Einer niedersächsischen Gemeinde steht für die Beseitigung einer Ölspur durch eine beauftragte Privatfirma jedenfalls dann kein öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch zu, wenn es sich bei dem Einsatz um einen "Hilfeleistungsfall" i.S.d. NBrandSchG gehandelt hat, in dem die gemeindliche freiwillige Feuerwehr mit "eigenen" Mitteln hätte tätig werden müssen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten in Höhe von 2.834,89 DM.
Diese Kosten gehen auf eine Ölspur zurück, die der Kläger als Halter und Fahrer des PKW Renault-Espace am Abend des 4. Juni 1999 hinterließ, und zwar beginnend im Stadtgebiet der Beklagten bis zu seinem Wohnort in ... . Nachdem dies bemerkt worden war, beauftragte Herr M., am Einsatztag als Brandmeister vom Dienst für die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten tätig, die Firma ... mit der Beseitigung der Ölspur. Die Freiwillige Feuerwehr ... beseitigt nämlich auf Grund eines Ratsbeschlusses aus dem Jahr 1990 Ölspuren in diesem Umfang weder selbst noch hält sie die dazu erforderlichen Mittel vor. Die Firma ... stellte für die Reinigung der Straßen im Stadtgebiet der Beklagten den o.a. Betrag in Rechnung. Diesen machte die Stadt mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 geltend und erhob zugleich Verwaltungskosten in Höhe von 61 DM. Hiergegen legte der Kläger am 19. November 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen: Es habe sich nur um geringe Ölmengen gehandelt, für deren Beseitigung die geltend gemachten Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Im Übrigen sei der für die Ölspur verantwortliche Defekt an seinem PKW, nämlich die Undichtigkeit der Ölablass-Schraube, letztlich nicht von ihm, sondern von der Beklagten zu vertreten. Er sei mit seinem Wagen über eine Baustelle auf der ... -Brücke im Stadtgebiet der Beklagten gefahren und habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten; dabei sei die Ölablass-Schraube beschädigt worden. Dies wäre nicht passiert, wenn die Beklagte ihrer Verkehrssicherheits- bzw. -überwachungspflicht nachgekommen wäre. Wie aus einem von dem Kläger aufgenommenen Video zu ersehen sei, hätte seiner Ansicht nach zur Vermeidung von Schäden Schritttempo angeordnet werden müssen.
Diesen Widerspruch wies der Landkreis ... mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs gem. § 66 NGefAG gehandelt habe. Die Ölspur, deren Beseitigung zur Abwendung einer Gefahr geboten gewesen sei, sei so konzentriert gewesen, dass sie problemlos bis vor die Haustür des Klägers habe verfolgt werden können. Der Kläger sei zu Recht als Störer herangezogen worden. Die Beklagte sei hingegen nicht verantwortlich. Aufgrund des räumlichen Abstands zwischen der Brücke und dem erstmaligen Austritt von Ölflecken sei es schon unwahrscheinlich, dass die Ölflecken überhaupt auf eine Beschädigung des Fahrzeugs beim Durchfahren der Baustelle ... Brücke zurückzuführen seien. Jedenfalls sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszuschließen. Tests vor Einrichtung der Baustelle hätten gezeigt, dass bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ein Aufsetzen selbst für Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit ausgeschlossen werden könne. Seit Beginn der Bauzeit seien keine Zwischenfälle gleicher Art bekannt geworden. Die „zuständige Polizei habe auch im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt, da die Stadt ... in der Nachtzeit durch die Verwaltungsbehörde nicht habe handeln können.“ Der Unterschied zu der ursprünglich erstellten (höheren) Rechnung ergebe sich allein daraus, dass die Rechnung nachträglich nach der Art der verschmutzten Straßen aufgeteilt worden sei, einerseits in Kosten der Beklagten und andererseits in Kosten des Landes.
