- Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.
- Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.
Tatbestand:
Der Kläger, der einen Adelstitel trägt, seit der als Erwachsener adoptiert wurde, nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für seinen Pkw Porsche 911 Carrera Cabrio genommenen Kaskoversicherung in Anspruch.
1999 wurde der Kläger vom Landgericht München I wegen Betruges im Zusammenhang mit gefälschten Kunstgegenständen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 29.07.2008 wurde der Kläger wegen Diebstahls von Waren im Wert von 10,43 € aus einem Baumarkt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Den zunächst gegen diesen Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm er in der Hauptverhandlung zurück, nachdem der als Zeuge geladene Kaufhausdetektiv eine CD vorgelegt hatte, auf der das Tatgeschehen dokumentiert gewesen sein soll.
Der Kläger behauptet, er habe am 13.07.2007 mit dem versicherten Pkw Porsche Carrera in Italien einen Unfall erlitten. Dieser habe sich gegen 18.00 Uhr auf der Landstraße zwischen W, Richtung H und M in Höhe des Ortes T ereignet. Er sei mit dem Fahrzeug auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und von der Straße abgekommen. Das Fahrzeug sei in einen Acker geschleudert worden und sei quer mit einem Mast kollidiert. Hierbei habe er sich in der Begleitung der Zeugin U befunden. Zufällig vorbeikommende Passanten hätten ihm und der Zeugin U geholfen, den Pkw wieder auf die Straße zurückzuschieben. Eine schwere Beschädigung des Pkws sei zunächst nicht erkennbar gewesen. Der Pkw habe sich in fahrbereitem Zustand befunden. Da eine sprachliche Verständigung mit den "Helfern" nicht möglich gewesen sei, diese dem Kläger und seiner Begleiterin, der sie sich anzüglich annäherten, im Übrigen nicht ganz geheuer gewesen seien, hätten er und die Zeugin die Unfallstelle so schnell wie möglich wieder verlassen, ohne genaue Aufzeichnungen über den konkreten Unfallort zu fertigen. Namen und Anschriften der "Helfer" seien nicht notiert worden.
Der Kläger behauptet weiter, er habe bereits am 14.07.2007 den Agenten der Beklagten, den Zeugen P über den Unfallhergang informiert. Er habe ihm erklärt, nach seiner Schätzung würden sich die Reparaturkosten für den Pkw auf 1.000,00 € belaufen, so dass sich die Geltendmachung des Schadens bei der Beklagten im Rahmen der Kaskoversicherung nicht lohnen würden, da er eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € habe. Damit habe der Zeuge P sich einverstanden erklärt und mitgeteilt, er könne sich jederzeit melden, sollte die Reparatur des Schadens teurer werden als angenommen. Einige Tage später habe er in der Kfz-Werkstatt X erfahren, dass der Schaden nicht für 1.000,00 € repariert werden könne.
Unstreitig nahm der Zeuge P am 23.07.2007 den Schaden auf und veranlasste die Begutachtung des Fahrzeuges. Wegen der Einzelheiten des Formulars "Telefon-Notiz Kraftfahrzeug- und Haftpflichtschaden" wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (= Blatt 103 d. A.) Bezug genommen.
Am 15.10.2007 wurde das Formular "Unfallfragebogen" unter Mitwirkung des Zeugen P ausgefüllt. Die Frage "Gibt es Zeugen für den Unfallhergang (Bitte Namen und Anschriften angeben)" wurde mit "Nein" beantwortet.
Mit Schreiben vom 25.10.2007 hielt die Beklagte Nachfrage wie folgt:"… für die weitere Prüfung des Falles bitten wir noch um folgende Informationen:
- Angabe des genauen Schadenortes (Straßenname, Ort mit Postleitzahl)
- Angabe von Zeugen des Unfalls oder Zeugen, die ihnen beim Aufrichten des angefahrenen Schildes geholfen haben.
- Bitte teilen Sie uns auch noch mit, welche Art von Schild sie beschädigt haben. Können Sie dieses noch genauer beschreiben?"
