Gibt der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren durch passives Verhalten zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, an der Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt mitzuwirken, dann ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einem Rotlichtverstoß auch dann gerechtfertigt, wenn seine erste Anhörung verspätet erst nach mehr als zwei Wochen stattfand.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches als Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
Am 8. Dezember 2007 um 18.37 Uhr wurde mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug in B., Kreuzung L...platz Richtung X...straße , gemäß den Aufzeichnungen und den Aufnahmen der Lichtbildanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch Missachtung des Rotlichtes der dortigen Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte. Das bei dem Verkehrsverstoß entstandene Radarfoto zeigt eine männliche Person als Fahrzeugführer.
Das Ordnungsamt der Stadt B. übersandte dem Kläger unter dem 19. Dezember 2007 (Eingang nach Angaben des Klägers am 26.12.2007) einen Zeugenfragebogen, mit dem der Kläger über die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit seinem Fahrzeug unterrichtet wurde und er zur Angabe der Personalien des Fahrzeugführers aufgefordert wurde. Der Zeugenfragebogen war an den Kläger unter der Anschrift D. 00 in F. gesandt worden. Unter dem 28. Dezember 2007 teilte das Steuerberatungsbüro des Klägers (Anschrift: B. -S. -B1. 00 in F. ) mit, dass der Kläger in Urlaub sei und bat um Fristverlängerung für die Abgabe des Zeugenfragebogens bis zum 19. Januar 2008. Das Ordnungsamt der Stadt B2. bat mit Schreiben vom 17. Januar 2008 unter Beifügung der aufgenommenen Fotos das Ordnungsamt des Beklagten um Ermittlung des Fahrzeugführers, gab dabei als Halter des Fahrzeugs den Kläger mit seiner Privatanschrift an und wies auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung am 8. März 2008 hin. Der Ermittlungsbeamte des Beklagten teilte unter dem 4. März 2008 mit, dass der Ermittlungsversuch zu keinem Erfolg geführt habe, da der Halter am 11. Februar 2008 und am 3. März 2008 nicht angetroffen worden sei und der Fahrzeugführer auch in der Nachbarschaft nicht bekannt sei. Das Bußgeldverfahren wurde am 20. März 2008 wegen Eintritt der Verjährung eingestellt.
Das Ordnungsamt der Stadt B2. übersandte dem Beklagten im März 2008 den Vorgang mit der Bitte um Prüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt. Im Rahmen der im September/Oktober 2008 durchgeführten Anhörung bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und verwies nach Akteneinsicht auf das Schreiben des Büros des Klägers vom 28. Dezember 2007. Wegen einer unterbliebenen abschließenden Bearbeitung aus personellen Gründen gab der der Beklagte dem Kläger im März 2009 erneut Gelegenheit zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage. Der Prozessbevollmächtigte bat um Fristverlängerung bis zum 15. April 2009.
Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2009 - zugestellt am 16. Mai 2009 - legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 0000000 sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug für die Dauer von 24 Monaten auf. Der Kläger habe im Bußgeldverfahren den verantwortlichen Fahrzeugführer auch nach Fristverlängerung nicht benannt. Dieses Verhalten sei als Weigerung, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken, zu bewerten. Ein Ermittlungsdefizit sei nicht erkennbar. Der begangene Rotlichtverstoß rechtfertige eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten. Dem Kläger sei es anhand des vorgelegten Messfotos möglich gewesen, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen.
