Der im Haftpflichtprozess verklagte Haftpflichtversicherer darf - ebenso wie der verklagte Versicherungsnehmer - die Unfalldarstellung des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten, da er im Hinblick auf § 3 Nr. 1 PflVG a. F. die Darlegungs- und Beweislast hat. Bestreitet der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dennoch mit Nichtwissen, muss das Gericht sie gem. § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit hinweisen. Es darf nicht statt dessen von einem strittigen Unfallverlauf ausgehen, insbesondere wenn der Kläger nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz von einer vollen Haftung dem Grunde nach ausgehen durfte.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Sprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 09.10.2007 auf der Münchener Straße in W. geltend, in welchen sie als Fahrradfahrerin verwickelt war. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.02.2010 (Bl. 31/23 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 20.04.2010 (Bl. 30 d.A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.05.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 54 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.07.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 61 d. A.) begründet.
Die Klägerin beantragt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die Berufungserwiderung vom 07.10.2010 (Bl. 70/71 d. A.), sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2010 (Bl. 72/76 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. Das Landgericht hat nicht nur den Parteivortrag unzureichend gewürdigt, sondern auch eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verneint.
I. Die Feststellung des Erstrichters, die Haftung dem Grunde nach sei bestritten, beruht auf einer zweifelhaften Wertung des gegenseitigen Parteivortrags und hätte zumindest eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Der Erstrichter hätte seiner Entscheidung deshalb auch nicht zu Grunde legen dürfen, dass die Klägerseite keine ausreichenden Beweisangebote zur Feststellung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten vorgelegt hat.
1. Der Klägervertreter hat schon in der Klageschrift vom 01.10.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er davon ausgeht, dass der Hergang des Verkehrsunfalls und die Alleinhaftung der Beklagten unstreitig seien. Im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte sodann erklärt, dass „ sie sich (vorsorglich) zu den Einzelheiten des Vorfalls mit Nichtwissen erklärt" . Ergänzend wurde lediglich noch vorgetragen, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs die Klägerin nicht gesehen habe, obwohl er sich sorgfältig nach links und rechts orientiert habe.
Das Landgericht hätte bei dieser Sachlage die Parteien gem. § 139 ZPO aufklären müssen, wenn es die Haftung dem Grunde nach als bestritten angesehen hat. Angesichts des vorprozessualen Regulierungsverhaltens der Beklagten konnte die Klägerin auch nach der Klageerwiderung berechtigterweise davon ausgehen, dass die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten wird und zum Unfallablauf daher kein weiterer Darlegungsbedarf besteht. Das Landgericht hätte ferner die Beklagtenseite darauf hinweisen müssen, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, soweit die betreffende Partei die Darlegungslast hat (vgl. BGH WM 1988, 1494 [1496]; NJW 1989, 161) und der Haftpflichtversicherer das Unfallgeschehen - abgesehen vom Fall eines fingierten Unfalls - im Hinblick auf § 3 Nr. 1 PflVG a. F. wie auch sein Versicherungsnehmer (AG Bruchsal VersR 1986, 498) grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten darf (OLG Frankfurt a. M. VersR 1974, 585; Senat , Urt. v. 16.07.2004 - 10 U 2026/04; Beschl. v. 08.11.2005 - 10 U 3968/05; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 138 Rz. 17; StJ/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 138 Rz. 48; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 138 Rz. 20; a. A. MüKo-ZPO/Wagner, 3. Aufl. 2008, § 138 Rz. 29; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rz. 15; zweifelnd auch AK-ZPO/Schmidt, 1987, § 138 Rz. 73).
Es erscheint auch höchst zweifelhaft, ob tatsächlich im bisherigen Sachvortrag der Beklagten ein Bestreiten der Alleinhaftung im Sinne des § 138 III ZPO gesehen werden kann. Angesichts der insoweit völlig eindeutigen Erklärung der Klägerin, sie gehe von einer unstreitigen Alleinhaftung der Beklagten aus, hätte es wohl auch einer ähnlich eindeutigen Erklärung der Beklagtenseite bedurft, dass die Alleinhaftung bestritten wird.
