hatte, einen Wohnungsschlüssel sowie – gleichzeitig oder eventuell auch später- den Zweitfahrzeugschlüssel aus dem Aufbewahrungskarton genommen haben. Den Wohnungsschlüssel, den sie ihm für den Besuchsaufenthalt gegeben habe, habe er zurückgegeben. Sie habe diesen Schlüssel in den Pappkarton zu den anderen Schlüsseln gelegt, ohne das Fehlen von Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel zu bemerken. Nach Ausführung der Diebstahlstat müsse ihr Ehemann dann den Fahrzeugschlüssel heimlich zurückgebracht haben. Ein Wohnungsschlüssel fehle nach wie vor. Ihr Ehemann sei zwischenzeitlich für sie nicht mehr erreichbar, weil er sich auf der Flucht vor seinen Gläubigern in die Schweiz abgesetzt habe. Er habe erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und sei bereits vor einiger Zeit schon einmal in den Verdacht geraten, einen Fahrzeugdiebstahl mittels eines Originalschlüssels vorgetäuscht zu haben.
Es sind zumindest Zweifel angebracht, selbst wenn man den äußeren Ablauf zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass sich all dies so ohne Beteiligung der Antragstellerin abgespielt hat. Unwahrscheinlich ist, wie schon das Landgericht betont hat, dass der Fahrzeugschlüssel vom Ehemann heimlich zurück gebracht worden sein soll. Dieses hätte, da die Tat am Samstag um 20.56 Uhr ausgeführt worden war, jedenfalls vor Montagmorgen geschehen müssen, wenn –wie die Antragstellerin vermutet- der Ehemann mit der Rückgabe sicherstellen wollte, dass die Verwendung des Schlüssels unbemerkt bleiben sollte. Gerade in dieser Zeitspanne, am Wochenende, war das Risiko einer Entdeckung bei der Rückgabe besonders groß, weil die Antragstellerin am Wochenende nicht an ihrer Arbeitsstelle war und sich allenfalls zu Fuß – was eine Einschätzung der Abwesenheitsdauer erschwert- von ihrer Wohnung weg bewegt hatte.
Der Verdacht verstärkt sich auch dadurch, dass die Antragstellerin im Fragebogen der Antragsgegnerin deren Frage „Wer hatte eine Zugriffsmöglichkeit zu den Fahrzeugschlüsseln“ mit „niemand“ beantwortet hatte, obwohl tatsächlich eine solche Zugriffsmöglichkeit gerade für den Ehemann, von dem sie sich (schon damals) scheiden lassen wollte und dem man eine solche Tat nach ihren Angaben zu dessen Lebensumständen und Vermögensverhältnissen zutrauen konnte, bestanden hatte. Auch insoweit besteht natürlich die Möglichkeit, dass einem Versicherungsnehmer ein Irrtum unterläuft, ohne dass man ihm allein deshalb die Redlichkeit absprechen kann. Macht ein Versicherungsnehmer aber eine solche fehlerhafte Angabe und stellt sich dann heraus, dass einer dieser Originalschlüssel für die Tat verwendet worden ist, spricht dies gegen ihn.
b. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu den Umständen, unter denen das versicherte Fahrzeug verschwunden ist, wird auch wesentlich dadurch erschüttert, dass die Antragstellerin im „Fragebogen zur Wertermittlung“ (Anlage K 4) falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht hatte und daran auch auf Nachfrage der Antragsgegnerin hartnäckig festgehalten hatte.
Die Antragstellerin hatte im „Fragebogen zur Wertermittlung“ (Anlage K 4) unter der Rubrik „Allgemeine Kfz-Daten“ auf die Frage der Antragsgegnerin zur Gesamtlaufleistung „ca. 23.800“ eingetragen, obwohl das Fahrzeug tatsächlich eine Laufleistung von 42.977 km hatte. Die Abweichung von ca. 20.000 km ist erheblich und hätte voraussichtlich erheblich überhöhte Versicherungsleistungen zum Nachteil der Antragsgegnerin nach sich gezogen.
