- Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind (hier 3.000 EUR bei folgenden Unfallfolgen: kurze Bewusstlosigkeit; Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie Kalottenfraktur okzipital links und mittelständig; 4 Tage stationär behandelt und zur Durchführung einer Traumaspirale intubiert und für ca. 4 Stunden beatmet; danach eine Woche Bettruhe und zwei Wochen kein Sport empfohlen; anschließend ambulante Behandlung durch Kinderärztin).
- Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt.
- Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbar Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Es liegt alsdann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die früheren Maßstäbe einhält oder überschreitet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht neben einem auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Der am 4. Juli 2003 geborene Kläger wurde am 23. August 2007 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagten unstreitig zu 100 % haften. Der Kläger war kurz bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma I sowie eine Kalottenfraktur okzipital links und mittelständig. Er wurde 4 Tage stationär behandelt und zur Durchführung einer Traumaspirale intubiert und für ca. 4 Stunden beatmet. Die anschließende Behandlung erfolgte ambulant durch die Kinderärztin und wurde Ende Februar 2008 abgeschlossen. Eine im Februar 2008 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde.
Die Beklagte zu 3) zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR. Der Kläger behauptet, er habe anfänglich und dann verstärkt im November 2007 bis Ende Februar 2008 unter regelmäßigen Kopfschmerzen gelitten. Eine tiefe und dauerhaft verankerte Traumatisierung könne unterstellt werden, auch wenn sie nicht sogleich erkennbar in Erscheinung trete.
Der Kläger meint, ihm stünde ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens weiteren 6.000,00 EUR zu.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall noch entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergehe und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klageabweisung begründet das Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
Der Kläger sei durch die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR ausreichend entschädigt worden. Das zeige ein Vergleich mit einer Entscheidung des OLG Koblenz (12 U 113/03). Damit sei der Ausgleichs- und angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) auch der Genugtuungsfunktion Rechnung getragen. Die physischen Folgen seien für den Kläger jedenfalls nicht so gravierend, wenn ihm bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nur eine Woche Bettruhe und zwei Wochen kein Sport empfohlen worden seien, das MRT negativ gewesen sei und die Kinderärztin die Behandlung am 27. Februar 2008 als abgeschlossen angesehen habe. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen seien nicht vergleichbar und die psychischen Folgen zumindest nicht so erheblich, dass sie Eingang in die Arztberichte und ärztlichen Zeugnisse gefunden hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Hilfsweise beantragt er die Zulassung der Revision. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Landgericht nicht die Gefährlichkeit eines Schädelbruchs bei einem Kleinkind und die damit verbundenen Ängste des Geschädigten und seiner Eltern ausreichend gewürdigt, obwohl das Landgericht zur Begründung des Feststellungsanspruchs die Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen anerkannte.
Der Kläger hält den Vergleich mit Fällen aus Schmerzensgeldtabellen für unbefriedigend, weil die Fälle selten vollständig vergleichbar seien. Das Gericht habe stattdessen selbst ausführlich zu würdigen und zu bestimmen.
Die Urteilsbegründung gebe Anlass zu der Vermutung das Gericht habe das ihm obliegende Ermessen, das im konkreten Fall angemessene Schmerzensgeld selbst einzuschätzen, nicht tatsächlich ausgeübt. Es sei nur ein auf den ersten Blick passendes Urteil für vergleichbar erklärt worden. Die Sachverhalte seien jedoch keineswegs vergleichbar. Selbst wenn sie es wären, müsste der Geldbetrag nicht zwingend gleich hoch bestimmt werden.