Die Beklagte hat im übrigen in der Klageerwiderung vom 14.12.2009 zugegeben (Ziffer I 1), dass die Klägerin beim Betrieb eines bei der Beklagten versicherten LKWs verletzt worden ist. Allein schon aufgrund dieser Einlassung hätte eine Haftung dem Grunde nach nicht mehr grundsätzlich verneint werden dürfen.
2. Das angefochtene Urteil beruht außerdem auf einer offensichtlichen Verkennung des Parteivortrags und einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Das Erstgericht geht fehl, wenn es ausführt, dass mangels nachgewiesenen Unfallverlaufs die Unfallkausalität der Verletzungen der Klägerin nicht bewiesen sei. Es verkennt, dass es für die Kausalität bereits genügt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen besteht, ohne dass die Details des Unfallgeschehens insoweit von Bedeutung sind.
Ohnehin hätte eine zutreffende Beweiswürdigung zu dem Ergebnis geführt, dass die Klägerin die Unfallkausalität jedenfalls bezüglich der Primärverletzungen ausreichend nachgewiesen hat. Es ist nicht zutreffend, dass die Klägerin kein taugliches Beweisangebot für den Unfallhergang angeboten hat. Der Erstrichter wertet die vorgelegten Krankenunterlagen zwar zunächst zutreffend dahingehend, dass sie über den konkreten Unfallhergang keine Aussagen treffen, verkennt aber, dass diese Unterlagen jedenfalls den Beweis dafür liefern, dass die Beklagte noch am Tag des Unfalls mit einer Unterschenkelprellung, einer Sprunggelenksdistorsion und Abschürfungen für drei Tage in stationärer Behandlung war. Der Erstrichter übergeht ferner die in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2010 durchgeführte Parteianhörung der Klägerin und den Umstand, dass in diesem Termin mit Schriftsatz vom 22.02.2010 auch Lichtbilder vorgelegt wurden, die einen Zusammenstoß zwischen Fahrrad und Beklagten-Lkw zweifelsfrei bestätigen. Vorgelegt wurde ferner die schriftliche Aussage des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, in welchem dieser den Zusammenstoß, sowie den Umstand, dass der Fuß der Klägerin eingeklemmt war und erst nach einer Versetzung des LKWs befreit werden konnte, bestätigte. Die Beklagte hat der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nicht widersprochen.
Nach Würdigung dieser Umstände bestehen auch unter Berücksichtigung der Beweisanforderungen des § 286 ZPO nicht die geringsten Zweifel daran, dass sich die Klägerin beim streitgegenständlichen Unfallgeschehen auch verletzt hat.
3. Der Senat hat - entgegen seiner sonstigen Praxis - im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.
Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen. Nachdem der Erstrichter bereits den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach verneint hat, fehlt bisher jegliche Beweiserhebung zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten.
Die erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (BGH NJW 1957, 714 = ZZP 71 [1957] 470; OLG Köln VersR 1977, 577; 1997, 712; Senat , Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. 1988, § 539 Anm. B III d; Zöller/Heßler a.a.O. § 538 Rz. 28).
Die Frage der Zurückverweisung wurde in der mündlichen Verhandlung auch mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht entgegengetreten.
II. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris]).
Die Gerichtskosten waren gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt; dies gilt jedenfalls bei einem - hier gegebenen - offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung (BGH NJW 1962, 2107 = MDR 1962, 45; BGHZ 98, 318 [320]; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 - V ZR 7/92 [Juris]; NJW-RR 2003, 1294; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris]).
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris]; Thomas/Putzo/Hüßtege a.a.O. § 708 Rz. 11), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG Düsseldorf a.a.O. ; Senat a.a.O. ).
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.