Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den unter Anordnung des Sofortvollzuges ergangenen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis zu Recht abgelehnt hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.9.2009 hat der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. § 11 FahrlG widerrufen und ihm aufgegeben, die Erlaubnisurkunde abzugeben sowie seinen Fahrlehrerschein vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe bzw. Vorlage der Urkunden hat der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat in der vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung festgestellt, er sei bereits deshalb unzuverlässig, weil er einem Dritten, dessen inländische Fahrerlaubnis entzogen war und der keine medizinisch-psychologische Untersuchung zu ihrer Wiedererlangung habe ablegen wollen, die Gelegenheit vermittelt habe, über einen Mittelsmann einen moldawischen Führerschein gegen Zahlung von 3.000,00 € zur Verwendung im Inland zu erwerben, und zwar auf der Grundlage einer Kopie des eingezogenen und nicht mehr gültigen Führerscheins. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst einen finanziellen Vorteil aus der Vermittlung gezogen habe und dass es sich nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, weil er als Fahrschulinhaber eine besondere Verantwortung für die Wahrung der durch deutsche Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit habe. Dies gelte jedenfalls für die den Umständen nach ersichtlich nichtoffizielle Beschaffung von absehbar gefälschten Urkunden. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller sei nur wegen geringen Verfolgungsinteresses nach § 153 StPO eingestellt worden. Ob die Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2009 im Ausland rechtmäßig hätte erworben werden können, sei unerheblich, weil es jedenfalls dem Antragsteller verwehrt gewesen sei, an einem solchen Erwerb auf inoffiziellem Weg mitzuwirken. Die zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Vorlage der Erlaubnisurkunde sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es sei im Zeitpunkt der Vermittlung noch zulässig gewesen, eine ausländische Fahrerlaubnis zu erwerben, auch wenn zu einem Erwerb in Deutschland hier noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich die Verpflichtung zur Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn dieser in Deutschland nur nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erworben werden könne; erst seit dem 19.1.2009 könne die Anerkennung abgelehnt werden. Deshalb sei seine Vermittlungstätigkeit legal gewesen. Er habe trotz des gezahlten Geldbetrages nicht erkennen können, dass der Dritte einen gefälschten Führerschein erwerben werde, weil es in Ländern Süd- und Osteuropas üblich sei, für gute Behördenkontakte zu zahlen, um den Verfahrensgang zu beschleunigen. Auf die Einstellung des Strafverfahrens habe er keinen Einfluss gehabt. Er habe schließlich nicht wiederholt und gröblich gegen Pflichten verstoßen; dies sei jedoch Voraussetzung für einen Widerruf.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner angegebene Begründung zur Erforderlichkeit der Anordnung des Sofortvollzuges geltend, die Gefahr, er könne seine privilegierte Stellung als Fahrschulinhaber zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen nutzen, bestehe bereits deshalb nicht, weil er keine strafbaren Handlungen begangen habe und es deshalb auch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit und einer Schädigung der Allgemeinheit kommen könne. Dieses Vorbringen übergeht, dass die vom Verwaltungsgericht gebilligte Begründung des angefochtenen Bescheids darauf abzielt, dem Antragsteller als Fahrschulinhaber bereits im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zu nehmen, die Verkehrssicherheit durch die Vermittlung von Fahrerlaubnissen an nicht geeignete Personen zu gefährden. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Vermittlung der Gelegenheit zum Erwerb eines gefälschten ausländischen Führerscheins auch eine Straftat darstellt oder nicht, sondern allein darauf, ob eine Gefährdung oder Schädigung der Allgemeinheit zu gewärtigen ist. Unabhängig davon ist die Frage, ob die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers strafbar ist, nicht in seinem Sinne positiv dadurch beantwortet, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5.8.2008 (Az.: 292 Js 4934/09) das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet vielmehr nur, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer - möglicherweise doch begangenen - Straftat des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) abgesehen hat.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend keine Veranlassung gesehen, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, offensichtlich rechtmäßig ist und demgemäß das dagegen eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Gemessen daran legt die Beschwerde keine Gründe für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis u. a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist. Nach dieser Regelung wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in den genannten Regelungen entspricht demjenigen des allgemeinen Gewerberechts (vgl. OVG NW; Urt. v. 3.6.1996, GewArch 1997, 27). Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 FahrlG ist nach dem Gesetzeswortlaut eine gebundene Entscheidung, die nicht aufgrund von Ermessenserwägungen zu treffen ist (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996, GewArch 1997, 72; SächsOVG, Beschl. v. 10.8.2010 - 3 B 521/09 -; BayVGH, Beschl. v. 5.10.2006 - 11 CS 05.2748 -, jeweils zitiert nach juris).
Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers hat auf der Grundlage von Tatsachen zu erfolgen, d. h., auf der Grundlage von Bestehendem oder Geschehenem, das einem Beweis zugänglich ist (vgl. Heß, in:Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Juni 2010, § 35 Rn. 53). Hierbei kann es sich auch um strafrechtliche Verurteilungen handeln. Die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist jedoch nicht auf strafrechtliche Verurteilungen als heranzuziehende Tatsachen beschränkt. Vielmehr können die in Straf- und sonstigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel auch dann verwertet werden, wenn es wegen einer Einstellung des Verfahrens nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder Ahndung als Ordnungswidrigkeit gekommen ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 4.8.2008 - 9 B 2897/08 -, zitiert nach juris). Lediglich bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen scheiden als Tatsachen im gewerberechtlichen Sinn aus (vgl. Heß, a. a. O.).
Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrschulinhabern eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zukommt (vgl. VG Hannover, a. a. O.; VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 - 1 B 88/09 -, zitiert nach juris). Es gehört zu den Kernaufgaben von Fahrschulinhabern, die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerber sicherzustellen und ihnen die zum erfolgreichen Abschluss der theoretischen und praktischen Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die Vorbildfunktion darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Vermittlung der Gelegenheit zum Erwerb eines ausländischen Führerscheins zur Nutzung im Inland unter den hier gegebenen Umständen der Anschein erweckt wird, Fahrerlaubnisse seien käuflich. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen, auch wenn diese Personen bei einem Neuerwerb der Fahrerlaubnis im Inland keine erneute Fahrschulausbildung hätten absolvieren müssen. Dem Antragsteller hätte sich hier den Umständen nach aufdrängen müssen, dass die Verwendung der Kopie eines eingezogenen Führerscheins, die Zahlung eines hohen Geldbetrags sowie die Vermittlung über einen Dritten nicht geeignet sein konnte, in Moldawien eine amtliche Fahrerlaubnis und einen echten Führerschein zu erlangen, sondern das hohe Risiko bestand, einen gefälschten Führerschein zu erwerben.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, im Zeitpunkt der Vermittlung habe die rechtliche Möglichkeit bestanden, auch ohne erneute medizinisch-psychologische Untersuchung einen ausländischen Führerschein zu erwerben, weshalb entsprechende Vermittlungstätigkeiten zulässig gewesen seien, stellt dies seine fehlende Zuverlässigkeit nicht in Frage. Der Vortrag ist eher geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu belegen, weil er damit die Unkenntnis grundlegender berufsbezogener Regelungen offenbart (vgl. dazu Heß, a. a. O., Rn. 74 f.), deren Sinngehalt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt. Maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers geltende Rechtslage. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts Wittenberg im Urteil vom 26.2.2009 (Az.: 2 Ds 116/08), das in dem Verfahren gegen den Dritten ergangen ist, dem der Antragsteller die Gelegenheit zum Erwerb der Fahrerlaubnis vermittelt hat, ist wegen des Ausstellungsdatums der gefälschten Dokumente (23.1. bzw. 29.1.2007) auf die damals geltenden und zum 30.10.2008 außer Kraft getretene Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (BGBl. III, Gliederungsnummer 9234-4, mit späteren Änderungen - IntKfZV) abzustellen. Nach deren § 4 Abs. 1 Satz 1 durften Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FeV hatten. Diese Berechtigung galt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntKfZV zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, oder denen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfZV die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen oder versagt worden war, oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden war, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hatten(vgl. nunmehr § 29 