Beantragt der betroffene Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich Akteneinsicht und bittet um die Überlassung eines deutlichen Fotos, genügt dies nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Fahrerermittlung mit der Folge, dass eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
Am 16. Oktober 2008 um 7.41 Uhr wurde mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug auf der Bundesautobahn (BAB) 42 / Kamp-Lintfort in Fahrtrichtung L. gemäß der Aufzeichnung der Geschwindigkeitsmessanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes - gemessene Geschwindigkeit: 130 km/h). Das zugleich gefertigte Messfoto zeigt eine männliche Person mit Vollbart als Fahrzeugführer.
Das Ordnungsamt des Kreises .... leitete ein Bußgeldverfahren ein und übersandte dem Kläger unter dem 3. November 2008 einen Anhörungsbogen mit dem aufgenommenen Foto. Unter dem 25. November 2008 erging dazu ein Erinnerungsschreiben an den Kläger. Mit Schreiben vom 24. November 2008 bat das Ordnungsamt des Kreises ... die Meldebehörde der Stadt .... um Vorlage eines Passfotos des Halters. Daraufhin teilte Herr ... von dem Ordnungsamt der Stadt .... mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mit, dass ihm die Familie ... persönlich bekannt sei. Bei der Person auf dem Foto handele es sich nicht um einen Familienangehörigen der Familie .. , die ein Lohnunternehmen führe. Laut Auskunft des Herrn ... vom 2. Dezember 2008 soll es sich bei der abgebildeten Person um einen Mitarbeiter einer ""Fremdfirma"" handeln. Name und Adresse der Person seien somit nicht bekannt. Im Übrigen werde eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Sache betraut. Unter dem 9. Dezember 2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um Akteneinsicht. Eine Kopie der Bußgeldakte ging bei dem Prozessbevollmächtigten am 18. Dezember 2008 ein. Das Einwohnermeldeamt der Stadt .... übersandte am 16. Dezember 2008 je ein Passfoto von Herrn ...., ... und Herrn ... . . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 2. Januar 2009 eine Vollmacht vor und bat um einen erkennbaren Abzug des fotokopierten Fotos bzw. um Zusendung der Originalakte, da die abgebildete Person nur schemenhaft zu erkennen sei. Unter dem 19. Januar 2009 übersandte das Ordnungsamt des Kreises ... die angeforderten Fotos. Das Bußgeldverfahren wurde am 3. Februar 2009 eingestellt.
Das Ordnungsamt des Kreises ... übersandte dem Beklagten am gleichen Tag den Vorgang zur Prüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht kommt. Im Rahmen seiner Anhörung führte der Kläger gegenüber dem Beklagten nach Akteneinsicht aus, dass er die nicht rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers nicht zu vertreten habe. Er habe erst mit Schreiben vom 25. November 2008 von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt. Akteneinsicht sei ihm erst am 18. Dezember 2008 in Form einer Kopie der Akte gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Prozessbevollmächtigte vor Antritt eines Kurzurlaubs gestanden. Am 2. Januar 2009 habe er den Kreis ... wegen der undeutlichen Kopie um ein erkennbares Foto gebeten, welches er erst am 20. Januar 2009 erhalten habe. Unmittelbar danach habe er den Namen des Fahrers bekannt gegeben. Er habe immer zeitnah geschrieben, Antworten jedoch regelmäßig erst sehr spät erhalten.
Auf Nachfrage des Beklagten teilte das Ordnungsamt des Kreises ... mit, dass nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von dem Kläger kein Fahrzeugführer benannt worden sei. Es sei lediglich dem Ermittlungsdienst im aktiven Verfahren mitgeteilt worden, dass es sich um einen kurzzeitigen Angestellten seiner Firma gehandelt habe. Personalien hätten nicht genannt werden können.
Mit Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 - zugestellt am 13. Januar 2010 - legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug und für die Dauer von 18 Monaten auf. Der Kläger habe in dem Bußgeldverfahren nicht den verantwortlichen Fahrzeugführer benannt. Es sei lediglich gegenüber dem Ermittlungsbeamten der Stadt I. am 2. Dezember 2008 angegeben worden, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter einer Fremdfirma geführt worden sei. Name und Anschrift dieser Person seien nicht genannt worden. Diese Angaben seien nicht ausreichend gewesen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer namhaft zu machen. Für weitere Ermittlungen der Behörde habe es keine Ansatzpunkte gegeben. Zudem sei bereits unter dem 3. November 2008 ein Anhörungsschreiben an den Kläger abgesandt worden. Weder ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten noch ein Aktenvermerk über die Nennung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage sei im Hinblick auf die Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes verhältnismäßig.