Hierauf rief der Kläger bei der Beklagten an und erklärte, er habe die Zeugin nicht genannt, da er verheiratet sei und mit einer Freundin unterwegs gewesen wäre. Mit Schreiben vom 30.10.2007 bat die Beklagte sodann u. a. um die Bekanntgabe der Anschrift der Zeugin. Der Kläger teilte in der Folgezeit mit Schreiben vom 23.11.2007 die Personalien der Zeugin U. und weitere Einzelheiten zum Unfallgeschehen mit. Die Zeugin wurde sodann Anfang Dezember 2007 von Mitarbeitern der Beklagten befragt. Ihre Erinnerung an das Unfallgeschehen war zu diesem Zeitpunkt nur noch rudimentär. Sie konnte sich weder an den genauen Unfallort erinnern, noch Angaben dazu machen, ob der Kläger eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Mit Schreiben vom 14.02.2008 lehnte die Beklagte sodann die Regulierung des Schadens ab.
Der Kläger behauptet, er habe gegenüber dem Zeugen P bei der Ausfüllung des Formulars "Unfallfragebogen" erwähnt, dass er sich in Begleitung einer weiteren Person befunden habe. Aus anderen Unfallregulierungen sei ihm bekannt gewesen, dass ein Beifahrer als Zeuge nicht zähle. Daher sei er davon ausgegangen, die Zeugin müsse in dem Formular nicht angegeben werden. Das ausgefüllte Formular "Unfallfragebogen" sei ihm nach der Ausfüllung nur kurz zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe sich die einzelnen Formulierungen nicht durchgelesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten sei es wegen einer nur geringfügigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und der späteren Benennung der Zeugin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Er verlangt die Erstattung von behaupteten unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 17.480,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 9 der Klageschrift (= Blatt 9 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,Die Beklagte beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.480,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen,
- die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 961,28 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Nichtangabe der Zeugin, verspätete Anzeige des Versicherungsfalles, Unfallflucht). Sie behauptet, der Zeuge P habe dem Kläger das Formular "Unfallfragebogen" nach der Ausfüllung zur Überprüfung und Unterschrift vorgelegt. Der Kläger habe den gesamten Fragebogen inklusive der Belehrung sorgfältig durchgelesen und sodann unterschrieben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.10.2009 (Blatt 182 ff. d. A.) und 23.04.2010 (Blatt 206 ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 VVG a.F. i.V. mit §§ 12, 13 AKB. Denn die Beklagte ist unabhängig vom Vorliegen des behaupteten Versicherungsfalles wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 I. (2) S. 3, (4) AKB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden.
I.
Der Kläger hat objektiv die Obliegenheit aus § 7 AKB verletzt, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die danach für die Aufklärung bedeutsame Frage nach Zeugen des Unfalles hat der Kläger verneint, obwohl die Zeugin U sich nach seinen eigenen Angaben als Beifahrerin in seinem Pkw befunden hat. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Kläger dem Zeugen P nicht erklärt hat, dass er sich in Begleitung einer weiteren Person befand. Denn der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger die Frage nach Zeugen klar verneinte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge P einen von dem Kläger angegebenen Zeugen nicht in das Formular hätte aufnehmen sollen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, er habe dem Zeugen P erklärt, dass er die Zeugin heraushalten wolle, damit seine Lebensgefährtin nichts von dieser Freundin erfährt, so dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Motivation des Zeugen P bestanden haben kann, die Angabe einer Zeugin durch den Kläger zu ignorieren.
II.
Der Kläger hat auch die aus § 6 Abs. 3 VVG a.F. folgende Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe geglaubt, ein Beifahrer "zähle nicht als Zeuge", so nimmt das Gericht ihm diesen Erklärungsversuch nicht ab. Der Kläger war – wie die mündlichen Verhandlungen gezeigt haben – intellektuell durchaus in der Lage, zwischen der Zeugeneigenschaft und der Frage, ob einem Zeugen Glauben geschenkt wird zu differenzieren. Im Übrigen steht sein Erklärungsversuch im Widerspruch zu seiner weiteren Behauptung, er habe die Zeugin U nicht als Zeugin angeben wollen, damit seine Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt. Für diese Überlegung bestand kein Anlaß, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Zeugin U käme schon keine Zeugeneigenschaft zu.
Von Widersprüchen gekennzeichnet war auch der weitere erfolglose Erklärungsversuch für die Nichtangabe der Zeugin. So hat der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten vorgerichtlich erklärt, er habe die Zeugin nicht benannt, da er verheiratet sei und mit einer Freundin unterwegs gewesen wäre. Demgegenüber hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.10.2009 erklärt, er sei seit 20 Jahren geschieden. In diesem Termin hat er dann weiter erklärt, er habe eine Mitbewohnerin, die größtenteils in Spanien wohne, es sei nicht seine Lebensgefährtin. Eine weitere Wendung vollziehend hat er sodann in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2010 erklärt, bei dieser Frau handele es sich doch um seine Lebenspartnerin, mit der er ein offenes Verhältnis führe. Es solle aber nicht gerade offen präsentiert werden, wenn etwas nebenher laufe. Deshalb habe die Lebenspartnerin nicht von der Zeugin U erfahren sollen.