FeV). Der Antragsteller hätte somit ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die dem Dritten vermittelte moldawische Fahrerlaubnis, selbst wenn sie echt gewesen wäre, ihn nicht zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigt hätte. Soweit der Antragsteller auf die in § 28 FeV geregelte Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die hierzu ergangene Rechtsprechung abstellt, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil Moldawien weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Annahme seiner Unzuverlässigkeit schließlich nicht entgegen, dass nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG Unzuverlässigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn der Erlaubnisinhaber wiederholt und gröblich gegen Pflichten verstoßen hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen, er jedoch allenfalls einen einzelnen Pflichtverstoß begangen habe. Bereits die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG zeigt, dass sich die Unzuverlässigkeit nicht nur aus einer Verletzung der sich aus dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, sondern auch aus einer Verletzung anderer Pflichten ergeben kann (vgl. z. B. BayVGH, Beschl. v. 5.10.2006 - 11 CS 05.2748 -, zitiert nach juris; OVG NW, Urt. v. 3.6.1996, GewArch 1997, 27). Dem Regelungszusammenhang von § 21 Abs. 2 FahrlG kann darüber hinaus zugleich entnommen werden, dass sich neben gröblichen und wiederholten Verstößen gegen Pflichten aus dem Fahrlehrergesetz die Annahme der Unzuverlässigkeit i. S. V. § 21 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz FahrlG gegebenenfalls auch auf einmalige und zumindest ähnlich schwer wiegende sonstige Vorgänge stützen kann.
Die im Fahrlehrergesetz geregelten Pflichten eines Fahrschulinhabers beinhalten im Wesentlichen Überwachungs-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten: § 16 FahrlG verpflichtet den Fahrschulinhaber,dafür zu sorgen, dass die Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen (§ 6 Abs. 1, 3 FahrlG) entspricht, in der Fahrschule beschäftigte Fahrlehrer sachgerecht angeleitet und überwacht werden und sie ihren Pflichten nachkommen, und dass sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Nach §§ 17, 18 FahrlG ist der Fahrschulinhaber verpflichtet, den in der Vorschriften im Einzelnen geregelten Anzeigepflichten nachzukommen bzw. die vorgesehenen Aufzeichnungen vorzunehmen. Diese Pflichten, deren Verletzung Ordnungswidrigkeiten darstellen (vgl. § 36 FahrlG), sollen somit im Interesse der Fahrerlaubnisbewerber sicherstellen, dass diese eine ordnungsgemäße Ausbildung erfahren und die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzen, dies in geeigneter Weise zu überwachen. Da ein im Einzelfall festgestellter Verstoß minderer Schwere gegen die sich aus dem Fahrlehrergesetz ergebenden Verpflichtungen regelmäßig noch nicht eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung in Frage stellt und somit den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers noch nicht trägt, ist die Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG erklärlich, wonach bei wiederholten und gröblichen Pflichtverletzungen die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist (vgl. dazu Heß, a. a. O., Rn. 54). Die gleiche Annahme ist jedoch auch bei einem einmaligen Verstoß von erheblichem Gewicht zulässig. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Aus der Einstellung des gegen den Antragsteller geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens folgt nichts anderes. Die Bewertung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers durch die Staatsanwaltschaft, die eine geringe Schuld bzw. ein geringes Verfolgungsinteresse i. S. v. § 153 Abs. 1 StPO angenommen hat, steht der Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragsteller nicht entgegen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich hier aus der Vermittlungstätigkeit objektiv Rückschlüsse auf das künftige ordnungsrechtliche Verhalten des Antragstellers haben ziehen lassen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.05.2007, NVwZ-RR 2007, 673).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).