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OLG Celle Urteil vom 19.12.2007 - 14 U 97/07 - Zum angemessenen Abzug für Wertverminderung durch Abnutzung unfallbeschädigter Motorradschutzkleidung

OLG Celle v. 19.12.2007: Zum angemessenen Abzug für Wertverminderung durch Abnutzung unfallbeschädigter Motorradschutzkleidung


Das OLG Celle (Urteil vom 19.12.2007 - 14 U 97/07) hat entschieden:
Bei unfallbeschädigter Motorradschutzkleidung ist von derzeit geltenden Einkaufs-Neupreisen auszugehen. Abzuziehen sind angemessene Beträge für die seit der Anschaffung eingetretene Wertverschlechterung durch Abnutzung, die gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen sind.


Anmerkung zum Verständnis der 50-%-Quote:
Das Gericht ging von einer hälftigen Mithaftung des geschädigten Kradfahrers dem Grunde nach aus; es handelt sich also nicht um den Prozentsatz der Wertverminderung.
Aus den Entscheidungsgründen:

"...

(5) Bekleidungsschaden:

(a) Helm und Motorradjacke:

Im Hinblick auf den unstreitig bei dem Unfall beschädigten Motorradhelm und die ebenfalls unstreitig beschädigte Motorradjacke hat der Kläger zum Beweis der von ihm in Ansatz gebrachten Erwerbs- und Zeitwerte die Vorlage von Helm und Jacke sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die vom Landgericht veranlassten Begutachtungsversuche sind indessen gescheitert. Daher hat der Senat auf der Basis der im Rahmen der Begutachtungsversuche gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 287 ZPO den Schaden geschätzt. Die von den Beklagten recherchierten Preise des Internetanbieters eBay hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Denn sie können dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da normale Ladenpreise erfahrungsgemäß höher sind. Vielmehr hat der Senat - unter Berücksichtigung gewisser Abschläge wegen der Schätzungsunsicherheiten - zunächst als Ausgangspunkt die vom Kläger jeweils konkret genannten und von den Beklagten nicht mit ausreichend Substanz bestrittenen Einkaufspreise zugrunde gelegt. Hiervon waren sodann die vom Kläger selbst abgezogenen Beträge wegen der seit dem jeweiligen Erwerb erfolgten zwischenzeitlichen Nutzung abzuziehen. Auch insoweit hat sich der Senat an dem Zahlenwerk des Klägers orientiert, denn dieses entspricht ausweislich der vom Landgericht eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen O. (Bl. 222 d. A.) den üblicherweise anzusetzenden Wertverlusten. Der Senat teilt schließlich auch die Einschätzung des Sachverständigen O., dass beschädigte Sicherheitsbekleidung für Motorräder erneuert werden muss. Auf dieser Basis erscheint deshalb ein Schadensersatz für den Helm und die Motorradjacke in Höhe von 50 % x 500 € = 250 € gerechtfertigt.

(b) Motorradlederhose und Motorradschuhe:

Beide Bekleidungsgegenstände sind inzwischen nicht mehr vorhanden. Jedenfalls hinsichtlich der Hose liegt indessen nach dem Unfallhergang und dem Schadensbild am Motorrad eine Beschädigung nahe. Da es sich bei einer Motorradlederhose ebenfalls um Sicherheitsbekleidung handelt, ist aus den vorgenannten Gründen für die Schadensberechnung der Neupreis abzüglich eines Wertverlustes zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Beweisnot des Klägers erschien es dem Senat angemessen, den Schaden gemäß § 287 ZPO insoweit auf 50 % x 100 € = 50 € zu schätzen.

Dass auch die nach der Behauptung des Klägers bei dem Unfall ebenfalls beschädigten Schuhe spezielle Sicherheitsschuhe waren, hat der Kläger demgegenüber nicht näher dargetan. Da auch ein sonstiger Beweisantritt für die Beschädigung der vom Kläger getragenen Schuhe fehlt, weil der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten sein Angebot des Zeugnisses „N. N.“ nicht konkretisiert hat, kann ihm für die Schuhe kein Schadensersatz zugesprochen werden. ..."



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