Der Kläger hat am 12. Februar 2010 Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass er sich keineswegs geweigert habe, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Zunächst habe der Kläger ein Schreiben des Kreises ... vom 3. November 2008 nicht erhalten. Er habe erstmals Kenntnis von dem Verkehrsverstoß mit Schreiben vom 25. November 2008 erhalten. Das mit Schreiben vom 2. Januar 2009 erbetene Foto sei erst knapp drei Wochen später eingegangen. Nach Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten habe er mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2009 an den Kreis ... den Namen und die Anschrift des Fahrers mitgeteilt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers wäre früher möglich gewesen, wenn die angeforderten Fotos durch den Kreis ... früher übersandt worden wären. Diese Fotos seien zudem erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bei ihm eingegangen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben vom 27. Januar 2009 nicht verschickt worden sei. Er habe sich nie geweigert, bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Zudem sei er in einem Lohnunternehmen beschäftigt, das zahlreiche Fahrzeuge habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht immer bekannt sein, wer welches Fahrzeug führt. Die Mitteilung, dass die Personalien des Fahrzeugführers nicht bekannt gewesen seien, habe nicht bedeutet, dass der Fahrer nicht zu ermitteln gewesen sei. Tatsächlich sei dieser auch anhand der später zugesandten Fotos ermittelt worden. Das Ermittlungsdefizit sei auf die zögerliche Bearbeitung durch das Ordnungsamt des Kreises ... zurückzuführen. Der Halter müsse grundsätzlich die Möglichkeit und auch tatsächlich Gelegenheit haben, einen Fahrer zu ermitteln. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich sei der Verwaltungsvorgang des Kreises ... offensichtlich nicht ordnungsgemäß verwaltet worden. Der Kläger legte u.a. eine Kopie des anwaltlichen Schreibens vom 27. Januar 2009 und das erhaltene Erinnerungsschreiben des Kreises ... vom 25. November 2008 vor.
Der Kläger beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Januar 2010 über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs aufzuheben.Der Kläger beantragt,die Klage abzuweisen.Er wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, dass das Schreiben vom 27. Januar 2009 dem Kreis ... nicht vorlag. Zudem verweist er auf die Angaben des Mitarbeiters der Stadt I. vom 2. Dezember 2008, wonach der verantwortliche Fahrzeugführer ein Mitarbeiter einer Fremdfirma sei und daher Name und Anschrift der Person unbekannt seien. Demzufolge sei dem Kläger bereits vor Erhalt des Originalfotos klar gewesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes von einer Person geführt worden sei, dessen Personalien ihm nicht bekannt gewesen sind. Es sei aber grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person des fraglichen Fahrzeugführers zur Tatzeit abzugeben. Der Halter eines Kraftfahrzeuges müsse auch ohne Akteneinsicht und Anforderung von Lichtbildern, die zwar zulässige Hilfsmittel seien, in der Lage sein, bei Angabe von Ort und Zeitpunkt des Begehens einer Ordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Insbesondere müsse er diese Angaben auch rechtzeitig machen und nicht erst etwa nach Ablauf einer Verjährungsfrist. Zudem sei auch bis jetzt nicht erwiesen, dass die von dem Kläger benannte Person die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe.
