Wird im Fragebogen der Versicherung nach dem Erwerbspreis der versicherten Sache gefragt, nicht so gefasst, dass für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eindeutig nur nach dem „reinen“ Kaufpreis, d.h. nach der Gegenleistung für die Übereignung der Sachsubstanz, gefragt werden sollte. Nach der Wortwahl – nicht Kaufpreis, sondern Erwerbspreis- kann die Frage ohne weiteres dahin verstanden werden, dass nach den finanziellen Aufwendungen gefragt wird, die an den Verkäufer dafür zu entrichten waren, dass er dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug so verschafft, dass dieser es sogleich nutzen kann.
Gründe:
I.
Danach weist der Senat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, soweit es um die Versicherungsleistung für den Mercedes Transporter und für die Motocrossmaschinen geht. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Beklagten insoweit keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
1. Mercedes-Transporter
a) Der Senat folgt dem Landgericht, dass die Beklagte von ihrer Pflicht, Versicherungsleistungen aufgrund des Vorfalls am 12.2.2006 in Italien zu erbringen, jedenfalls nicht durch die Verletzung von Aufklärungsobliegenheit, die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, frei geworden ist.
aa) Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger nicht die Aufklärungsobliegenheit aus § 7a I (2) AKB (Stand Oktober 1998, Anlagenkonvolut K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 4.9.2008) verletzt, weil er im Fragebogen auf die Frage „Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?“ einen Betrag von 31.938,36 EUR angab, der sich aus dem Bruttokaufpreis und den Zulassungs- und Überführungskosten zusammensetzt. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nur den Nettokaufpreis ohne die genannten Zusatzkosten eintragen dürfen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die betreffende Frage in dem von der Beklagten formulierten Fragebogen ist nicht so gefasst, dass für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eindeutig nur nach dem „reinen“ Kaufpreis, d.h. nach der Gegenleistung für die Übereignung der Sachsubstanz, gefragt werden sollte. Nach der Wortwahl – nicht Kaufpreis, sondern Erwerbspreis- kann die Frage ohne weiteres dahin verstanden werden, dass nach den finanziellen Aufwendungen gefragt wird, die an den Verkäufer dafür zu entrichten waren, dass er dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug so verschafft, dass dieser es sogleich nutzen kann. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der betreffenden Frage den Nettopreis und nicht den Bruttopreis genannt haben wollte, sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erkennbar. Die Fragestellung ist insoweit neutral.
bb) Der Senat sieht auch im Zusammenhang mit der Schlüsselübergabe keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit führt. Der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe –erst am 8.6.2006- rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Bei der Beurteilung ist zwar auch der weitere, erstmals in der zweiten Instanz vorgebrachte Sachverhalt der Beklagten zu diesem Streitpunkt, der unstreitig ist, zu berücksichtigen. Im Ergebnis ändert sich durch diesen neuen Vortrag aber nichts.
Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger verpflichtet war, aufgrund der vertraglich vereinbarten Aufklärungsobliegenheiten der Beklagten die Fahrzeugschlüssel auf deren Verlangen unverzüglich zu übergeben (BGH VersR 2004,1117). Angesichts der besonderen Umstände des gegebenen Falles ist die Beklagte aber dennoch nicht nach § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Leistungsfreiheit ist nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung zu verneinen. Nach der Relevanzrechtsprechung ist es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine nach § 6 Abs. 3 VVG eingetretene Leistungsfreiheit zu berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft, was weiter voraussetzt, dass der Obliegenheitsverstoß folgenlos geblieben ist (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris-rz. 10 m.w.N.). Der Senat sieht –in der verzögerten Hergabe der Schlüssel- in der gegebenen Situation nur ein relativ gering wiegendes Verschulden des Klägers. Der Kläger konnte seinerzeit nicht erkennen, dass die Beklagte ein gesteigertes Interesse an den Schlüsseln hatte und schon Verzögerungen bei der Übersendung vertragswidrig sind. Denn die Beklagte hatte seinerzeit in keiner Weise kenntlich gemacht, dass die schnelle Herausgabe der Schlüssel für sie Gewicht hatte. Sie hatte zwar auf die Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Kläger ihrerseits mit Schreiben vom 16.2.2006 ihre Fragebögen und am 21.2.2006 ein weiteres Schreiben übersandt, aber erstmals mit Schreiben vom 1.3.2008 (Anlage BB 1) zur Übersendung der Fahrzeugschlüssel aufgefordert – und dieses erst an vorletzter Stelle einer langen Liste von