Der Kläger hat am 13. April 2000 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen trägt er vor, dass er die Brücke mit max. 20 km/h befahren und dabei bemerkt habe, wie der Unterboden seines PKW’s deutlich berührt worden sei. Im Parkhaus Karstadt, das er danach aufgesucht habe, habe sich jedoch keine Ölspur gezeigt. Da es kein anderes Ereignis gegeben habe, müsse der Schraubverschluss an der Ölablassvorrichtung beim Aufsetzen auf der Brücke beschädigt worden sein. Vorliegend habe entgegen den Ausführungen im Widerspruchsverfahren nicht die Polizei, sondern die Feuerwehr ... die Firma ... mit der Ölbeseitigung beauftragt. Die Feuerwehr sei jedoch nicht zum Erlass von entsprechenden Verfügungen befugt. Zudem müsse die Feuerwehr Aufgaben nach dem NBrandSchG mit eigenen Mitteln wahrnehmen und dürfe nicht im Wege der Ersatzvornahme Kosten geltend machen. Im Übrigen hätte nicht der Kläger, sondern die Firma P. Bauunternehmung GmbH wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Störer herangezogen werden müssen. Zudem sei die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde auch selbst für die Beschädigung verantwortlich, da Schrittgeschwindigkeit auf der Brücke zur Abwendung von Gefahren hätte angeordnet werden müssen.
Der Kläger beantragt,die Bescheide der Beklagten vom 15. Oktober 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises ... vom 13. März 2000 aufzuheben.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie bestreitet, dass ein etwaiges Aufsetzen auf der ... Brücke ursächlich für das Auftreten der Ölspur gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger nach eigenen Angaben in Kenntnis der Beschaffenheit seines Fahrzeugs zu Unrecht die Baustelle mit der Höchstgeschwindigkeit passiert, anstelle sie in Kenntnis der Besonderheiten seines Fahrzeugs entsprechend zu reduzieren. Dass bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit keine Schäden auftreten, zeige das jahrelange beschädigungslose Durchfahren der Baustelle selbst von Niederflurbussen. Die Firma ... sei auf die Beseitigung von Ölschäden spezialisiert und verfüge über entsprechende Spezialgeräte. Ihre Leistungen ergäben sich aus der beigefügten Rechnung, die von dem Kläger nur unsubstantiiert angegriffen worden sei. Die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden, da der Kläger als Störer feststehe, die Störereigenschaft weiterer Beteiligter, nämlich der Beklagten und des Bauunternehmens, hingegen nicht. Hierzu wird auf die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 33 NBrandSchG Bezug genommen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihre Feuerwehr über die Regelungen in der Mindeststärke-Verordnung hinaus auszurüsten.
Das Gericht hat Beweis durch die Vernehmung der Zeugen F., M. und W. erhoben sowie ergänzend den Stadtbrandmeister N. angehört; insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet, die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15.10.1999 (einschließlich ihres Kostenfestsetzungsbescheides) und der Widerspruchsbescheid des Landkreises ... vom 13.3.2000 werden aufgehoben.
1. Die von der Beklagten bzw. dem Landkreis ... für den angefochtenen Kostenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage - § 66 NGefAG, wonach Kosten von Ersatzvornahmemaßnahmen zu erstatten sind – ist vorliegend unanwendbar gewesen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kostenerhebung für Feuerwehrpflichtaufgaben der Gemeinden i.S.v. §§ 1 und 2 im NBrandSchG, insbesondere § 26, abschließend (so für Brandeinsätze das Urteil des Nds. OVG v. 28.10.1998 – 13 L 4668/96 – Nds. VBl. 1999, 67 ff) geregelt ist (und notwendige Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter deshalb nur nach Maßgabe einer gemeindlichen Satzung gemäß § 26 NBrandSchG verlangt werden können), oder § 66 NGefAG (vermittelt über die Verweisung in § 33 NBrandSchG) in Ausnahmefällen ergänzend anwendbar ist. Ein solcher Ausnahmefall setzt jedenfalls voraus, dass die zum „Brandschutz“ bzw. zur „Hilfeleistung“ erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der betroffenen, nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG ausgerüsteten Feuerwehr im Einzelfall unzureichend waren und deshalb kostenpflichtig auf „fremde Hilfe“ zurückgegriffen werden musste. Ein Ermessen, solche Pflichtaufgaben mit eigenen Mitteln wahrzunehmen oder „fremd zu vergeben“, steht der örtlich zuständigen Gemeinde nach den §§1 und 2 NBrandSchG hingegen nicht zu (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen das Urteil des OVG Münster v. 2.7.1987 – 20 A 1439/85 – hier zit. nach juris – sowie dazu Dahmen, KStZ 1988, 107). Handelt es sich also um einen Einsatz, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der betroffenen Feuerwehr mit eigenen Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich durchgeführt werden kann, so sind öffentlich-rechtlich Kosten nur nach Maßgabe des NBrandSchG, insbesondere § 26, erstattungsfähig; Kosten für eine Ersatzvornahme durch Dritte dürfen hingegen nicht erhoben werden. Andernfalls würde das in dem NBrandSchG, insbesondere § 26, geregelte, differenzierte „Kostenersatzsystem“ unterlaufen, insbesondere die darin vorgesehene Unentgeltlichkeit bei „Bränden, ... Notständen durch Naturereignisse und ... Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr“ sowie die Begrenzung des Erstattungsanspruches auf „Kostenersatz“ (vgl. nochmals das o.a. Urteil des Nds. OVG, S. 68).