Zudem sei der Umgang mit der Vergleichsentscheidung unsachgemäß, weil das Landgericht nur aus der Schmerzensgeldtabelle zitiere. Aus dem Urteil ergäben sich eine Reihe von Abweichungen. Dort sei der zugesprochene Betrag vor dem Hintergrund eines eigentlich vorliegenden Mitverschuldens bestätigt worden. Hier liege jedoch kein Mitverschulden vor. Die Genugtuungsfunktion sei vom Landgericht folgenschwer missachtet worden, weil im Vergleichsfall nur eine leichte Fahrlässigkeit, hier jedoch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Fehlerhaft sei, dass das Gericht die durch die Klagebegründung gebotene Auseinandersetzung mit den Unfallfolgen (Traumatisierung, Behandlung ohne Schmerzmedikation) beiseite geschoben habe. Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, dass im Vergleichsfall kein immaterieller Vorbehalt festgestellt worden sei.
Eine Auseinandersetzung mit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung sei nur unzureichend erfolgt.
Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedenfalls auf den Gegenstandswert von 3.000,00 EUR berechnet, gezahlt hätten.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
1. Keinen Erfolg verspricht die Berufung, soweit sie auf die Zuerkennung eines weiteren Anspruchs auf Schmerzensgeld gerichtet ist.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein über die bereits gezahlten 3.000,00 EUR hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger dringt mit den hiergegen gerichteten Angriffen seiner Berufung nicht durch.
a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149; Senat, DAR 1987, 151). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (Senat, NZV 2002, 230, 231).
Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie – entsprechend der im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion – durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen. Dieser ist vom Gesetzgeber lediglich formal als Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein solcher der üblichen, d. h. auf den Ausgleich von Vermögensschäden zugeschnittenen Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs hat zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf „Heller und Pfennig“ bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist. Auch deswegen eröffnet der in § 253 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalls in die Skala der von ihm in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (Senat, NZV 2002, 230; DAR 1987, 151).
b) Gemessen hieran, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die angeführte Entscheidung des OLG Koblenz vom 9. Februar 2004 – 12 U 113/03 –, wo ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EUR zuerkannt worden ist, als Vergleichsmaßstab herangezogen und in Anlehnung hieran hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR als ausreichend erachtet hat.
aa) Anders als die Berufung meint, ist die Heranziehung von Vergleichsfällen notwendig.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbar Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Es liegt alsdann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die früheren Maßstäbe einhält oder überschreitet (BGH, VersR 1970, 281).
bb) Die Heranziehung der genannten Entscheidung des OLG Koblenz zum Vergleich ist hier auch sachgerecht.
In beiden Fällen ist ein kleines Kind verletzt worden (vier und sieben Jahre alt). Beide Kinder haben eine Schädelfraktur erlitten. Der Kläger im vorliegenden Fall erlitt noch ein Schädelhirntrauma 1. Grades, das Kind im Vergleichsfall einen Schienbeinbruch. Beide Kinder mussten mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden (der Kläger vier Tage, das Kind im Vergleichsfall 12 Tage). Der Kläger wurde intubiert und künstlich beatmet, dem Kind im Vergleichsfall wurde der Schädelknochen operativ geöffnet, was mit ähnlichen Maßnahmen einhergehen dürfte. Jedenfalls schwere Dauerschäden sind in beiden Fällen nicht bekannt geworden.
Dass die Vergleichsentscheidung keinen identischen Sachverhalt betrifft, macht sie als Vergleichsmaßstab nicht ungeeignet. Denn identische Fallgestaltungen gibt es ohnehin nicht.
cc) Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gibt keine Veranlassung, das Schmerzensgeld höher als 3.000,00 EUR zu bemessen.
Durch die Orientierung an einem Vergleichsfall mit ähnlichen Verletzungen, die auch dort ein Kind erlitten hatte, hat das Landgericht von vornherein die Gefährlichkeit der erlittenen Verletzung und die daraus folgenden Ängste indirekt berücksichtigt.
