Versorgt eine Ehefrau ihren pflegebedürftigen Ehemann im Haushalt und ist sie nach einem Verkehrsunfall unfallbedingt wegen eigener erlittener Verletzungen dazu nicht mehr in der Lage und bringt sie ihren Ehemann deshalb in einem Pflegeheim unter, so steht ihr gegen den Schädiger ein eigener Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Heimunterbringungskosten zu. Es handelt sich um einen Erwerbsschaden, denn sie hat damit vor dem Unfall keine freiwilligen Leistungen erbracht, die keinen ersatzfähigen Schaden begründen, sondern sie hat damit gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Ersatzleistungen nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte begehrt widerklagend weitere Zahlungen.
Am 12.07.2005 wurde die damals 66-jährige Beklagte von einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw angefahren. Sie stürzte zu Boden und erlitt eine Platz-wunde am linken Oberkopf sowie an der Nase. Die Einstandspflicht der Klägerin ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Beklagte wurde nach dem Unfall mit dem Notarzt in das Klinikum K... eingeliefert. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) mit nicht bestätigtem Verdacht einer kleinen Kontusionsblutung, eine Ellenbogenprellung links und Unterschenkelschmerzen beidseits (Blatt 40f der Akten). Am 20.07.2005 endete die stationäre Behandlung.
Die Beklagte betreute ihren an Demenz und Parkinson erkrankten Ehemann in der ehelichen Wohnung. Er war seit dem 01.04.2004 in die Pflegestufe 3 eingestuft. Die Beklagte erhielt in den Morgen- und Abendstunden Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst. Am Tag nach dem Unfall veranlasste die Tochter der Beklagten die Aufnahme des Ehemannes der Beklagten in dem Senioren-Zentrum K.... Sie unterzeichnete für ihn einen Kurzzeitpflegevertrag.
Von Juli 2005 bis Januar 2006 übernahm die Klägerin die Kosten für die Heimunterbringung. Sie zahlte in fünf Teilbeträgen insgesamt 13.013,33 EUR auf ein Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, der die Beträge auf ein gemeinsames Konto der Eheleute weiterleitete, von dem die Beklagte die Heimkosten beglich.
Von Februar 2006 bis August 2006 zahlte die Beklagte die Heimpflegekosten in Höhe von insgesamt 14.712,39 EUR ebenfalls von dem gemeinsamen Konto der Eheleute. Ab September 2006 versorgte die Beklagte ihren Ehemann wieder zu Hause. Ab dem 16.09.2006 wurde er vorübergehend stationär im Krankenhaus versorgt, da wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine durchgehende medizinische Versorgung des Ehemannes notwendig wurde. Er verstarb am 21.10.2006 in der ehelichen Wohnung.
Die Klägerin begehrt nach einer teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 1.901,94 EUR die Rückzahlung der Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 13.013,33 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 EUR. Die Beklagte begehrt widerklagend die Erstattung der weiteren Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 14.712,39 EUR für die Zeit von Februar bis August 2006 sowie die Erstattung einer Krankenkassenzuzahlung in Höhe von 249,35 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Erstattung der Unterbringungskosten geltend zu machen. Dieser Schaden sei ihr nicht entstanden. Vertragspartner hinsichtlich der Heimunterbringung sei ihr Ehemann gewesen.
Sie hat behauptet, am 07.04.2006 hätten keinerlei Folgen des Verkehrsunfalls mehr festgestellt werden können. Hierzu hat sie sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L... vom 12.04.2006 berufen.
Sie hat bestritten, dass die Beklagte unfallbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihren Ehemann zu betreuen, und dass die Unterbringung des Ehemannes unfallbedingt erfolgt sei. Der Ehemann der Beklagten hätte aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht mehr zu Hause gepflegt werden können. Zumindest müsse sich die Beklagte ersparte Aufwendungen aufgrund des Heimaufenthaltes anrechnen lassen.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.013,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,96 EUR zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.Widerklagend hat sie beantragt,die Klägerin zu verurteilen, an sie 14.712,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 sowie weitere 249,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2006 zu zahlen.Die Klägerin hat beantragt,die Widerklage abzuweisen.Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei den Unterbringungskosten um einen eigenen Schaden gehandelt habe, den sie im eigenen Namen geltend machen könne. Sie sei ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann nachgekommen und habe den Ausfall ihrer Arbeitsleistung mit Fremdmitteln überbrückt. Dass ihr Ehemann in dem Vertrag als Vertragspartner genannt sei, sei unerheblich gewesen, Es habe Einigkeit darüber bestanden, dass sie die Kostenschuldnerin habe sein sollen. Die Rechnungen seien auf ihren Namen ausgestellt worden. Ihr Ehemann sei bei Abschluss des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen.