Der Kläger hat am 2. Juni 2009 Klage erhoben und trägt vor, dass die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig und außerdem unverhältnismäßig sei. Die Bußgeldbehörde habe noch nicht einmal den Versuch unternommen, den Fahrzeugführer festzustellen. Es sei unterlassen worden, dem Kläger einen Anhörungsbogen zuzuleiten und ihn als Fahrzeughalter anzuhören. Dem Kläger sei lediglich ein Zeugenfragebogen übermittelt worden. Zu keiner Zeit sei er als Beschuldigter angehört worden. Im Rahmen der erforderlichen Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde wäre es erforderlich gewesen, dass der Halter umgehend von dem Verkehrsverstoß unterrichtet wird. Der Kläger sei als Halter aber überhaupt nicht angehört worden. Ihm sei daher keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem angeblichen Verkehrsverstoß zu äußern oder von dem ihm eventuell zustehenden Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Er habe vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung in seiner Eigenschaft als Halter keinerlei Kenntnis von dem angeblichen Verkehrsverstoß gehabt. Wäre er als Beschuldigter gehört worden, hätte er sich gegen den angeblichen Verkehrsverstoß verteidigen können oder diesen sogar einräumen können. Die Rechte eines Zeugen würden sich in erheblichem Maße von denen eines Beschuldigten unterscheiden. Zudem habe der Bußgeldbehörde das Schreiben der Steuerberaterkanzlei des Klägers vorgelegen und dort hätte man ohne Weiteres unter Vorlage des Lichtbildes den Fahrzeugführer ermitteln können. Auch wäre ein Abgleich des vorliegenden Fotos mit einem dem Einwohnermeldeamt vorliegenden Lichtbild möglich gewesen. Damit läge ein Ermittlungsdefizit der Behörde vor. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs über die Dauer von zwei Jahren unangemessen. Er sei als Fahrzeughalter verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.
Der Kläger hat am 2. Juni 2009 Klage erhoben und trägt vor, dass die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig und außerdem unverhältnismäßig sei. Die Bußgeldbehörde habe noch nicht einmal den Versuch unternommen, den Fahrzeugführer festzustellen. Es sei unterlassen worden, dem Kläger einen Anhörungsbogen zuzuleiten und ihn als Fahrzeughalter anzuhören. Dem Kläger sei lediglich ein Zeugenfragebogen übermittelt worden. Zu keiner Zeit sei er als Beschuldigter angehört worden. Im Rahmen der erforderlichen Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde wäre es erforderlich gewesen, dass der Halter umgehend von dem Verkehrsverstoß unterrichtet wird. Der Kläger sei als Halter aber überhaupt nicht angehört worden. Ihm sei daher keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem angeblichen Verkehrsverstoß zu äußern oder von dem ihm eventuell zustehenden Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Er habe vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung in seiner Eigenschaft als Halter keinerlei Kenntnis von dem angeblichen Verkehrsverstoß gehabt. Wäre er als Beschuldigter gehört worden, hätte er sich gegen den angeblichen Verkehrsverstoß verteidigen können oder diesen sogar einräumen können. Die Rechte eines Zeugen würden sich in erheblichem Maße von denen eines Beschuldigten unterscheiden. Zudem habe der Bußgeldbehörde das Schreiben der Steuerberaterkanzlei des Klägers vorgelegen und dort hätte man ohne Weiteres unter Vorlage des Lichtbildes den Fahrzeugführer ermitteln können. Auch wäre ein Abgleich des vorliegenden Fotos mit einem dem Einwohnermeldeamt vorliegenden Lichtbild möglich gewesen. Damit läge ein Ermittlungsdefizit der Behörde vor. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs über die Dauer von zwei Jahren unangemessen. Er sei als Fahrzeughalter verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten.