Hieran gemessen hätte vorliegend die von dem Kläger verursachte Ölspur im Stadtgebiet der Beklagten unmittelbar durch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten beseitigt werden müssen, nicht aber durch Mitarbeiter der Fa. ... :
a) Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört nämlich nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG die Hilfeleistung bei Unglücksfällen. Dabei (Unglückfall) handelt es sich um eine Situation, die plötzlich eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht. Hierzu werden zu Recht auch Ölspuren größeren Umfangs auf öffentlichen Straßen gezählt; denn solche Spuren treten plötzlich auf und stellen insbesondere für Zweiradfahrer wegen des damit verbundenen Rutsch- und Sturzrisikos eine erhebliche Gefahr dar (vgl. nur Scholz/Thomas, NBrandSchG, 5. Aufl., § 2, Ziffer 3; Urteil des VGH Mannheim v. 9.8.2001 – 1 S 523/01 – KStZ 2002, 99; Urteil des VGH Kassel v. 8.9.1999 – 5 UE 4085/98 – KStZ 2000, 112 ff jeweils m.w.N). So war es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte eine kilometerlange Ölspur hinterlassen, die von den Polizeibeamten trotz Dunkelheit in der Nacht bis vor seine Haustür verfolgt werden konnte, wie der POK W. überzeugend dargelegt hat. Dies wurde durch die Angaben von Frau F. bestätigt. Danach hatte sich bereits bei einem kurzen Aufenthalt unter dem Wagen des Klägers eine größere Öllache gebildet. Im Übrigen war so viel Öl ausgetreten, dass die entsprechende Warnanlage blinkte. Um zu verhindern, dass – gerade in der Nacht – auf dieser Ölspur Dritte zu schaden kommen oder sich das ausgelaufene Öl entzündete, war dessen sofortige Beseitigung geboten. Ob diese Gefahr durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und/oder Dritter verursacht worden ist, ist insoweit unerheblich.
b) Handelte es sich somit um einen „Hilfeleistungsfall“ i.S.d. NBrandSchG, so hätte dieser auch mit „eigenen“ Mitteln der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten beseitigt werden müssen. § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG bestimmt nämlich, dass die Gemeinden u.a. zum Zwecke der Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (Nr. 1) sowie die dazu erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten haben (Nr. 3). Nach den Angaben des Zeugen M., die von dem Brandmeister der Beklagten, Herrn N., bestätigt worden sind, kommt es jährlich zu etwa 150 – 180 „Ölunfällen“ im Stadtgebiet. Selbst wenn man hiervon diejenigen Fälle abzieht, in denen es sich um eng begrenzte Ölflecken ohne erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen, also keine „Unglücksfalle“ i.S.d. NBrandSchG handelt, und zu Gunsten der Beklagten weiter annimmt, dass diese „Ölflecken“ den größeren Anteil der „Ölunfälle“ als die einen „Unglücksfall“ darstellenden Ölspuren einnehmen, sind selbst bei Annahme von etwa 50 derartigen Vorfällen entsprechende „Unglücksfälle“ in Form von Ölspuren immer noch so häufig, dass nach diesen maßgebenden örtlichen Verhältnissen die freiwillige Feuerwehr der Beklagten, zumal als Schwerpunktfeuerwehr, die zur Beseitigung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte selbst bereitzuhalten hat. Dass eine entsprechende Verpflichtung nicht in der sog. Mindeststärke-Verordnung v. 21.9.1993 (GVBl. S. 365), geändert durch Verordnung v. 23.10.1998 (GVBl. S. 676), enthalten ist, ist unerheblich. Diese Verordnung kann nicht die jeweiligen Besonderheiten in der Gemeinde berücksichtigen (vgl. LT-Drs. 13/3634, S. 12, 19, 20) bzw. - soweit auch in anderen Gemeinden vergleichbarer Größenordnung wie die Beklagte entsprechend häufig Ölspuren zu beseitigen sind – setzt insoweit die gesetzliche Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG nur unzureichend um und ist damit für das Gericht nicht verbindlich. Schließlich ist – zumal unter Berücksichtigung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 26 NBrandSchG i.V.m. einer gemeindlichen Satzung – nicht erkennbar, dass die finanzielle Leistungskraft der Beklagten den Erwerb der dazu nach den Angaben des Stadtbrandmeisters erforderlichen Mittel nicht gestattet. Soll die Hilfeleistung bei solchen (entsprechend häufig in der betreffenden Gemeinde vorkommenden) Unglücksfällen in Form von Ölspuren nicht mehr Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr sein, so hat dies der Gesetzgeber zu regeln.