Die Unterbringung ihres Ehemannes sei ausschließlich wegen ihres Unfalls erfolgt. Nach dem Unfall habe sie unter starken Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte gelitten. Die Kraft in ihren Beinen sei dadurch deutlich eingeschränkt gewesen. Deshalb habe sie ihren Ehemann nicht mehr pflegen können (Bericht des Hausarztes Blatt 47 der Akten). Durch die Unterbringung habe sie auch keine Kosten gespart. Sie beruft sich auf Entreicherung, da die erbrachten Leistungen für die Kosten der Heimunterbringung verbraucht worden seien. Ohne die Ersatzleistung der Klägerin hätte sie für die Heimunterbringung öffentliche Mittel beantragt und auch erhalten.
Das Landgericht Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Mit Urteil vom 06.03.2009 hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Beklagte unfallbedingt ihren Ehemann nicht mehr hat pflegen können. Die Klägerin habe daher die Pflegekosten zu erstatten. Hierbei handele es sich auch um einen eigenen Ersatzanspruch der Beklagten. Derartige Schäden, die unter dem Sammelbegriff der verletzungsbedingt unterbliebenen Eigenleistungen zusammengefasst werden könnten, seien grundsätzlich ersatzfähig. Bei unterhaltspflichtigen Ehegatten gehöre der verletzungsbedingte Ausfall der Unterhaltsleistung an den Ehepartner zur Minderung der Erwerbsfähigkeit. Verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen seien grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn der Ausfall der eigenen Leistungen durch Fremdleistungen überbrückt worden sei. Der Schaden sei dann messbar an den Kosten, die für die betreffenden Arbeiten durch die Beauftragung fremder Kräfte aufgewendet worden seien. Die Kosten, die das Senioren-Zentrum K... für die Pflege in Rechnung gestellt habe, seien somit ein erstattungsfähiger Schaden. Ersparte Verpflegungs- und Versorgungsleistungen seien nicht anzurechnen. Schätzungsgrundlagen lägen hierfür nicht vor.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung ihres Ehemannes. Vertragspartner des Senioren-Zentrums K... sei nicht die Beklagte gewesen, sondern ihr Ehemann. Der Ehemann sei jedoch nicht der Verletzte. Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter, der durch die Verletzung einer anderen Person einen Schaden erlitten habe, ein Anspruch zustehe, sei in den §§ 844, 845 BGB abschließend geregelt. Demzufolge richte sich auch der Zahlungsanspruch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen ihren Ehemann. Das Landgericht habe lediglich unter Bezugnahme auf die Wertungen des § 843 BGB einen Ersatzanspruch konstruiert.
Hilfsweise bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte unfallbedingt bis August 2006 nicht in der Lage gewesen sei, ihren Ehemann zu pflegen. Der Ehemann der Beklagten habe in der Zeit von Juli 2005 bis August 2006 sowieso aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte die von ihr benannten Mitarbeiter des Senioren-Zentrums K... dazu vernehmen müssen.
Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2009 aufzuheben und
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.013,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2006 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Anspruch des Rechtsanwalts G... auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 876,73 EUR freizustellen durch Zahlung von 876,73 EUR an Rechtsanwalt G...,
- die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Die Beklagte hat vorgetragen, die Kosten der Heimunterbringung seien von einem Konto abgebucht worden, das sie und ihr Ehemann gemeinsam geführt hätten. Auf dieses Konto seien ihre Renteneinkünfte gezahlt worden. Auch die Kosten der Haushaltsführung seien von diesem Konto bezahlt worden. Durch die Zahlungen von dem gemeinsamen Konto sei ihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Sie sei im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zur Zahlung der Heimunterbringungskosten verpflichtet gewesen, da sie verletzungsbedingt ihren Naturalunterhalt durch die Betreuung ihres Ehemannes nicht mehr habe leisten können.