Nach den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die falschen Angaben bewusst gemacht hat. Die Erklärung, mit der die Antragstellerin diese Differenz als Irrtum darstellen will, ist nicht glaubhaft. Die Antragstellerin will die Formulierung der Frage zur „Gesamt-Laufleistung am Schadentag“ dahin missverstanden haben, dass die Laufleistung zum Tag des Vorschadens, den sie auf der Folgeseite auf entsprechende Fragen angegeben hatte, mitgeteilt werden sollte. Das ist schlicht nicht nachvollziehbar, weil es in dem Fragebogen zwei Fragen zur Laufleistung gibt: eine Frage zu Beginn des Fragenkatalogs unter der Rubrik „Allgemeine Kfz-Daten“, und eine weitere Frage auf der Folgeseite in direktem Anschluss an die Fragen nach reparierten und unreparierten Vorschäden. Warum sollte hier zweimal die Laufleistung, die das Fahrzeug am Tage des Vorschadens hatte, eingetragen werden, obwohl doch jedem klar ist, dass für den Versicherer die Laufleistung am Tag des Diebstahlschadens vorrangig von Interesse ist, wenn es –wie hier- um die Wertermittlung des Fahrzeugs und damit um die Höhe der Versicherungsleistung geht.
Diese Erklärung kann schon deshalb nur als vorgeschoben angesehen werden.
Ungeachtet dessen kommen weitere Anhaltspunkte hinzu. Denn ausweislich der von der Antragstellerin als Anlage K 14 vorgelegten Reparaturrechnung zum Vorschaden vom 5.4.2007 deckte sich die Laufleistungsangabe im Fragebogen keineswegs mit dem Kilometerstand, den das Fahrzeug zur Zeit des Vorschadens hatte. Seinerzeit hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 17.128 km, was auch nicht annähernd der Kilometerangabe im Fragebogen entspricht. Auf die Nachfrage der Beklagten im Schreiben vom 6.11.2008 (Anlage B 2), es möge erläutert werden, dass im Fragebogen eine Laufleistung von 23.800 km angegeben sei, zum 1.1.2008 im Antrag zum Vertrag aber bereits 33.000 km angegeben worden waren, entschuldigt die Antragstellerin sich mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage B 3) wortreich für ihren Fehler – allerdings nicht mit einem Irrtum bei der Angabe im Fragebogen (und im Versicherungsantrag), sondern nur mit einem Irrtum bei der Kilometerangabe im Versicherungsantrag. Ihre Erklärungen für das Versehen beim Ausfüllen des Versicherungsantrags waren zudem darauf ausgerichtet, eine Kilometerlaufleistung von 23.800 km am Diebstahlstag plausibel zu machen. Denn sie erklärte, dass bei 33.000 km für das versicherte Fahrzeug eine Durchsicht fällig gewesen wäre, dass eine Durchsicht bis zum Entwenden aber noch nicht notwendig gewesen war. Damit wird zugleich eine Kilometerlaufleistung von unter 33.000 km am Diebstahlstag als unzweifelhaft, nämlich erhärtet durch die Erinnerung an den Durchsichtstermin, dargestellt.
Für eine nachträgliche Schutzbehauptung spricht zudem, dass ein Missverständnis der Fragen im Fragebogen erstmals im Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 16.2.2010 angeführt wird, während in der Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 27.3.2009 (Anlage K 10) eingeräumt wird, dass die Antragstellerin im Fragebogen der Antragsgegnerin versehentlich einen falschen Kilometerstand angegeben habe. Gemeint sein konnte nur ein falscher Kilometerstand zum Diebstahlstag, weil andernfalls die Erklärung für ein Versehen nicht stimmig wäre - die Antragstellerin führt insoweit an, ihr sei bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin den letzten Kilometerstand anhand der Schlüssel leicht überprüfen könne und fügt hinzu, dass es sich deshalb nur um ein Versehen handeln könne.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.