Auch andere Erklärungen des Klägers im Prozess ließen sich nicht ohne Brüche mit der Realität in Einklang bringen. So hat der Kläger behauptet, er sei zunächst davon ausgegangen, die Reparaturkosten könnten möglicherweise nur bei 1.000,00 € liegen. Eine Behauptung, deren Widerlegung nach den von der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2009 überreichten Lichtbildern des deformierten PKW`s ( Blatt 195 d. A., insbesondere Bl. 197 unten = Bild 6) auf der Hand liegt.
Bei alledem streiten noch die Vorstrafen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers.
III.
Die Leistungsfreiheit entfällt vorliegend nicht nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung. Leistungsfreiheit setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt und dieser über die Möglichkeit des Anspruchsverlustes auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden ist (BGH VersR 1982, 182; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 10 AUB 94, Rn. 6). Unvollständige Angaben über vorhandene Zeugen sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Es besteht kein Zweifel, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die zur Verfügung stehenden Zeugen informiert sein muss, um die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen zu können (OLG Köln NJOZ 2006, 2409; vgl. BGH NJW-RR 2008, 623). Ein erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls zu bejahen. Ein Verstoß, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag, ist hier nicht zu erkennen. Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ist offensichtlich, dass bei Unfällen, zumal bei solchen, die sich im Ausland ereignet haben und die polizeilich nicht aufgenommen wurden, Zeugen von besonderer Wichtigkeit sind. Dabei würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn er tatsächlich die Zeugin U nicht angegeben hätte, damit seine Lebensgefährtin nicht von ihr erfährt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Aufklärungsinteresse der Beklagten hinter dem Interesse des Klägers, seine Beziehungen störungsfrei zu koordinieren zurücktreten müsste.
Schließlich wurde der Kläger in dem Formular "Unfallfragebogen" hinreichend und umfassend über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt. Der Versicherungsnehmer muss vom Versicherer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruches auch für den Fall belehrt werden, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer bringt (BGH VersR 1970, 1046). Dies ist hier durch den drucktechnisch hervorgehobenen Absatz am Ende des Formulars "Unfallfragebogen" hinreichend geschehen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge P bei der Ausfüllung des Formulars mitgewirkt hat. Denn auch bei dem Ausfüllen des Formulars durch den Agenten nach den Angaben des Versicherungsnehmers genügt eine Belehrung auf dem Formular, wenn sie so hervorgehoben ist, dass sie auch beim bloßen Unterschreiben nicht übersehen werden konnte (OLG Hamm r + s 2003, 189; OLG Düsseldorf NJOZ 2007, 3439; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 34 Rn. 22). Diesem Erfordernis genügt die durch Fettdruck hervorgehobene und durch Unterstreichung der Zeilen weiter herausgehobene Belehrung ersichtlich.
IV.
Die Berufung der Beklagten auf die Obliegenheitsverletzung wegen der Nichtangabe der Zeugin verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2002, 173) kann dem Versicherer die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung wegen Falschangaben verwehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Hier jedoch hatte die unterlassene Angabe der Zeugin in dem Unfallfragebogen bereits zu einem Nachteil für die Beklagte geführt . Denn unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die Zeugin U erst später zu dem Unfall befragen können, so dass bei dieser die Erinnerung bereits nachgelassen hatte. Damit sind der Beklagten Möglichkeiten zur zeitnahen Aufklärung verstellt worden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger aus eigenem Antrieb die Zeugin benannte. Denn er hat erst im Hinblick auf das Schreiben vom 25.10.2007 erklärt, eine Zeugin nicht benannt zu haben. Hierbei hat er auch nicht sofort den Sachverhalt vollständig und unmissverständlich offenbart. Denn bei dem Telefonat, welches dem Schreiben vom 25.10.2007 nachfolgte, hat er fälschlich angegeben, verheiratet zu sein. Er hat auch nicht den gesamten Sachverhalt insoweit richtig gestellt, als er nunmehr sofort die Identität dieser Zeugin preisgegeben hätte. Hierfür bedurfte es dann einer erneuten Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2007.
Nach alledem war die Klage mit beiden Zahlungsanträgen abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.