Sie hat weiter vorgetragen, sie sei die Alleinerbin ihres Ehemannes. Durch die Zahlung der Pflegekosten sei der Nachlass in entsprechender Höhe gemindert worden.
Hilfsweise für den Fall, dass sich die Beklagte ersparte Verpflegungs- und Versorgungsleistungen anrechnen lassen muss, hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Zahlung von monatlich 150,00 EUR. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihrem Ehemann habe während seines Heimaufenthaltes ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von 150,00 EUR zugestanden.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihren Ehemann täglich 16 ¼ Stunden gepflegt. Der Zeitaufwand sei für die Versorgung ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Die Leistungen des ambulanten Pflegdienstes seien darin nicht enthalten. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen habe sie diese Pflegedienstleistungen nicht mehr erbringen können. Wegen der einzelnen Pflegeleistungen und des damit verbundenen Zeitaufwandes nimmt der Senat Bezug auf die Auflistungen auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 01.02.2010 (Blatt 276 und 277 der Akte).
Der Senat hat Beweis erhoben zu dem Umfang der Pflegedienstleistungen, die die Beklagte erbracht hat, durch Vernehmung der Zeugen I.. und R.. G.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2010 (Blatt 323 ff der Akte).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zur Widerklage
Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 14.712,39 EUR und 249,35 EUR gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG gegen die Klägerin.
Unstreitig ist, dass es durch das schuldhafte Verhalten eines Fahrers eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges zu einem Unfall im Straßenverkehr gekommen ist, bei dem sich die Beklagte jedenfalls eine Verletzung am Kopf zugezogen hat.
a) Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte unfallbedingt auch in der Zeit von Februar 2006 bis August 2006 wegen des Unfalls nicht in der Lage gewesen ist, ihren Ehemann zu pflegen. Gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vergl. BGH NJW 2003, 3480, OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03, zitiert aus juris). Solche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen jedoch nicht.
aa) Die Frage, ob sich die Beklagte bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die zum Ausfall ihrer Erwerbstätigkeit geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Sie unterliegt gemäß § 286 ZPO den strengen Anforderungen des Vollbeweises (BGH NJW 2003, Seite 1116). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 2003, Seite 1116).
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte durch den Unfall eine Schleimbeutelentzündung über dem rechten hüftseitigen Oberschenkelknochen rechts erlitten hat. Der Sachverständige Dr. R... hat diese Entzündung anlässlich seiner Untersuchung am 21.11.2007 zweifelsfrei diagnostizieren können. Er hat einen deutlichen Druckschmerz bei der Beklagten in diesem Bereich feststellen können. Auf den MRT-Aufnahmen war die Schleimbeutelentzündung nach den Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, eine solche Entzündung könne zwei Ursachen haben, erstens einen chronischen Hüftgelenksverschleiß oder zweitens eine Verletzung an dieser Stelle. Einen chronischen Hüftgelenksverschleiß hat der Sachverständige als Ursache sicher ausschließen können. Einen dazu erforderlichen Verschleiß des Hüftgelenks hat er nicht feststellen können. Nach seinen Ausführungen befand sich das Hüftgelenk in einem für sein Alter entsprechenden Zustand. Demnach kann nur eine Verletzung Ursache der Schleimbeutelentzündung sein. Der Hausarzt der Beklagten hat in seinem ärztlichen Attest vom 01.06.2006 ausgeführt, die Beklagte leide seit dem Unfall unter starken Schmerzen insbesondere im Bereich der rechten Hüfte. Eine Behandlung durch den Hausarzt wegen Hüftgelenksbeschwerden fand vor dem Unfall nicht statt (Blatt 47 der Akten). Wegen der Beschwerden veranlasste die Ärztin Dr. R..-R.. eine röntgenologische Untersuchung. Im sogenannten MRT zeigte sich dabei die festgestellte Schleimbeutelentzündung. Dies spricht dafür, dass diese Verletzung durch den Unfall verursacht und nicht erst später entstanden ist.