anderen Dingen, die der Kläger ebenfalls zur Schadensbearbeitung erledigen sollte. Der Senat sieht auch die weitere Voraussetzung, die Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung, als erfüllt an. „Folgenlosigkeit“ bedeutet, dass dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfangs keine Nachteile entstanden sind (BGH, a.a.O.), was der Regelung in § 6 Abs. 3 S. 2 VVG entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Versicherungsnehmer (BGH, a.a.O.). Da es um einen negativen Beweis geht, ist der Beweis praktisch so zu führen, dass der Versicherungsnehmer zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptung der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 01, 757, juris-rz. 9). Im vorliegenden Fall kann nach dem unstreitigen Sachverhalt festgestellt werden, dass durch die späte Übersendung der Schlüssel die Erkenntnismöglichkeiten, die sich für den Versicherer im Zusammenhang mit einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl aus den Schlüsseln ergeben können, nicht nachteilig verändert haben können. Allerdings hat ein Versicherer regelmäßig ein besonderes Interesse daran, schnell über die Fahrzeugschlüssel verfügen zu können: So ist für ihn bedeutsam, durch sachverständige Untersuchung der Schlüssel Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde, und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Wichtig ist weiter die Feststellung, ob alle Fahrzeugschlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen Hinweise darauf geben kann, dass einer davon einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug – zur Vortäuschung eines Diebstahls- von seinem Standort verbringt (so BGH a.a.O., juris-Rz. 11). Diese Ermittlungsansätze konnte die Beklagte hier nicht mehr sinnvoll nutzen. Denn erforderlich ist, dass die Nachteile bei den weiteren Ermittlungen durch das dem Versicherungsnehmer vorgeworfene Verhalten verursacht worden sind. Gerade daran fehlt es hier. Denn die Beklagte hätte auch bei einer umgehenden Reaktion des Klägers auf das Anforderungsschreiben vom 1.3.2006 aus der Anzahl der übersandten Schlüssel keine sinnvollen Rückschlüsse mehr ziehen können, weil am 1.3.2006 schon mehr als zwei Wochen nach der angezeigten Tat vergangen waren. Hinzu kommen weitere, nicht dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen durch die Postlaufzeit des Schreibens der Beklagten, des Übersendungsschreibens des Klägers und eine gewisse dem Kläger zuzubilligende Reaktionszeit.
Die Ermittlungsmöglichkeit der Beklagten, aus Kopierspuren auf den Fahrzeugschlüsseln Rückschlüsse zu ziehen und daran etwa weitere Ermittlungen anzuknüpfen ist, ist hier nicht beeinträchtigt, weil die Schlüssel unstreitig keine Kopierspuren aufweisen.
b) Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass aus dem bestehenden Kaskoversicherungsverhältnis auch in Italien Versicherungsschutz bestand. Die im Versicherungsschein, Nachtrag Nr. 12, aufgenommene Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den Werknahverkehr ist nicht wirksam geworden.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dieser Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungsvertrag (Versicherungsnummer VSNR 1… ) jedenfalls bis zur Ausstellung des Nachtrags Nr. 12 keine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den Werknahverkehr – also auf Fahrten bis zu einer Entfernung von 100 km vom Versicherungsort - beinhaltete.
Änderungen von bestehenden Verträgen sind allerdings möglich, jedoch hat diejenige Partei, die sich auf eine Abänderung zu ihren Gunsten beruft diese darzutun und zu beweisen. Soweit die Beklagte, neben dem unstreitigen Änderungswunsch des Klägers, das Versicherungsobjekt zu wechseln und den bisherigen Teilkasko- auf einen Vollkaskoschutz auszudehnen, behauptet, der Kläger habe auch einen Wechsel vom Werkverkehr (ohne Beschränkung des Bewegungsradius des versicherten Fahrzeugs) auf den Werknahverkehr (mit einer Beschränkung dieses Bewegungsradius auf 100 km) beantragt, ist demnach sie dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger mit seinem schriftlichen Antrag vom 20.9.2006 (Anlagenkonvolut K 26) die betreffende Änderung beantragt und diese mit Ausstellung des Versicherungsscheins, d.h. des Nachtrags Nr. 12, Vertragsbestandteil geworden ist. Die Beklagte verkennt jedoch, dass ihr Vortrag nicht genügt, einen Antrag des Klägers, der auf eine solche Einschränkung des Versicherungsschutzes gerichtet war, darzutun. Mit dem schriftlichen Antragsformular, auf das die Beklagte sich stützt, liegt keine entsprechende Willenserklärung des Klägers vor. Eine Auslegung dieser Erklärung ergibt nicht, dass der Kläger auch eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Werknahverkehr beantragen wollte, denn der Kläger durfte die Antragserklärung dahin verstehen, dass der Versicherungsschutz mit Ausnahme des Versicherungsobjekts und der Aufstockung auf Vollkaskoschutz unverändert bleiben sollte.