2. Für die Beseitigung der Ölspur kann die Beklagte öffentlich-rechtlich durch Leistungsbescheid daher Kostenersatz nur nach Maßgabe des § 26 NBrandSchG i.V.m. § 2 a) ihrer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz ... vom 5.6.1996 verlangen; § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 NBrandSchG steht dem nicht entgegen, da keine Menschen aus „akuter Lebensgefahr“ zu retten waren.
Mangels Einsatzes von eigenem Personal und Mitteln besteht insoweit aber kein Ersatzanspruch. Darauf, dass bei einer eigenen Aufgabenwahrnehmung ebenfalls (mindestens) gleich hohe Kosten wie durch die Beauftragung der Fa. ... angefallen wären, kann sich die Beklagte nicht erfolgreich berufen. Denn Kosten für eine eigene Leistung können nicht fiktiv in Rechnung gestellt werden. Zudem ist ungeklärt, wie hoch in diesem Fall der Kostenersatzanspruch tatsächlich ausgefallen wäre.
Schließlich kann dahinstehen, ob zu der – nach den vorherigen Ausführungen zu den Pflichtaufgaben der Beklagten zählenden – „Ölspurbeseitigung“ auch noch die Entsorgung des dabei fachgerecht aufgenommenen Materials als Sonderabfall gehört:
Bejaht man dies, so kann dafür aus den o.a. Gründen vorliegend durch Leistungsbescheid kein Ersatz verlangt werden. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn man die Entsorgung nicht als Pflichtaufgabe der Feuerwehr ansieht (so für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen das OVG Münster in dem o.a. Urteil). Denn die Satzung der Beklagten enthält insoweit keinen als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Tatbestand für „Auslagenersatz“. Einem Erstattungsanspruch nach § 66 NGefAG - seine Anwendbarkeit insoweit zu Gunsten der Beklagten unterstellt - steht schon entgegen, dass dem Kläger gegenüber zuvor kein entsprechender Bescheid ergangen ist, wie dies § 64 NGefAG grundsätzlich gebietet. Außerdem ist ihm entgegen § 70 NGefAG die Ersatzvornahme nicht angedroht worden. Auf diese Maßnahmen kann zwar bei besonderer Eilbedürftigkeit verzichtet werden. Die Entsorgung kann aber - anders als Ölbeseitigung durch Aufnehmen - nicht besonders eilbedürftig gewesen sein, da sie nach Aktenlage erst mehrere Tage später, nämlich am 8.6.1999, erfolgt ist. Außerdem ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass – wie für eine Kostenerstattung als Ersatzvornahmemaßnahme erforderlich – die Art und Weise der Entsorgung im Rahmen des geltenden Rechts von Mitarbeitern der Beklagten und nicht eigenverantwortlich von solchen der FA. ... bestimmt worden ist.
3. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 NBrandSchG unberührt bleibende Ansprüche der Beklagten wegen Gefährdungshaftung können nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. nochmals das Urteil des Nds. OVG v. 28.10.1998, a.a.O.); daher kann dahinstehen, inwieweit dafür die Versicherung des Klägers ersatzpflichtig ist (vgl. Knödler/Schober, BayVBl. 2002, 545 ff).