Der Kläger beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2009 über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Unter Wiederholung der Gründe seines Bescheides ergänzt der Beklagte, dass ein Ermittlungsdefizit nicht vorliege, da das Ordnungsamt der Stadt B2. seinen Ermittlungsdienst um Ermittlung des Fahrzeugführers gebeten habe. Der Kläger habe sich im Bußgeldverfahren jedoch gar nicht geäußert. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger als Halter möglich gewesen wäre, anhand der vorliegenden Fotos und des im Zeugenfragebogen genannten Datums mit Uhrzeit und Örtlichkeit den Fahrzeugführer zu benennen. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage sei auch nicht unangemessen, da es sich bei dem genannten Rotlichtverstoß um einen erheblichen Verkehrsverstoß handele, der sogar mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Grundlage für seine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchführung sei die durch das Verwaltungsgericht Köln entwickelte Leitlinie zur Dauer der Fahrtenbuchauflage. Nach diesen Leitlinien sei die Dauer von 24 Monaten im Hinblick auf den hier genannten Verstoß als angemessen zu betrachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Zunächst sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
Mit dem hier in Rede stehenden und von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug (HS-...) wurde am 8. Dezember 2007 gegen die Verkehrsvorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen durch Missachtung des Rotlichts der im Kreuzungsbereich befindlichen Lichtzeichenanlage. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Lichtbildanlage. Der Vorfall wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Die Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist,vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172.Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert,vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3. und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -.Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris.Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn der Zeugenfragebogen vom 19. Dezember 2007 den Kläger erst am 26. Dezember 2007 erreicht haben sollte. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Er hat nach Erhalt des Zeugenfragebogens lediglich um Fristverlängerung gebeten und im Übrigen nicht reagiert. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er lediglich als Zeuge zu dem Verkehrsverstoß befragt, jedoch nicht als Halter angehört worden sei. Zwar ist gemäß § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) i.V.m. § 163 a StPO dem Betroffenen vor Erlass eines Bußgeldbescheides die Möglichkeit einzuräumen, sich zu der Beschuldigung zu äußern, damit er vor allem die Möglichkeit seiner Verteidigung wahrnehmen kann. Zudem unterscheidet sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Rechtsstellung des Betroffenen von derjenigen eines Zeugen etwa im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht, das Aussageverweigerungsrecht, die grundsätzliche Aussagepflicht von Zeugen bzw. Zeugnisverweigerungsrecht. Davon unabhängig besteht jedoch für den jeweiligen Halter eine Mitwirkungsobliegenheit, an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dementsprechend setzt der Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht voraus, dass der jeweilige Halter als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angehört worden ist, sondern erfordert lediglich, dass der Halter möglichst umgehend von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Diese Benachrichtigung ist vorliegend mittels des übersandten Zeugenfragebogens erfolgt, die an den Kläger als Halter des betreffenden Fahrzeugs gerichtet war. Lediglich in Fällen, in denen erkennbar ist, dass der Halter keinesfalls der Fahrzeugführer gewesen sein kann, ist die Bußgeldbehörde gehalten, den Halter im Hinblick auf die grundsätzliche Aussagepflicht von Zeugen auch als Zeugen zu befragen, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2009 - 10 S 1499/09 -; juris.
Der Kläger kann ferner nicht entgegenhalten, dass er durch das Vorgehen der Bußgeldbehörde in seinem Aussageverweigerungsrecht beschnitten worden sei, da selbst die Berufung auf ein Aussageverweigerungs- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht dem Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung,vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, DAR 1995, 459; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 8 A 3294/06 - und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -.Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Bußgeldbehörde weitere bzw. bessere Ermittlungsbemühungen hätte durchführen müssen. Zwar wären ggfs. die Einholung eines Passfotos des Klägers und eine - zusätzliche - Ermittlung im Steuerberatungsbüro des Klägers sinnvoll und möglicherweise erfolgreich gewesen. Auf Mängel des Ermittlungsverfahrens kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen, da der Kläger vorliegend gar keine Angaben zu dem fraglichen Fahrzeugführer oder den Kreis der in Betracht kommenden Personen am Tattag gemacht und damit zur Ermittlung des Fahrzeugführers gar nicht beigetragen hat.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 24 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris.Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Nichtbefolgen des Rotlichtes eines Wechsellichtzeichens bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase) ist nach §§ 24, 25, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO i.V.m. Ziffer 132.2 des Bußgeldkatalogs (BKat) - Anlage zu § 1 Abs.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 125.- EUR bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 4.8 der Anlage 13 zur FeV mit vier Punkten bewertet. Ferner hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 25 StVG i.V.m. § 4 Abs. Nr. 4 BKatV i.V.m. Ziffer 132.2 Bkat ein Regelfahrverbot von einem Monat zur Folge gehabt. Der begangene Rotlichtverstoß erweist sich danach als ein erheblicher Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, der die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten rechtfertigt. Sie ist im Hinblick auf die mit vier Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. vgl. auch zu einem Rotlichtverstoß sowie Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431.
Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit dem Einwand, sein Verkehrsverhalten in der Vergangenheit sei immer im Wesentlichen unfallfrei und unauffällig bzw. verkehrsgerecht gewesen, durchdringen. Als Kriterium für die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes von Bedeutung. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten "Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit orientiert sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Davon ist auch nicht im Hinblick auf etwaige Bemühungen des Halters, an der Tataufklärung beizutragen, abzuweichen. Denn die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist,vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).