Im Vergleichsfall hat das Gericht zwar den Ausschluss eines Mitverschuldens des Klägers als „nicht zwingend“ angesehen. Dabei führt das Gericht aber einleitend aus, dass ein Mitverschulden eines Kindes bei der Abwägung geringer zu bewerten sei als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Insgesamt kommt in der Entscheidung zum Ausdruck, dass dieser Gesichtspunkt bei der Schmerzensgeldbemessung von untergeordneter Bedeutung gewesen ist.
Richtig ist auch, dass im Vergleichsfall dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht worden ist, hier jedoch grobe Fahrlässigkeit. Zu bedenken ist aber auch, dass die Ausgleichsfunktion nach den obigen Ausführungen im Vordergrund steht, wenn auch die Genugtuungsfunktion – anders als die Beklagten meinen – im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht vollständig zurücktritt (vgl. BGH, NJW 1995, 781, 783).
Anders als das Landgericht angenommen hat, ist in der Vergleichsentscheidung zwar ein immaterieller Vorbehalt zugesprochen worden. Insoweit stimmen die beiden Fälle jedoch überein, was für ihre Vergleichbarkeit spricht.
Die vom Kläger geltend gemachte Unvorhersehbarkeit späterer Auswirkungen der Unfallverletzung wird von dem auch ihm zugesprochenen immateriellen Vorbehalt erfasst und nicht von dem bezifferten Schmerzensgeldbetrag, weil von diesem nur die erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. BGH, NJW 2004, 1243, 1244). Zu diesen zählt nicht die vom Kläger unterstellte „tiefe, nun dauerhaft verankerte Traumatisierung“ (Klageschrift, S. 5). Für diese gibt es nämlich zurzeit keine objektiven Anhaltspunkte. Der Vater des Klägers äußerte sich im Rahmen des gegen den Beklagten zu 2) geführten Strafverfahrens dahin, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen nicht erkennbar traumatisiert sei (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Mai 2008 – (295 Ds) 95 Js 3406/07 (18/08), Beiakte Bl. 68). Den Beweisangeboten des Klägers war daher auch nicht nachzugehen, weil der Vortrag des Klägers schon keine Anhaltspunkte für eine bereits jetzt bestehende Traumatisierung enthält.
Das Landgericht hat die weiteren behaupteten Unfallfolgen als zutreffend unterstellt und sie ausdrücklich berücksichtigt (vorübergehende Traumatisierung und Kopfschmerzen). Sie führen im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung jedoch nicht dazu, dass hier von einer deutlich höheren Lebensbeeinträchtigung ausgegangen werden müsste. Denn dass der dortige Eingriff (Öffnung des Schädelknochens) ohne Kopfschmerzen für das Kind vorüber gegangen sei, kann nicht angenommen werden. Zudem sah sich das Kind fortwährenden Hänseleien ausgesetzt und zeigte sich im Straßenverkehr anfangs unsicher und ängstlich.
Sofern der Kläger auf seine Behandlung ohne Schmerzmedikation abstellt, kann auch hierin keine über das Maß der Vergleichsentscheidung hinaus gehende Lebensbeeinträchtigung erkannt werden. Der Kläger trägt schon nicht zum Ausmaß der erlittenen Schmerzen vor. Sein Vortrag hierzu bleibt oberflächlich (klagte „anfänglich, und dann verstärkt wieder im November 2007 über regelmäßige Kopfschmerzen“, die bis Ende Februar 2008 angedauert haben sollen, Klageschrift, S. 4). Die Auswirkungen der unterlassenen Schmerzmedikation können so nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sollen ihm zu keiner Zeit die für Erwachsene üblichen Schmerzmittel wegen seines geringen Alters verabreicht worden sein (Klageschrift, S. 6). Ob damit gesagt werden soll, dass ihm gar keine Schmerzmittel gegeben worden sind, ist nicht klar. Darauf kommt es aber auch nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass das Kind im Vergleichsfall des OLG Koblenz anders behandelt werden konnte.
Die Belastungen der Eltern des Klägers, die sie aufgrund seiner Verletzung zu ertragen hatten, können bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um immaterielle Schäden des Klägers.
