Ein Kraftfahrzeugführer, der (angeblich) ohne sein Wissen harte Drogen (Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.08.2010, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die polnische Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt und ihm aufgegeben wurde, seinen polnischen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche zur Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.08.2010 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat unter anderem auf die Gefahr abgestellt, dass der Antragsteller mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnehmen und bedingt durch deren Wirkung Unfälle verursachen könnte. Den dabei für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer drohenden erheblichen Gefahren sei mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wirkungsvoll zu begegnen. Dies lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts die Interessen, die Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsakts sind, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004, VRS 108, 123; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 Cs 08.2501 -, jew. m.w.N.) . Die Antragsgegnerin hat damit die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. Ob diese Erwägungen der Behörde tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004, a.a.O.).
Auch die Kammer ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen zu dürfen. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und somit ernstlich befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.
Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung beruht auf den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 6Abs. 1 Nr. 1c StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung im Regelfall bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Die Kammer geht danach in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, sowie Beschlüsse vom 22.11.2004, a.a.O., und vom 24.05.2002, VBlBW 2003, 24, jew. m.w.N.; zur Rspr. anderer Obergerichte siehe Urteil der Kammer vom 02.06.2009 - 4 K 747/09 - m.w.N.) davon aus, dass bereits der einmalige Konsum von so genannten harten Drogen - dazu gehören auch Amphetamine (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26.07.2010 - 11 CS 10.1278 -; OVG Rhld.-Pf. , Beschluss vom 03.06.2008 - 10 B 10356/08 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 16.06.2003, DAR 2003, 432; VG Freiburg, Urteil vom 10.05.2010 - 4 K 521/09 - und Beschluss vom 11.10.2007 - 4 K 1801/07 -) - in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es danach nicht. Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen insoweit Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittels durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 13.11.2008 - 4 K 936/08 - m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin hier aus zwei (selbständig tragenden) Gründen zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen.
1. Es ist unstreitig, dass der Kläger am 23.05.2010 (objektiv) Amphetamine konsumiert hatte und dass die ihm in der Nacht vom 23. auf den 24.05.2010 (um 00.30 Uhr) aus Anlass einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom 30.06.2010 49 ng/ml Amphetamin und THC (Cannabis-Wirkstoff) von weniger als 1 ng/ml aufwies. Nach dem Bericht der Polizeidirektion O. drängte sich bei der Kontrolle des Antragstellers am 23.05.2010, um 23.30 Uhr, für die kontrollierenden Polizeibeamten der Verdacht auf, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmittel stehe, weil seine Bindehäute gerötet, die Pupillen verengt und seine Stimmungslage sehr schwankend, teils redselig, teils schläfrig bis stumpf, gewesen seien. Zu der Einnahme der Amphetamine sei es - nach Angaben des Antragstellers - aus Versehen gekommen, als er am 23.05.2010, nach 16.00 Uhr, Orangensaft aus einer Flache getrunken habe, in der ohne sein Wissen Amphetamine gelöst gewesen seien. Außerdem hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.08.2010 eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist, auch soweit er vom Antragsteller eingeräumt wurde, von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, weil er in Kenntnis des vorherigen Konsums harter Drogen (siehe oben) ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass er noch unter dem berauschenden Einfluss dieser Drogen stand.
Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller sich am 23.05.2010 gegen 22.00 Uhr ans Lenkrad seines Kraftfahrzeugs gesetzt, um von M. nach F., eine Strecke von etwa 200 km, zu fahren, obwohl er, was er wusste, nur höchstens sechs Stunden zuvor Amphetamine konsumiert hatte. Dadurch war, was er ebenfalls erkennen konnte, seine Kraftfahreignung erheblich beeinträchtigt. Das offenbarte sich u. a. noch ca. eineinhalb Stunden nach Fahrtantritt, nämlich bei seiner Überprüfung durch Polizeibeamte um 23.30 Uhr, als er nach Feststellung der Polizeibeamten erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Wenn man es als wahr unterstellt, dass der Antragsteller angeblich keine Erfahrungen mit Amphetaminen hatte und (deshalb) weder die exakt konsumierte Betäubungsmittelmenge noch die Wirkungsweise und den Abbau von Amphetaminen in seinem Organismus kannte oder kennen konnte, ist es unverständlich und unverantwortlich, dass er nur sechs Stunden später als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnahm. Gerade wenn man ihm glauben wollte, dass er nicht gewohnt (gewesen) sei, Amphetamine (oder andere harte Drogen) zu konsumieren, hätte ihm auffallen müssen, dass er bei Fahrtantritt noch unter dem Einfluss von Drogen stand, so wie das selbst eineinhalb Stunden später, bei seiner Kontrolle durch die Polizei, auch für Außenstehende noch erkennbar war. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass ein erwachsener Mensch, dessen Blut noch zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt (um 00.30 Uhr) immerhin noch 49 ng/ml Amphetamin und damit annähernd das Doppelte des Wertes (von 25 ng/ml) enthielt, ab dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Betreffende unter der berauschenden Wirkung von Amphetaminen steht (ständige Rspr. vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 - 3 Ss OWi 319/09 -, NZV 2010, 270; OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - 322 SsBs 57/09 -, NZV 2009, 300; OLG München, Beschluss vom 13.03.2006, NJW 2006, 1606, jew. zu § 24a Abs. 2 StVG), bei Fahrtantritt, als die Amphetamin-Konzentration in seinem Blut naturgemäß erheblich höher (als 49 ng/ml) gewesen sein muss, nicht gemerkt haben soll, dass mit ihm etwas nicht stimmt bzw. dass er die Umwelt anders wahrnimmt bzw. anders auf sie reagiert als üblich. Das gilt im besonderen Maße, wenn er weiß, dass er versehentlich Drogen (hier in Form von Amphetaminen) konsumiert hat, und deshalb mit Veränderungen seines Befindens rechnen bzw. für solche Veränderungen besonders sensibilisiert sein muss. All diese Umstände hätten den Antragsteller veranlassen müssen, für längere Zeit vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen und sich erst dann wieder „hinters Steuer zu setzen“, wenn jeder Zweifel an einer etwaigen Drogenwirkung ausgeschlossen ist. Indem der Antragsteller dagegen verstieß, hat er einen dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnenden, die Kraftfahreignung betreffenden Mangel an den Tag gelegt (vgl. VGH Bad.-Württ. , Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG’s, sowie Beschlüsse vom 24.07.2007, VBlBW 2008, 27, und vom 27.03.2006, NJW 2006, 2135; OVG Schlesw.-Holst. , Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 -). Ein Kraftfahrzeugführer, der ohne sein Wissen harte Drogen (hier Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.
Atypische Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass die Fähigkeit des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, trotz des Konsums von Amphetaminen nicht erheblich herabgesetzt ist, sind nicht ersichtlich. Gegen die Annahme solcher besonderen Umstände spricht hier schon allein der Umstand, dass der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle erkennbar unter Drogeneinfluss stand. Abgesehen davon genügt in der Regel allein der - hier nachgewiesene - einmalige Konsum von harten Drogen für die Annahme fehlender Eignung des Betreffenden; ein Bezug dieser Einnahme zum Straßenverkehr ist nicht einmal erforderlich. Angesichts des Suchtpotenzials harter Drogen, der hohen Dunkelziffer des Drogenkonsums und der Schwierigkeit des Nachweises sollen den aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herrührenden Gefahren begegnet werden, bevor es zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung oder gar Schädigung von Verkehrsteilnehmern oder Dritten kommt (Beschluss der Kammer vom 02.06.2009, a.a.O.).
2. Obwohl es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass sie es - auch mit der für das vorliegende Verfahren erforderlichen Überzeugungsgewissheit - dem Antragsteller trotz der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen von ihm und seinem Freund S. nicht abnimmt, dass die Amphetamine auf die von ihm geschilderte Weise ohne sein Wissen und Wollen in sein Blut gelangt sind. ... (wird ausgeführt)
Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller auch deshalb die Kraftfahreignung abzusprechen ist, weil er als jemand, der selbst eingeräumt hat, auf einer Party gelegentlich an einem Joint mitzurauchen, und der damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, und weil er dadurch, dass er in der Nacht vom 23. auf den 24.05.2010 ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er nachweislich THC, wenngleich zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt nur noch in geringer Menge von weniger als 1 ng/ml, im Blut hatte, gezeigt hat, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen nicht hinreichend zuverlässig trennen kann (v gl. hierzu - im Sinne einer Verneinung der Kraftfahreignung auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von knapp unter 1 ng/ml - OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 17.02.2009, a.a.O.; dagegen aber - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, NJW 2005, 349 - u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407).
Unter diesen Umständen war die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insbesondere musste zuvor nicht (erneut) etwa ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden.
Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung, die nach Nr. I. des angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 11.08.2010 (i n Einklang mit § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG) zu verstehen ist als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Denn in Fällen, in denen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden - wie hier - auf Umständen beruht, die nach Erteilung der (ausländischen) Fahrerlaubnis eingetreten sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde ohne Weiteres eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen, ohne dass einer solchen Maßnahme gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (VGH Bad.-Württ. , Beschluss vom 17.07.2008 - 10 S 1688/08 - m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 07.07.2009 - 4 K 957/09 -).
Soweit dem Antragsteller im angegriffenen Bescheid außerdem das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde, stellt dies lediglich die gesetzliche Folge der Fahrerlaubnisentziehung dar (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch zu Recht die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins auferlegt; dies hat seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung der zwangsweisen Wegnahme des Führerscheins begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§§ 1, 2, 18, 20, 26 und 28 LVwVG).