Die Richtigkeit dieser Feststellung wird auch nicht durch die Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Privatgutachters Dr. med. L... in Frage gestellt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 12.04.2006 hat dieser sich nicht einmal mit der Möglichkeit befasst, dass die von den behandelnden Ärzten bereits diagnostizierte Schleimbeutelentzündung auf eine Verletzung zurückzuführen sein könnte, obwohl dies eine von zwei möglichen Ursachen ist (s. o.). Dies hat auch der Sachverständige Dr. med. La... in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.0.2007 kritisiert (Seite 12 des Gutachtens; Blatt 132 der Akte). Der Privatgutachter Dr. med. L... führt die Beschwerden ausschließlich auf degenerative Bandscheibenveränderungen zurück. Der Sachverständige R... hat relevante Veränderungen jedoch nicht feststellen können. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.04.2008 einen altersentsprechenden Zustand festgestellt (Seite 5 des Gutachtens; Blatt 161 der Akte). Auch nach dem Erhalt dieses Gutachtens hat der Privatgutachter Dr. L... in seiner letzten Stellungnahme vom 22.03.2009 nicht konkret aufgezeigt, wo die erheblichen degenerativen Veränderungen erkennbar sein sollen.
Der Privatgutachter wendet weiter ein, gegen eine unfallbedingte Verletzung spreche, dass keine Prellungen und Schürfungen oder Ödeme unmittelbar nach dem Unfall dokumentiert seien. Wenn keine Ödeme gesichert seien, sei eine äußere Krafteinwirkung auszuschließen. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Allein aus dem Umstand, dass keine Schürfungen oder Ödeme in diesem Bereich dokumentiert waren, lässt sich nicht mit Sicherheit folgern, dass solche nur geringfügigen Verletzungen nicht vorhanden waren. Es ist nicht Sache der behandelnden Ärzte jede Schürfung oder jedes Ödem zu dokumentieren. Bei ihrer Einlieferung durch den Notarzt am 12.07.2007 war die Beklagte nicht orientiert. Sie hatte eine retrograde Amnesie. Es bestand der Verdacht einer kleinen Kontusionsblutung des Schädels und die Beklagte litt unter einer Platzwunde am Kopf. Es ist anzunehmen, dass die behandelnden Ärzte diese Beschwerden vorrangig untersucht und behandelt haben. Dass die Beklagte dadurch, dass sie auf ihrem Fahrrad von einem Pkw angefahren worden ist, keine Prellungen, Schürfungen oder Ödeme an der Hüfte erlitten hat, ist jedenfalls nicht deswegen auszuschließen, weil die behandelnden Ärzte solche kleinen Verletzungen nicht dokumentiert haben.
Der Einwand des Privatgutachters, er habe bei seiner Untersuchung am 07.04.2006 weder klinisch noch röntgenologisch eine Schleimbeutelentzündung feststellen können, überzeugt nicht. Der Sachverständige Dr. med. R... hat ausgeführt, eine solche Verletzung sei röntgenologisch nicht nachweisbar. Dazu ist eine sogenannte MRT (Magnetresonanztomographie) erforderlich. Eine solche Untersuchung hat der Privatgutachter nicht durchgeführt. Weshalb Dr. L... die Entzündung klinisch nicht hat feststellen können, obwohl die Beklagte auch anlässlich seiner Untersuchung über Beschwerden im Bereich der Hüfte geklagt hat, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige Dr. med. R... hat die Schleimbeutelentzündung ohne weiteres ertasten können (Seite 4 und 5 seines Gutachtens vom 29.04.2008, Blatt 160/161 der Akte).
Schließlich überzeugt auch der Einwand des Privatgutachters nicht, gegen eine unfallbedingte Schleimbeutelentzündung spreche, dass sie nach 13 Monaten noch nicht wieder abgeheilt sei. Der Sachverständige Dr. med. R... hat bereits in seinem Gutachten vom 29.04.2009 ausgeführt, dass die Beklagte nicht richtig behandelt worden ist. Es hätte eine lokal-injektive Therapie mit Lokalanästhetikum und kristallinem Cortison erfolgen müssen. Notfalls hätte der Schleimbeutel operativ entfernt werden müssen. Die unzureichende Behandlung erklärt, weshalb die Erkrankung auch nach 13 Monaten nicht abgeheilt ist. Die Dauer lässt demnach nicht darauf schließen, dass es die Folge eines chronischen Hüftgelenkverschleißes ist.
