Die Beseitigung von Ölspuren stellt ein im Feuerwehralltag - auch in kleineren Gemeinden - wiederkehrendes Geschäft dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren diesem Rechnung tragen muss. Die im vorliegenden Fall zu leistende Hilfe hätte angesichts des noch im üblichen Rahmen liegenden Ausmaßes des Unglücksfalles unzweifelhaft von der zuständigen Feuerwehr mit "eigenen Mitteln" erbracht werden können und müssen. Das FSHG geht somit davon aus, dass (solche) Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen sind - und auch nur insoweit eine Kostenersatzpflicht ausgelöst werden soll.
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter des VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen NI ... . Am 29. Dezember 2008 trat bei dem Fahrzeug ein Motorschaden auf, aufgrund dessen der PKW Öl verlor und auf dem S. Weg eine Ölspur verursachte.
Ein Mitarbeiter der von dem Ordnungsamt der Gemeinde T. beauftragten Fa. N. -D. -D1. GmbH (im Folgenden kurz: N. ) rückte mit dem sog. RTS-Sprinter aus, beseitigte die Ölspur im sogenannten Nassverfahren und entsorgte anschließend die Emulsion.
Mit Rechnung vom 30. Dezember 2008 machte die Fa. N. gegenüber dem Kläger einen Gesamtbetrag von 1.684,05 EUR geltend. Nachdem der Kläger die Rechnung nicht beglichen hatte, machte die Fa. N. ihren Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend.
Mit Anhörungsschreiben vom 22. Juni 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das dessen PKW am 4. November 2008 eine Ölspur verursacht habe. Um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, habe die von ihm - dem Beklagten - beauftragte Fa. N. die Straße im Nass-/Saugverfahren gereinigt. Da er die Rechnung der Fa. N. zunächst beglichen habe beabsichtige er nunmehr, einen Kostenbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 forderte der Beklagte von dem Kläger Kosten in Höhe von 1.684,05 EUR.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der am 17. August 2009 erhobenen Klage, mit der er im Wesentlichen geltend macht: Für die streitige Kostenforderung bestehe keine Rechtsgrundlage; Fremdrechnungen Dritter könnten nicht durch Kostenbescheid geltend gemacht werden. Eine Nassreinigung sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen seien die Kosten weit überhöht. Es sei bekannt, dass ein gespaltener Tarif existiere; könnten die Kosten auf einen Versicherer abgewälzt werden, werde ein Vielfaches des Honorars verlangt als wenn der Verursacher der Ölspur unbekannt sei, also die Kosten zulasten des Straßenbaulastträgers gingen.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,den Kostenbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 aufzuheben.Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,die Klage abzuweisen.Er macht geltend: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sei § 17 StrWG NRW, wonach der Träger der Straßenbaulast Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen könne. Das angewandte Nassreinigungsverfahren sei zur rückstandslosen Beseitigung der Motorölspur erforderlich gewesen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte kann seine Forderung nicht auf § 17 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) stützen. § 17 Abs. 1 StrWG NRW berechtigt den Beklagten nicht, Kosten für einen Einsatz zu verlangen, der bei entsprechender Ausstattung der Feuerwehr im Rahmen der in § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) geregelten Aufgaben von der Feuerwehr selbst hätte erbracht werden müssen, tatsächlich aber von einem privaten Dritten im Auftrag der Gemeinde auf der Grundlage eines zwischen diesen geschlossenen Vertrages durchgeführt wird. Das FSHG enthält vielmehr eine differenzierte, abschließende Kostenregelung für die Erstattung solcher Kosten, die für einen grundsätzlich von der Feuerwehr zu erbringenden Einsatz (Pflichteinsatz) verlangt werden können. Die Zwecksetzung dieser differenzierten Kostenzuordnung wird jedoch unterlaufen, wenn aufgrund anderer erheblich weiter gehender gesetzlicher Regelungen (hier konkret § 17 StrWG NRW) eine Kostenerstattung für einen solchen Einsatz verlangt wird.Vgl. im Ergebnis: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 6 K 1457/06 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 -, juris.Die hier in Frage stehende Beseitigung einer Ölspur stellt einen Einsatz im Rahmen der der Gemeinde T. nach dem FSHG obliegenden Aufgabe dar, nämlich diejenige, bei Unglücksfällen i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG Hilfe zu leisten. Eine Öl- oder Betriebsmittelspur auf einer öffentlichen Straße stellt regelmäßig einen Unglücksfall im Sinne des FSHG dar.Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437.Es ist nicht ersichtlich, dass die (freiwillige) Feuerwehr nicht über die für eine solche Hilfeleistung erforderliche Ausstattung verfügt. Nach § 1 Abs. 1 FSHG haben die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, um u.a. bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Daraus folgt die Pflicht, die Feuerwehr so mit persönlichen und sachlichen Mitteln auszustatten, dass sie im Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen - hier Hilfeleistung bei Unglücksfällen - funktionstüchtig sind.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 -, juris, zu § 36 FSHG a.F.Die Beseitigung von Ölspuren stellt ein im Feuerwehralltag - auch in kleineren Gemeinden - wiederkehrendes Geschäft dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren diesem Rechnung tragen muss. Die im vorliegenden Fall zu leistende Hilfe hätte angesichts des noch im üblichen Rahmen liegenden Ausmaßes des Unglücksfalles unzweifelhaft von der zuständigen Feuerwehr mit "eigenen Mitteln" erbracht werden können und müssen. Das FSHG geht somit davon aus, dass (solche) Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen sind - und auch nur insoweit eine Kostenersatzpflicht ausgelöst werden soll. Für die Beseitigung von Ölspuren entstandene Kosten kann der Beklagte dementsprechend nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 FSHG geltend machen, wobei der Kostensatz durch Satzung zu regeln ist (§ 41 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz FSHG). Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beseitigung einer Ölspur durch einen privaten Dritten aufgrund einer Delegation dieser Pflichtaufgabenerfüllung auf diesen ein "Einsatz" einer Feuerwehr im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG ist, der - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - Grundvoraussetzung für eine Kostenersatzpflicht nach dieser Vorschrift ist, kann hier dahinstehen; eine Umdeutung des Verwaltungsaktes scheidet im vorliegenden Fall jedenfalls bereits deshalb aus, weil der Rat der Gemeinde T. keine den Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG regelnde Satzung beschlossen hat. Im Übrigen wäre eine Umdeutung auch deshalb ausgeschlossen, weil dies insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der Regelung einer Kostenerstattung durch eine Satzung zu einer Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.