Hält man danach fest, dass hier im Unterschied zu dem Vergleichsfall des OLG Koblenz ein Mitverschulden des Klägers zwar ausscheidet und dem Beklagten zu 2) nicht nur einfache, sondern grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, so ist aber auch zu berücksichtigen, dass im Vergleichsfall das Kind an zwei Körperstellen erheblich verletzt worden ist (Kopf und Bein), der Kläger jedoch nur am Kopf. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass der Kläger nur vier Tage, das Kind im Vergleichsfall immerhin 12 Tage im Krankenhaus gewesen ist. Der Kläger sollte nach seiner Entlassung zwei Wochen keinen Sport betreiben, das Kind im Vergleichsfall konnte sein Fußballtraining erst nach vier Monaten wieder aufnehmen.
Die moderate Anhebung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 3.000,00 EUR ist danach insbesondere mit Rücksicht auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die Leiden des Klägers angemessen und auch ausreichend.
c) Als weitere Vergleichsentscheidung kann noch auf das Urteil des OLG Naumburg vom 31. März 2000 – 6 U 167/99 (OLG-NL 2001, 148) verwiesen werden. Dort erlitt ein siebenjähriger Junge eine schwere Kopfverletzung und musste daraufhin 13 Tage stationär behandelt werden. Das zuletzt angefertigte MRT ergab einen normalen Befund. Folgeschäden konnten zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger sich normal entwickle. Als Schmerzensgeld wurden 5.000,00 DM als angemessen betrachtet, was umgerechnet in EUR und unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten heute ungefähr 3.000,00 EUR entspricht.
Die Sachverhaltsschilderung ist zwar vergleichsweise knapp, die mitgeteilten und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlichen Gesichtspunkte stimmen mit dem hier zu entscheidenden Fall aber in etwa überein.
d) Soweit sich der Kläger auf weitere Entscheidungen aus der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm berufen will, ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht mit dem vorliegende Fall zu vergleichen sind oder jedenfalls zu keiner anderen Bewertung führen.
aa) Fall 24.1474 (LG Dortmund): Dort erlitt die Verletzte neben einer Kalottenfraktur u. a. eine mäßig starke Hirnprellung mit Hirnschädigung. Sie befand sich 3 Wochen im Krankenhaus. Als Dauerschaden wurden Kopfschmerzen und Schlafstörungen festgestellt. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Verletzten betrug für 3 ½ Monate 100 % und hielt abgestuft bis Ende des 2. Jahres nach dem Unfall mit mindestens 20 % an.
Das zuerkannte Schmerzensgeld entspricht nach Indexanpassung 9.420,00 EUR.
Sowohl das Ausmaß der Verletzungen als auch die Dauer der Behandlung und der nachwirkenden Beeinträchtigungen (Dauerschäden) übersteigen erheblich das Maß der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigung. Der Kläger ist ausweislich Anlage B 2 (Ärztliches Zeugnis) vollständig ausgeheilt („Restitutio ad integrum“).
bb) Fall 28.760 (OLG Frankfurt/M.): Ein 12-jähriger Schüler erlitt eine Gehirnerschütterung mit Verdacht auf Schädelbasisbruch, Blutung unterhalb der Hirnhaut und Bluterguss an der rechten Kopfseite. Er musste zur Beseitigung der Blutung am Schädel operiert werden und befand sich 40 Tage im Krankenhaus. Als Dauerschaden leidet er zeitweise an Kopf- und Rückenschmerzen.
Das zuerkannte Schmerzensgeld entspricht nach Indexanpassung 3.481,79 EUR bei einem Mitverschulden von 50 %.