Maßgebend ist zwar im Grundsatz, wie die Erklärung aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Wird allerdings – wie hier – ein vom Erklärungsempfänger (Versicherer) vorformulierter Antrag verwendet, so ist entscheidend, wie aus der Sicht des Versicherers der Versicherungsnehmer seinerseits den vorformulierten Text verstehen musste. Der Versicherer muss den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Versicherungsnehmer erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (BGH VersR 2002, 1089 unter II 1.a)aa), m.w.N.).
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht erkennen und verstehen, welche weit reichenden Änderungen sich aus dem Antrag ergeben sollten, weil diese nur an einer Stelle und nur durch das Wort „Werknahverkehr“ Ausdruck fanden. Für einen nicht vorbereiteten Leser, der Änderungen in diesem Bereich nicht erwartete, war der minimale Unterschied der Begriffe (statt dem bisher im Vertragsverhältnis verwendeten Begriff „Werkverkehr“, vgl. den Nachtrag Nr. 10, Anlage K 23, jetzt „Werknahverkehr“) praktisch nicht zu erkennen. Irgendwelche Erläuterungen oder Hinweise befanden sich im Antragsformular dazu nicht.
Eine Vertragsänderung mit dem von der Beklagten geltend gemachten Inhalt ist auch nicht mit der Ausstellung des Nachtrags Nr. 12 zum Versicherungsschein (Anlagenkonvolut K 26) eingetreten.
Zwar greift dieser Nachtrag die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den Werknahverkehr wieder auf und enthält auch erläuternde Erklärungen zur Bedeutung dieses Begriffs. Eine Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses konnte dennoch nicht eintreten, weil nachteilige Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag nach § 5 Abs. 2 VVG nur wirksam, weil genehmigt sind, wenn auf diese Änderung in besonders auffälliger Weise im Versicherungsschein hingewiesen wird. Das ist hier nicht feststellbar.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen sieht der Senat aber auch keinen Anlass, die Aussage der Zeugin J… abweichend vom Landgericht zu würdigen. Einer Vertiefung bedarf dies vor dem Hintergrund der zuvor ausgeführten rechtlichen Würdigung der Vertragsänderung nicht.
c) Das Landgericht hat auch mit Recht als Wiederbeschaffungswert den vom Kläger vorgetragenen Betrag zugrunde gelegt, weil die Beklagte dem nicht ausreichend entgegen getreten ist. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast für den Wiederbeschaffungswert beim Kläger liegt, trifft die Beklagte doch die Pflicht, sich zu dem Vortrag des Klägers im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erklären. Die Anforderungen an diesen (Bestreitens-)Vortrag hängen davon ab, wie konkret und genau die beweispflichtige Partei vorgetragen hat. Da der Kläger unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten konkret vorgetragen hat, war die Beklagte gehalten, darauf einzugehen, jedenfalls aber eigene Zahlen zum Wiederbeschaffungswert entgegen zu setzen.
2. Motocrossräder
Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch überein, dass der Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeug-Handel- und Handwerkversicherung/Haftpflichtversicherung (Vers.Nr. 1… ) die streitgegenständlichen Motocrossmaschinen einschließt. Maßgeblich ist insoweit der Versicherungsschein, Nachtrag Nr. 19 (Anlage K 12), im Zusammenhang mit der vereinbarten Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und – Handwerk (Anlage K 14, abgedruckt auch bei Prölss/Martin, 27. Aufl., S. 1784 ff.). Die Formulierung im Nachtrag lautet „nicht zugelassene fremde Fahrzeuge“. Nach den genannten Versicherungsbedingungen erstreckt sich der Schutz auf „fremde Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines –werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers … befinden“ (Ziff. I 4.). Danach sind die Motocrossmaschinen eindeutig versichert.
Das gilt i.Ü. auch, wenn man nur zulassungspflichtige Fahrzeuge als versichert ansieht – in dem Sinne ist das Angebot der Beklagten vom 8.8.2001 (Anlage B 7, Bl. 69) mit der Beschreibung „WKZ 757 eigene und fremde zulassungspflichtige, jedoch nicht zugelassene Fahrzeuge“ verfasst. Denn es handelte sich bei den Motocrossmaschinen um zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge i.S.v. § 18 Abs. 1 StVZO, d.h. um Kraftfahrzeuge mit einer durch ihre Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Die Beklagte macht dementsprechend auch nicht geltend, dass die betroffenen Motorräder nicht zulassungspflichtig waren, sondern meint, dass der Versicherungsschutz davon abhängt, dass die Fahrzeuge ohne größere Umbauten/Änderungen zulassungsfähig sind. Dafür gibt es in den vorliegenden Vertragsunterlagen indes keinerlei Anhaltspunkte.
Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach § 13 AKB. Zu ersetzen ist nach § 13 Nr. 1 AKB der Wiederbeschaffungswert, das ist der Kaufpreis, der aufzuwenden ist, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Auch hier ist der substantiierte Vortrag des Klägers zum Wiederbeschaffungswert als unstreitig zu behandeln, weil die Beklagte dem nicht in ausreichender Weise durch Vortrag des aus ihrer Sicht richtigen Wiederbeschaffungswerts, entgegen getreten ist. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall mit der Bezahlung dieser Summe an den Zeugen Anders, die dieser vor dem Landgericht überzeugend bestätigt hat, eine Tatsache feststeht, die einen verlässlichen Rückschluss auf die Höhe der Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung zulässt. Denn die Höhe der Versicherungsleistung und die Höhe der Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber dem Zeugen Anders, der den Kläger mit der Ausführung von Umbauarbeiten an den Motorrädern beauftragt hatte, dürften sich im vorliegenden Fall entsprechen.
II.
Der Senat hat Zweifel, soweit das Landgericht 4.000,- EUR für die weiteren im Transporter mitgeführten Gegenstände zugesprochen hat.
Abweichend vom Landgericht sieht der Senat hier kein Versicherungsverhältnis, aus dem sich ein Versicherungsschutz für die verschiedenen neben den Motorrädern im Transporter verwahrten Gegenstände ergeben könnte. Die Betriebsvielschutzversicherung erfasst diese Gegenstände nicht. Daraus ist das Einbruchrisiko i.S.v. § 1 Ziff. 2 AERB 87 (Anlagenkonvolut K 26) versichert.
D.h. es besteht Schutz bei Diebstählen von Sachen aus Räumen von Gebäuden in den näher beschriebenen Begehungsarten, während hier ein Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug in Rede steht. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung eines erweiterten Versicherungsschutzes für das europäische Ausland gemäß Klausel 140402 (vgl. S. 8 des Antrags vom 20.8.2001 sowie S. 1 der Deklarationserläuterungen, jeweils als Anlagen mit Konvolut K 26 eingereicht). Denn diese Klausel hebt nur die Bindung an den im Vertrag bestimmten Versicherungsort auf, ändert aber –soweit es um einen Einbruchdiebstahl geht- ausdrücklich nicht die Voraussetzung, dass sich die Einbruchstat auf in einem Gebäude befindliche Gegenstände beziehen muss (S. 2 der Klauseln zur Betriebs-Vielschutz-Versicherung, Anlagenkonvolut K 26).
Ein weitergehender Versicherungsschutz ergibt sich entgegen der Beurteilung in erster Instanz nicht durch Annahme eines entsprechenden mündlichen Antrags des Klägers durch die Beklagte. Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin J… , die diese bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht gemacht hat, nicht entnehmen, dass der Kläger mit der Bestimmtheit, die für einen Versicherungsantrag notwendig wäre, geäußert hatte, dass er Versicherungsschutz für alle im Mercedestransporter mitgeführten Gegenstände, über den Kaskoversicherungsschutz hinaus, erwerben will. Allein die Äußerungen des Klägers, dass er an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, genügt insoweit nicht.
Äußerungen dieser Art können allenfalls bei einem Schadensersatzbegehren von Bedeutung sein, nämlich Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der notwendigen Aufklärung und Beratung bei Abschluss der Versicherungsverträge haben.
Die Beklagte dürfte in diesem Zusammenhang aber wohl auch nicht aufgrund von Beratungsfehlern haften. Der Versicherungsagent D… , dessen Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, hat den Kläger nach dem gegebenen Sachvortrag nicht in unzureichender Weise beraten. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger deutlich gemacht hatte, dass er für seinen Betrieb umfassenden Versicherungsschutz wünsche. Allein die Äußerung eines solchen Bedürfnisses bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz über den üblichen Rahmen hinaus anstrebt. Auch kann nicht angenommen werden, dass ein Versicherer bei Abschluss von Versicherungsverträgen den Versicherungsnehmer über alles, was durch die Verträge nicht versichert ist, aufzuklären hat. Damit würde Unmögliches verlangt. Da es schlechthin unmöglich ist, alle Dinge gegen jedes Schadensrisiko zu versichern, ist ein Hinweis dann erforderlich, wenn für den Versicherer erkennbar bei dem Versicherungsnehmer - aufgrund einer besonderen Interessenlage oder einer besonderen Gefährdungslage- ein gesteigertes Interesse zu erkennen ist, bestimmte Versicherungslücken zu schließen. Das ist nicht feststellbar.
III.
Die zuzusprechenden vorgerichtlichen Anwaltskosten reduzieren sich entsprechend auf 1.286,20 EUR.
IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen. Es wird angeregt, im Interesse einer Kostenminimierung die Berufung teilweise bzw. die Klage teilweise zurückzunehmen. Die Beklagte mag vorsorglich erklären, ob sie mit einer Klagerücknahme einverstanden ist.