Insgesamt bestehen damit keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte durch den Unfall auch eine Schleimbeutelentzündung erlitten hat. Es besteht auch keine Veranlassung zu dieser Frage gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Gutachten einzuholen. Die Widersprüche, die der Sachverständige Dr. med. R.... dadurch ausgelöst hat, dass er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.09.2008 keine Veranlassung gesehen hat, von den Auffassungen des Privatgutachters Dr. L... abzuweichen, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeräumt. Er hat klargestellt, dass er lediglich den Zitaten des Privatgutachters aus der Literatur nicht hat widersprechen wollen. In der Sache ist er jedoch bei seinem Ergebnis geblieben, dass die Entzündung auf den Unfall zurückzuführen ist, und er hat dies in der Anhörung erneut nachvollziehbar begründet.
bb) Infolge dieser Verletzung hat die Beklagte in der Zeit von Juli 2005 bis August 2006 ihren Ehemann nicht pflegen können. Bei dieser Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur der Nachweis des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist der Tatrichter hingegen nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Hierfür genügt je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (st. Rspr. BGH, NJW 2002, Seite 3298).
Es ist sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass die Beklagte ihren Ehemann nur wegen der unfallbedingten Verletzung nicht mehr hat pflegen können. Der Sachverständige Dr. R.... hat in seiner mündlichen Anhörung am 23.01.2009 ausgeführt, solche Schleimbeutelbeschwerden seien äußerst schmerzhaft, Treppensteigen und Laufen sei nur noch mit großen Schmerzen möglich. Auch der Sachverständige Dr. med. La... ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte wegen der Beschwerden ihren Ehemann nicht mehr hat pflegen können.
Gegen die Annahme, dass die Beklagte ihren Ehemann unabhängig von dem Unfall in einem Pflegeheim untergebracht hat, spricht, dass die Beklagte ihren Ehemann unstreitig schon längere Zeit in der ehelichen Wohnung betreut hatte. Er war seit dem 01.04.2004 pflegebedürftig im Rahmen der Pflegestufe III. Die Tochter der Beklagten schloss am Tag nach dem Unfall den Heimunterbringungsvertrag ab. Ab September 2006 hat die Beklagte diese Aufgabe wieder übernommen. Nach einem zeitweiligen stationären Aufenthalt verstarb der Ehemann der Beklagten in der ehelichen Wohnung. Bis zu seinem Tod hat die Beklagte ihn dort versorgt. Dies hat die Zeugin G... geschildert. Die Klägerin hat dagegen keine konkreten Umstände aufgezeigt, die darauf schließen lassen könnten, dass die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes in diesem Zeitraum die Betreuung häuslich mit der Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes nicht hätte leisten können. Es besteht daher auch keine Veranlassung, hierzu ein Gutachten einzuholen oder den von der Klägerin benannten Zeugen S... zu vernehmen.
b) Aus dem verletzungsbedingten Ausfall der Beklagten folgt allerdings nicht unmittelbar, dass der Beklagten ein eigener Anspruch auf Erstattung der Kosten zusteht, die das Senioren-Zentrum K... für die Pflege ihres Ehemannes in Rechnung gestellt hat.
aa) Die Beklagte war nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Vertragspartner war der Ehemann der Beklagten. Die Tochter der Beklagten hat bei Abschluss des Vertrages gemäß § 164 Abs. 1 BGB den Ehemann der Beklagten vertreten. Er hat auch die Pflegeleistungen erhalten. Dass die Beklagte im Rahmen einer Unterhaltspflicht gemäß §§ 1360, 1360a BGB die Kosten hat tragen müssen, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat nicht ausgeführt, ob und inwieweit ihr Ehemann aufgrund seiner eigenen Renteneinkünfte nicht in der Lage war, die Kosten zu zahlen. Angaben zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit fehlen ebenfalls.
