Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).
Gründe:
Über den im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2010 gestellten Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, entscheidet der Senat vorab, um ihm - dem Antragsteller - die Möglichkeit zu geben, die nach Nr. 5241 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) vorgesehene Gebührenermäßigung für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass er die gegen den (Sach-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. April 2010 - 6 L 663/10.GI - eingelegte Beschwerde zurücknimmt.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - nicht entsprochen werden. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes nicht hinreichend erfolgversprechend.
Die per Telefax am 26. Mai 2010 rechtzeitig vor Ablauf der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmten Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerdebegründung, die dieser allein prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt keinen Gesichtspunkt erkennen, der zu einer Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 21. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht Gießen erhobenen Anfechtungsklage - 6 K 4310/09.GI - führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des betroffenen Fahrzeugführers schließen darf, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ferner hat das erstinstanzliche Gericht als Voraussetzung hierfür fehlerfrei zu Grunde gelegt, dass die Anordnung zur Beibringung eines (hier: medizinisch-psychologischen) Eignungsgutachtens auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV sich als rechtmäßig erweisen muss.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens vom 30. Oktober 2008 durch den Antragsgegner ist hier entgegen der Ansicht des Antragstellers auch von § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gedeckt, nachdem der Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 30. Juli 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, so dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Radfahrer ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = DAR 2008, 537 = NZV 2008, 646 = VerkMitt 2008, Nr. 73 = VRS 115, 149 = Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 14, m. w. N.). Allerdings sind mit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers noch nicht die Voraussetzungen für eine Untersagungsanordnung nach § 3 Abs. 2 FeV erfüllt. Auch genügt der am 30. Juni 2008 beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholgehalt von deutlich mehr als 1,6 ‰ (zur Tatzeit um 4.15 Uhr mindestens 1,75 ‰, siehe hierzu: vorläufiges Blutalkohol-Gutachten des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH, Bl. 13 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners), noch nicht, um automatisch die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge zu verneinen. Dies folgt aus dem systematischen Verhältnis von § 3 Abs. 2 und § 13 FeV. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ist eine solche - beim Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge bislang nur einmal festgestellte - Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 FeV. Dem steht weder der stets zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 FeV entgegen, nachdem die Vorschriften der §§ 11 bis 13 FeV entsprechend Anwendung finden. Danach setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung (auch) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der - wie hier der Antragsteller - nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, nicht voraus, „... dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt.“ (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, NJW 2010, 457 = DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = BA 46, 437). Dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz folgt der beschließende Senat ebenso wenig wie der in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachten Ansicht, der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV vom Verordnungsgeber festgelegte Wert eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 ‰ könne bei einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, nicht zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung genommen werden.
Einer derartigen Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV wäre nur dann zu folgen, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die Risiken für den Straßenverkehr, die allein auf der Alkoholproblematik eines bislang nicht mit einem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Führers eines erlaubnisfreien Fahrzeugs beruhen, ausdrücklich hinnehme. Hierzu finden sich jedoch weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad allen Personen grundsätzlich voraussetzungslos gestattet ist, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch bei der Anordnung von Maßnahmen zur Aufklärung von Eignungszweifeln aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums bei Fahrradfahrern, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, strengere rechtliche Maßstäbe gelten als bei Fahrerlaubnisinhabern (a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a. a. O.).
Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O., m. w. N.). Dort ist unter Anmerkung 2.3 des Kommentars zu Kapitel 3.11.1, Missbrauch, ausgeführt:„Es kann kein Zweifel darüber herrschen, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, keine hinreichende Kontrolle mehr über seinen Alkoholkonsum hatte. Denn er hat hierbei in eklatanter Weise sowohl die eigene als auch die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet, indem er entsprechend § 316 StGB und dessen Auslegung in der Rechtsprechung im Zustand absoluter Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille eine Straftat nach § 315c StGB Abs. 1 begangen hat, d. h. ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. ...Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug - nicht nur mit einem Kraftfahrzeug - unter Strafe stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O.; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = DAR 1996, 70 = NZV 1996, 84 = VerkMitt 1986 Nr. 89 = VRS 91, 221 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrrades vor dem Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung, für sich allein genommen lediglich ein Beleg für das Bestehen von Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ist und damit begründeter Anlass für Eignungsbedenken der Verkehrsbehörde.“
Dem kann der Antragsteller nicht unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a. a. O.) mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten, das Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer sei wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrads deutlich niedriger (einzuschätzen) als bei einem Kraftfahrzeug.
Der beschließende Senat geht zwar ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (siehe: Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -, NJW 2008, 2049 = VerkMitt 2008, 44) davon aus, dass die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, geringer einzustufen sein mögen, als diejenigen die ungeeignete Führer von Kraftfahrzeugen, also von erlaubnispflichtigen Fahrzeugen verursachen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV). Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer nicht erlaubnispflichtiger Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können. Motorisierte Verkehrsteilnehmer, die sich im Allgemeinen schneller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr bewegen, gefährden sich und andere erheblich, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter Alkohol fahrenden Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls können dabei genauso schwerwiegend sein wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, der durch einen ungeeigneten Führer eines Kraftfahrzeugs unmittelbar verursacht wird (so auch: Bay. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 11 ZB 09.832 -, juris; siehe hierzu auch: Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161). Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. September 2009 (- 10 B 10930/09 -, a. a. O.) demgegenüber allein darauf abstellt, dass solche „... folgenschweren Ereignisse ... aber doch die Ausnahme ...“ darstellten, um damit die Unzulässigkeit einer uneingeschränkten Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV auf das Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs zu begründen, kann dieses Argument nicht überzeugen. So trifft die Begründung, Fahrradfahrer benutzten weder Autobahnen noch vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte, in gleichem Maße auch auf Fahrer von Kraftfahrzeugen der Klasse M zu (siehe: § 18 der Straßenverkehrsordnung - StVO -); gleichwohl findet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV insoweit uneingeschränkte Anwendung. So lassen sich denn auch Anhaltspunkte für einen erkennbaren Willen des Normgebers, die Aufklärung von Eignungszweifeln im Zusammenhang mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum und dem Führen eines nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr nur unter über den Wortlaut des Tatbestandes des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV hinausgehenden, auf den Einzelfall bezogenen, strengen Voraussetzungen zuzulassen, nicht finden. Vielmehr stellt - wie bereits vorstehend festgestellt wurde - die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O.; Geiger, a. a. O.).
Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol bewertet, insbesondere ab welcher Blutalkoholkonzentration von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient - ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV - nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 17. März 2010 - M 6a K 09.5785 -, juris).
Die auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV angeordnete Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen vom 30. Oktober 2008 war somit ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Sie verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn bei dem bei ihm zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2008 festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalt besteht ein Bedürfnis nach umfassender Klärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologischen Gutachten. Das somit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm hierfür vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 beigebracht. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen.
Dabei erweist sich die Untersagungsverfügung vom 7. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil er „... aufgrund seiner finanziellen Situation als Student nicht in der Lage ist, das Gutachten erstellen zu lassen und einzureichen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch der beschließende Senat sowie andere Oberverwaltungsgerichte angeschlossen haben, stellen fehlende finanzielle Mittel in aller Regel keinen ausreichenden Grund dar, um die Vorlage eines zu Recht verlangten Fahreignungsgutachtens zu unterlassen, ohne dass dem Betroffenen einer solchen Anordnung die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entgegengehalten werden kann. Bei einer berechtigten Anforderung eines Eignungsgutachtens kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann einem Verkehrsteilnehmer zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie §§ 13 f. FeV dem Betroffenen auferlegen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten selbst; sie umfasst auch diejenigen Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene der Pflicht zur Darlegung dieser Tatsachen nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen als erwiesen angesehen werden. Da ein wirtschaftliches Unvermögen somit nur ganz ausnahmsweise als ein ausreichender Grund dafür anerkannt werden kann, dass die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge nicht eintritt, und Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass eine Bedürftigkeit lediglich vorgeschoben wird, um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Aufklärung der Fahreignung zu verhindern, sind an den Nachweis fehlender finanzieller Mittel als Hinderungsgrund für die Beibringung eines Eignungsgutachtens strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist deshalb nicht nur eine lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage durch den Betroffenen, wobei die Richtigkeit der gemachten Angaben durch aussagekräftige Unterlagen zweifelsfrei zu belegen ist. Von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer ist vielmehr auch zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = NJW 1985, 2490 = VkBl. 1995, 393 = VerkMitt 1985, 59 = VRS 69, 154 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 71; Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28; Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 11 ZB 05.3034 -, juris; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 CS 04.2438 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 7. April 2010 - 2 D 58/10 -).
Dieser Darlegungslast ist der Antragsteller hier nicht nachgekommen. Zwar wird in der Beschwerdebegründung behauptet, er habe „... schon im Verwaltungsverfahren ...“ auf seine finanzielle Situation hingewiesen. Dies ist aber - abgesehen vom Schreiben seines Vaters vom 6. Juni 2009 - nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat es der Antragsteller versäumt, bereits im Verwaltungsverfahren seine persönliche und wirtschaftliche Lage offen zu legen und deren Richtigkeit durch aussagekräftige Unterlagen zweifelsfrei zu belegen. Darüber hinaus hat er während des Verwaltungsverfahrens nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Antragsteller bei den für eine Gutachtenerstellung in Frage kommenden Institutionen darum bemüht hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung für ein Gutachten zu schließen bzw. von dem zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen für eine Gutachtenerstellung bewilligt zu erhalten. Der Antragsteller hat somit während des Verwaltungsverfahrens weder in ausreichendem Maß nachgewiesen, dass er außer Stande ist, die Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzubringen, noch hat er die von Rechts wegen gebotenen Anstrengungen unternommen, um etwaige Gründe finanzieller Art, die einer Beibringung des verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens angeblich entgegenstehen, auszuräumen.
Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2009 ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Im Unterschied zum Entzug einer Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, da das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorsieht (sog. Rechtsfolgeermessen). Nachdem der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Eignungsgutachten jedoch nicht beigebracht hat, ist das Ermessen des Antragsgegners insoweit auf Null reduziert. Denn wenn - wie hier - kein Gutachten beigebracht wird, das auch zur Aufklärung dar Frage dient, ob Anknüpfungspunkte bestehen, nach denen eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Behörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 11 C 09.2200 -, ZfS 2010, 296 = VD 2010, 137, m. w. N.).
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller zur Fortsetzung seines Studiums zwingend auf die Benutzung eines Fahrrads angewiesen ist. Der von ihm abgelehnte Verweis auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mag zu einer nicht unerheblichen Verlängerung der Fahrzeiten führen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass damit - zumal unter Berücksichtigung der gegenläufigen Belange der öffentlichen Verkehrssicherheit - für ihn unzumutbare Nachteile verbunden sind. Insoweit hat der Antragsgegner nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller als eingeschriebener Student mit seinem Studentenausweis nicht nur das Angebot des innerstädtischen öffentlichen Personennahverkehrs in A-Stadt, sondern auch den regionalen Bahnverkehr zwischen Marburg und Frankfurt am Main kostenlos benutzen kann. Insoweit wird auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 11. Juni 2010 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels eines gesetzlichen Gebührentatbestandes gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. dem entsprechend anzuwendenden § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.