Zwar kam es in diesem Fall nicht zu einem Schädelbruch, gleichwohl aber zu einer Schädeloperation mit einer 10 mal längeren Verweildauer im Krankenhaus. Zusätzlich sind Dauerschäden entstanden, die insbesondere bei einem jungen Menschen wegen der verlängerten Leidenszeit zu einer Anhebung des Schmerzensgeldes führen können (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Auflage, Rn. 1063).
cc) Fall 24.1471 (LG Offenburg): Der Verletzte hat sein Sehvermögen links verloren. Der Fall ist schon allein wegen dieses schweren Dauerschadens nicht als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
dd) Fall 23.1368 (LG Marburg): Der verletzte 7-jährige Junge war mit einem letztlich komplikationslos verheilten Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und Schienbeinbruch 18 Tage im Krankenhaus und vier Tage ohne Bewusstsein.
Das zuerkannte Schmerzensgeld entspricht nach Indexanpassung 7.236,49 EUR.
Teils ähneln die erlittenen Verletzungen zwar denen des Klägers, doch kann als für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlicher Aspekt nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger nur für einen kurzen Moment das Bewusstsein verloren hat und das Kind in dem vom LG Marburg entschiedenen Fall immerhin vier Tage. Auch die Aufenthaltszeit im Krankenhaus, die auch nach dem Vorbringen des Klägers für Kinder allein schon wegen der Trennung von ihren Eltern eine erhebliche Belastung darstellt, dauerte hier erheblich länger.
2. Die Berufung hat in Höhe von 316,18 EUR Aussicht auf Erfolg. Denn dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG a. F. ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe zu. Der Kläger hat in der zweiten Instanz erstmals behauptet, dass die Beklagten ihm Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR nicht erstattet hätten. Dieser Vortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
Der Vortrag ist zwar neu i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO. Neuer unstreitiger Vortrag ist in der Berufungsinstanz jedoch zu berücksichtigen (BGH, NJW 2005, 291).
Der Vortrag ist in der zweiten Instanz auch unstreitig. Die Beklagten sind diesem Vortrag des Klägers in der zweiten Instanz nämlich nicht direkt entgegengetreten, vielmehr haben sie nur darauf verwiesen, dass der Vortrag, dass vorgerichtliche Anwaltsgebühren des Klägervertreters, jedenfalls auf den Gegenstandswert von 3.000,00 EUR berechnet, bereits bezahlt wurden, in der ersten Instanz als unstreitig anzusehen sei. Damit nehmen sie Bezug auf eine entsprechende Feststellung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts. Zu der Behauptung des Klägers selbst nehmen sie hingegen nicht Stellung. Der Vortrag des Klägers ist daher als unstreitig anzusehen und mithin auch zu berücksichtigen.
Da dem Kläger – wie oben gezeigt – ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zusteht, kann er Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR, von den Beklagten ersetzt verlangen.
Die Rüge der Beklagten, der Klägervertreter habe bisher keine Rechnung, die einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde lege, in den Prozess eingeführt, geht fehl. Der Gegenstandswert des Gebührenanspruchs des Klägervertreters gegenüber seinem Mandanten, dem Kläger, ist nicht auf die Höhe der berechtigten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten beschränkt. Die von dem Rechtsanwalt gemäß § 10 RVG seinem Mandanten mitzuteilende Berechnung muss demzufolge nicht diesen Gegenstandswert aufweisen.
Der Erstattungsanspruch ergibt sich der Höhe nach aus Folgendem:
Eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG bei einem Gegenstandswert bis zu 3.000,00 EUR beträgt 189,00 EUR. Hiervon können 1,3 Gebühren verlangt werden, das sind 245,70 EUR. Hinzuzurechnen ist eine Pauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG und die insgesamt hierauf entfallende Umsatzsteuer. Das ergibt einen Betrag in Höhe von insgesamt 316,18 EUR.
III.
Den Beklagten wird anheim gestellt, die Klage im Umfang von 316,18 EUR anzuerkennen. Der Senat könnte dann ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil gemäß § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Im Übrigen ist dann beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Denn die Berufung hat im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.