bb) Unerheblich ist, dass die Rechnungen auf den Namen der Beklagten ausgestellt waren. Die Rechnungserteilung als solche begründet keine Zahlungspflicht. Vertragspartner und damit zahlungspflichtig war der Ehemann. Dies ist dem Pflegevertrag eindeutig zu entnehmen.
cc) Unerheblich ist auch, dass die Rechnungen von einem gemeinsamen Konto der Eheleute bezahlt worden sind. Selbst wenn die Beklagte dabei ganz oder teilweise ihre eigenen Einkünfte zur Begleichung der Rechnungen eingesetzt haben sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Schadens. Aufwendungen des Geschädigten sind nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn der Geschädigte die Zahlung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Menschen für notwendig halten durfte (BGHZ 66, 192). Da die Beklagte die Bezahlung der Rechnungen nicht schuldete (s.o.), durfte sie die Bezahlung aus ihrem Vermögen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht für notwendig halten.
dd) Soweit die Beklagte ihren Ersatzanspruch auf §§ 1922, 1967 BGB als Erbin ihres Ehemanns stützt, handelt es sich um neues streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Gründe, dieses Vorbringen ausnahmsweise gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen steht der Beklagten ein solcher Ersatzanspruch ihres verstorbenen Ehemannes aus übergegangenem Recht auch nicht nach § 845 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Dritter nur dann wegen der Verletzung Ersatz verlangen, wenn der Verletzte kraft Gesetzes dem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen und Gewerbe verpflichtet war. Der Ehegatte erbringt durch seine Haushaltsführung oder sonstige Mitarbeit keine Dienste im Sinne des § 845 BGB, sondern er erfüllt damit seine Unterhaltspflicht (BGHZ 77, 157).
c) Der Beklagten steht jedoch gemäß § 11 Satz 1 StVG ein eigener Schadensersatzanspruch in Höhe dieser Pflegekosten zu.
aa) Nach dieser Vorschrift ist wegen der Verletzung des Körpers auch Schadensersatz durch Ersatz des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist.
Unstreitig ist, dass die Beklagte vor dem Unfall ihren pflegebedürftigen Ehemann in der ehelichen Wohnung versorgt hat. Sie hat damit keine freiwilligen Leistungen erbracht, die keinen ersatzfähigen Schaden begründen, sondern sie hat damit gemäß § 1360 Satz 2 BGB ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt.
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Regelung wird ergänzt durch § 1360 BGB, wonach die Ehegatten zudem wechselseitig verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Anspruch aus § 1360 Satz 1 BGB ist darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Die Art und Weise des zu leistenden Unterhalts hängt davon ab, wie die Eheleute ihre Ehe ausgestalten (Prütting/Wegen/Weinrich, Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1360 Rn. 11). Die Ehegatten bestimmen ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung, insbesondere wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (BVerfG, FamRZ 2004, Seite 1949). Auf ein gesetzliches Leitbild hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet (Staudinger-Hübner/Voppel, Kommentar zum BGB, § 1360, Rn. 17). Die Ehegatten können sich über die beiderseitigen Unterhaltsbeiträge ausdrücklich oder konkludent einigen (Kaiser in Anwaltskommentar, § 1360 BGB, Rn. 10 und 11).
Die Beklagte hat ihren Ehemann schon vor dem Unfall seit Jahren versorgt. Er war bereits seit April 2004 erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe III). Durch diese Handhabung haben sich die Eheleute konkludent darüber geeinigt, dass die Beklagte einen Unterhaltsbeitrag durch Pflegeleistungen zugunsten ihres Ehemannes erbringt.
d) Der Erwerbsschaden, den die Beklagte erlitten hat, entspricht jedenfalls den Pflegkosten, die das Seniorenzentrum K... in Rechnung gestellt hat.
aa) Der durch den Ausfall ihrer Arbeitskraft entstandene Schaden der Beklagten ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Pflegeleistungen an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste (vgl.: BGH, NJW 1989, 2539; NJW 1997, Seite 256).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schätzt der Senat den Zeitaufwand, den die Beklagte für Pflegedienstleistungen aufgebracht hat, auf mindestens 8 Stunden pro Tag.