Auf gerichtliche Nachfrage und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aktenzeichen des Anhörungsschreibens und der Aktenübersendung durch das Ordnungsamt des Kreises ... teilte der Kreis ... mit, dass das anwaltliche Schreiben vom 27. Januar 2009 bei der Kreisverwaltung nicht eingegangen sei. Die Vorgänge ""Verfahren"" und ""Akteneinsicht"" seien zwar in den Aktenzeichen mit unterschiedlichen Ziffernfolgen versehen, jedoch seien die Vorgänge im EDV-Programm direkt miteinander verknüpft. Des Weiteren wäre die Benennung des Fahrzeugführers erst nach Eintritt der Verjährung gegen Dritte (16. Januar 2009) erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
Zunächst hat das Gericht im Hinblick auf die erstmaligen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass das Fahrzeug hauptsächlich von seiner Mutter, die die Inhaberin des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens sei, genutzt werde keine durchgreifenden Zweifel an der Haltereigenschaft des Klägers. Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies können auch mehrere Personen zugleich sein. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wobei der Halterbegriff einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden gilt,vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14/84 -, NJW 1987, 3020; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133; OVG NRW, Urteil vom 27. September 1993 - 13 A 1023/92 - und Beschluss vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg. 2009, § 7 StVG Rz. 14.Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Vorschriften der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben. Die ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das Fahrzeugregister dient nicht zuletzt dem Zweck jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben, vgl. § 32 Abs. 2 StVG. Dies schließt allerdings nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft von dem Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann,vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -l, NZV 1998, 47.Im Falle von Änderungen der Halterdaten jedoch sind der Halter und - soweit keine Identität vorliegt - auch der Eigentümer des Fahrzeugs gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu einer unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.
Nach dem Vorstehenden ist nicht davon auszugehen, dass sich, nachdem dem Kläger für das Fahrzeug entsprechend seinen Angaben im Zulassungsantrag das amtlichen Kennzeichen ... zugeteilt worden war, die tatsächlichen Verhältnisse derart geändert haben, dass die Haltereigenschaft auf die Mutter des Klägers übergegangen ist. Das Fahrzeug ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand immer noch auf den Kläger zugelassen und er hat sich in der mündlichen Verhandlung auch selber als ""Halter des Fahrzeugs"" bezeichnet. Allein der Umstand, dass seinen Angaben zufolge das Fahrzeug hauptsächlich von seiner Mutter genutzt wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger das Fahrzeug nicht mehr für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Dass er keine Verfügungsgewalt (mehr) über das Fahrzeug hat, ist von dem Kläger nicht dargelegt worden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ebenfalls in dem elterlichen bzw. mütterlichen Betrieb - und zwar in der Werkstatt - beschäftigt ist und nicht davon auszugehen ist, dass er keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug hat. Ebenso hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er keine Kosten des Fahrzeugs, d.h. Versicherung, Steuer, Unterhaltskosten, etc. trägt. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass nicht sämtliche für die Haltereigenschaft wesentlichen Beurteilungselemente in der Person des Klägers zusammenfallen würden, noch nicht ohne weiteres von einer fehlenden Haltereigenschaft des Klägers auszugehen, da auch mehrere Personen zugleich Halter sein können,vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167.Mit dem hier in Rede stehenden Fahrzeug wurde am 16. Oktober 2008 gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO i.V.m. Zeichen 274 verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich der BAB 42 in Fahrtrichtung Kamp-Lintfort geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h (toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Die Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist,vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172.Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert,vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3. und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -.Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris.Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, dass für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn davon ausgegangen wird, dass dem Kläger der Anhörungsbogen vom 3. November 2008 nicht zugegangen ist und er erst mit dem Erinnerungsschreiben vom 25. November 2008 Kenntnis von der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit erlangt hat. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Fall an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht soweit mitgewirkt, wie es ihm möglich und zumutbar war. Er hat während der laufenden Verjährungsfrist lediglich mit anwaltlichem Schriftsatz um Akteneinsicht gebeten und im Anschluss an die Akteneinsicht die Vorlage eines erkennbaren Abzuges des in Kopie vorliegenden Fotos erbeten. Zwar ist zugebenermaßen die Übersendung der angeforderten Fotos durch die Bußgeldbehörde erst mit zeitlicher Verzögerung und zudem erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, ist jedoch nicht erforderlich und teilweise auch gar nicht möglich. Es ist grundsätzlich Sache des Halters auf Grund der im Anhörungs- bzw. hier: Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, Tatzeit und Tatort Angaben zu dem Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde,vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00 - und vom 11. Dezember 2002 - 8 A 1580/02 -.Der Kläger hat demgegenüber weder nach Erhalt des Erinnerungsschreibens noch nach erfolgter Akteneinsicht Angaben zu einem etwaigen Täter bzw. Fahrer gemacht, noch den in Betracht kommenden Täterkreis ansatzweise eingegrenzt. Vorliegend hätte es insbesondere nahegelegen, der Bußgeldbehörde den Namen der Fremdfirma zu benennen, deren Mitarbeiter an diesem Tag das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden war oder etwa bei dieser Fremdfirma die Namen derjenigen Mitarbeiter zu erfragen, die am Tattag für den elterlichen Betrieb tätig waren. Das Gericht geht davon aus, dass auch dem Kläger bekannt war, dass es sich bei dem Fahrer am Tattag um einen Beschäftigten einer dem Kläger jedenfalls namentlich bekannten Fremdfirma war. Bereits am 2. Dezember hat ein Herr E. gegenüber über Herrn X1. von dem Ordnungsamt I. , darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Fahrer um einen Mitarbeiter einer Fremdfirma handele, was dem Antwortschreiben des Herrn X1. vom 3. Dezember 2008 im Zusammenhang mit der Bitte der Bußgeldbehörde um Vorlage eines Passfotos entnommen werden kann. Auch wenn der Kläger nunmehr darauf hinweist, dass nicht er persönlich sondern wohl vielmehr sein Vater mit Herrn X1. gesprochen habe, er von diesem Gespräch keine Kenntnis gehabt habe und er auch noch bei dem ersten Gespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten noch nicht gewusst habe, dass es sich um den Fahrer einer Fremdfirma gehandelt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen hätte es vor dem Hintergrund, dass nach den eigenen Angaben des Klägers, hauptsächlich seine Mutter das Fahrzeug nutzt, zu seinen Mitwirkungsobliegenheiten als Halter gehört, mit ihr oder seinem Vater nach Erhalt des Erinnerungsschreibens Rücksprache zur Aufklärung des Fahrzeugführers zu nehmen. Es insoweit zudem nicht glaubhaft, dass zur Aufklärung der Angelegenheit eine derartige Rücksprache mit seinen Eltern, die Kenntnis von der Überlassung des Fahrzeugs hatten, nicht erfolgt sein soll. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht regelmäßig an Mitarbeiter anderer Firmen ausgeliehen wird, sondern hauptsächlich von seiner Mutter und gelegentlich von Angestellten des elterlichen Betriebes genutzt wird. Das Fahrzeug sei am Tattag dem später namentlich genannten Mitarbeiter der Fremdfirma zur Verfügung gestellt worden, damit dieser nicht mit dem Traktor nach Hause fahren müsse. Er hat ferner auf Nachfrage angegeben, dass er den später namentlich genannten Fahrer auch schon mal zuvor gesehen hat. Zum anderen war dem Kläger der Inhalt der Mitteilung des Herrn X1. spätestens nach erfolgter Akteneinsicht - hier: durch Übersendung der Bußgeldakte in Kopie am 18. Dezember 2008 - bekannt. Spätestens danach hätte für den Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit Veranlassung bestanden, den Namen der Fremdfirma zu offenbaren und ggfs. durch weitere Rückfragen bei seinen Eltern oder Nachforschungen bei der Fremdfirma, den Nutzerkreis einzugrenzen. Es besteht auf Grund des Verhaltens des Klägers vielmehr der Eindruck, dass der Name der Fremdfirma - zunächst - bewusst nicht genannt worden ist. Die Benennung des Fahrers nach Ablauf der Verjährungsfrist ist - ungeachtet des Umstandes, dass das anwaltliche Schreiben vom 27. Januar 2009 nicht in der Verwaltungsakte enthalten ist und dessen Eingang von der Bußgeldbehörde verneint worden ist - nicht ausreichend. Der Kläger kann sich vor diesem Hintergrund nicht auf Ermittlungsdefizite der Bußgeldbehörde berufen bzw. entgegen halten, dass diese nach dem Namen der Fremdfirma hätte fragen können. Letzteres gehört zu den dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris.Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) ist nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO i.V.m. Ziffer 11.3.7 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 100.- EUR (BKatV) bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Ferner hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 25 StVG i.V.m. § 4 Abs. Nr. 4 BKatV i.V.m. Ziffer 132.7 Bkat ein Regelfahrverbot von einem Monat zur Folge gehabt. Die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit erweist sich danach als ein erheblicher Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, der die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten rechtfertigt. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung L. zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten ""Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen"" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist,vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der Beklagte nicht lediglich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - als eine geringer belastende Maßnahme - ausgesprochen hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).