Die Zeugin I... G... hat nachvollziehbar beschrieben, dass die Beklagte ihren Ehemann 24 Stunden am Tag betreut hat. Sie konnte dazu nachvollziehbare Angaben machen, weil sie ihre Mutter regelmäßig besucht und gelegentlich bei ihren Arbeiten unterstützt hat. Die Zeugin konnte die Arbeiten, die anfielen, detailliert schildern. In ihrer Vernehmung wurde deutlich, wie belastend die Pflegesituation in der Familie war. Herr G... war nach ihrer Aussage vollständig auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Der Zeuge R.. G... hat diese Angaben bestätigt.
Die Beklagte musste ihren Ehemann zum Stuhlgang täglich auf einen Toilettenstuhl heben und nach ca. 30 Minuten wieder in das Bett legen. Er musste gemäß ärztlicher Verordnung viel trinken. Da er unter Inkontinenz litt, waren seine Windeln mindestens 3 x täglich zu wechseln. Da Herr G.... dabei nicht mehr mitarbeiten konnte, musste er für jeden Windelwechsel mehrfach umgebettet werden. Die Zeugin G... hat glaubhaft bekundet, dass dies mit einem erheblichen Zeitaufwand von ca. 45 Minuten verbunden war. Insgesamt fielen hierfür also 135 Minuten an. Die Zeugin hat ferner glaubhaft geschildert, dass die Beklagte ihren Ehemann regelmäßig umgebettet hat, um einem Wundliegen entgegen zu wirken. Auch dies sei wegen der fehlenden Mitarbeit ihres Vaters zeitaufwändig gewesen. Ihr Vater sei 1,70 m groß und etwa 70 bis 80 kg schwer gewesen. Sie war der Auffassung, dass ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Lagerung angefallen sei.
Diese körperlich schweren Arbeiten konnte die Beklagte aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzung nicht ausführen. Da die Beklagte nicht beschwerdefrei laufen konnte, war sie auch nicht in der Lage, für ihren Ehemann die Mahlzeiten zuzubereiten, die Medikamente für die Einnahme vorzubereiten und die Mahlzeiten und Medikamente zu verabreichen. Auch diese Arbeiten waren sehr zeitaufwändig. Die Zeugin G.... hat glaubhaft bekundet, ihr Vater habe nicht mehr eigenständig essen können und er habe auch keinen Schluckreflex mehr gehabt. Die Medikamente hätten deswegen mit einem Mörser zerkleinert werden müssen. Auch die Mahlzeiten hätten püriert werden müssen. Die Medikamente und Mahlzeiten hätten löffelweise verabreicht werden müssen.
Wegen des fehlenden Schluckreflexes war es nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin auch zeitaufwändig, Herrn G... Flüssigkeiten zuzuführen. Dazu habe ihre Mutter eine Schnabeltasse verwenden müssen. Da ihr Vater viel habe trinken sollen, habe er von ihrer Mutter etwa 10-mal am Tag eine solche Schnabeltasse mit 180 bis 200 ml Flüssigkeit erhalten. Der Zeuge R.. G.. hat glaubhaft bekundet, es habe etwa 25 Minuten gedauert, bis sein Schwiegervater diese Menge getrunken habe.
Es kann dahin stehen, ob die Zeitansätze von 885 Minuten, die die Beklagte für diese Arbeiten (Auflistung Ziffer 1. bis 8. Blatt 277 der Akte; Seite 5 des Schriftsatzes vom 01.02.2010) ansetzt, insgesamt angemessen sind. Die Zeugin G... hat diese zwar bestätigt. Sie war jedoch nicht ständig anwesend. Den Zeitaufwand konnte sie nur abschätzen. Nicht berücksichtigt hat der Senat den Zeitaufwand, den die Beklagte aufgewandt hat, um ihrem Ehemann etwas vorzulesen oder beruhigend auf ihn einzuwirken. Hierbei handelt es sich nicht um Pflegetätigkeiten, sondern um die liebevolle Zuwendung der Ehefrau, die nicht einer Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass die Beklagte mindestens 8 Stunden pro Tag Pflegedienstleistungen für ihren Ehemann erbracht hat. Darin sind die Leistungen, die der ambulante Pflegedienst erbracht hat, nicht enthalten.
Für die Pflegeleistungen, die die Beklagte erbracht hat, hält der Senat einen Stundensatz von etwa 9,00 EUR für angemessen. Für den Bereich der Haushaltsführung schätzt der Senat den Stundensatz für eine ungelernte Fachkraft bereits pauschal auf 9,00 EUR (Senat , Urteil vom 29.06.2010, Az.: I – 1 U 155/09 mit weiteren Nachweisen). Die Leistungen der Beklagten, die keine ausgebildete Altenpflegrein ist, sind mindestens vergleichbar mit den Leistungen einer solchen ungelernten Fachkraft.
In der Zeit von Februar 2006 bis August 2006 betrugen die nicht gedeckten Pflegekosten:[folgt eine Aufstellung]Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Arbeitsaufwand der Beklagten und damit ihr eigener Erwerbsschaden diesen Pflegekosten entspricht.
e) Der Senat ist auch nicht durch § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, anstelle der von der Beklagten geltend gemachten Rechnungsbeträge des Senioren-Zentrums, den vorstehenden Erwerbsschaden zuzuerkennen. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einen Anspruch, den es für unbegründet hält, nicht durch einen Anspruch ersetzen, den es für begründet hält (Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 308, Rb. 2) Eine solche Änderung des Streitgegenstandes liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte hat ihren Ersatzanspruch von Anfang an auf einen eigenen Erwerbsschaden aufgrund ihrer Verletzung gestützt. Bei der Berechnung ihres Schadens hat sich die Beklagte lediglich unzulässigerweise auf die Rechnungsbeträge des Senioren-Zentrums berufen. Dies hindert den Senat jedoch nicht daran, im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf der Basis der oben genannten Schätzgrundlagen einen Ersatzanspruch zuzuerkennen. Es handelte sich um denselben Lebenssachverhalt. Der Anspruch auf Erstattung der Rechnungsbeträge und des nunmehr zuerkannten Betrages schließen sich gegenseitig aus.
f) Die Beklagte hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 249,35 EUR gemäß § 3 PflVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG bzw. in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1,842, 843 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin.
Sie wurde am 20.12.2005 wegen Muskelschwäche und Gangunsicherheit behandelt. Diese Beeinträchtigungen beruhen ebenfalls auf dem Unfall. Die damit verbunden Zuzahlungen sind von der Klägerin somit ebenfalls zu erstatten.
Soweit das Landgericht der Beklagten hierfür im Tenor der angefochtenen Entscheidung 279,35 EUR zuerkannt hat, war das Urteil gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat auch das Landgericht der Beklagten lediglich den Rechnungsbetrag in Höhe von 249,35 EUR zuerkennen wollen.
Der Zinsausspruch beruht auf §§ 288, 291 ZPO.
2. Zur Klage
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 13.013,33 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat keine Leistungen der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Bei den gezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt 13.013,33 EUR handelte es sich um die Kosten der Unterbringung des Ehemannes der Beklagten in dem Pflegeheim vom 13.07.2005 bis zum 31.01.20006. Wie oben schon ausgeführt, hat die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Übernahme der Pflegekosten. Ihr steht aber ein eigener Anspruch aus § 11 StVG in Höhe dieser Kosten zu.
Die Beklagte war auch in der Zeit vom 13.07.2005 bis Januar 2006 wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage, ihren Ehemann zu pflegen. In der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 20.07.2005 konnte sie die Arbeit schon deswegen nicht leisten, weil sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Aber auch in der Folgezeit bis Januar 2006 konnte die Beklagte diese Tätigkeit nicht ausüben. Auf die vorstehenden Ausführungen für die Zeit von Februar bis August 2006 nimmt der Senat Bezug. Der Erwerbsschaden der Beklagten in der Zeit vom 13.07.2005 bis zum 31.01.2006 ist jedenfalls so hoch wie der Betrag, der für die vollstationäre Pflege des Ehemannes gezahlt werden musste (s. o.).
Da ein Erstattungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW 2003, Seite 1943). Ob, in welchem Umfang und für wen der Ausfall einer Pflegekraft in der Familie einen ersatzfähigen Schaden begründet, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nicht geklärt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 45, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 27.975,07 EUR festgesetzt.