Ein Anspruch auf eine Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis besteht nicht, vielmehr ist die Entscheidung, ob diese erteilt wird in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Auf die Frage, ob das Gericht eine Entscheidung für zweckmäßig hält, kommt es dabei nicht an. Das Gericht darf keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen. Eine selbst gesetzte Richtlinie der Verwaltung, wonach ein Härtefall nur anerkannt werden kann, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnort und der nächsten zumutbaren Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mindestens zehn Kilometer beträgt, ist nicht zu beanstanden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Mindestalters zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B für Fahrten zur Ausbildungsstelle des Klägers.
1. Der am 22. April 1991 geborene Kläger wohnt in ... . Er absolviert derzeit eine Ausbildung zum Industriemechaniker in ... . Er arbeitet von Montag bis Donnerstag jeweils von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Es sei ihm kaum möglich, die Ausbildungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Eine direkte Verbindung zwischen ... und ... gäbe es nicht. Die bestehende Verbindung über ... könne wegen der Arbeitszeiten nicht benutzt werden. Der Kläger müsse von ... aus 6,7 Kilometer bis zur Bushaltestelle ... fahren, um den Linienbus nach ... zu erreichen. In ... müsse er von der Haltestelle ... aus nochmals etwa zwei Kilometer zu Fuß bewältigen. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, mit einem Leichtkraftrad nach ... zu fahren. Der Bus fahre um 5.55 Uhr in ... ab. Ab Oktober sei es um diese Zeit dunkel. Auf der Kreisstraße herrsche viel (LKW-) Verkehr, sie sei in schlechtem Zustand. Noch für dieses Jahr sei der Umbau der Kreisstraße geplant, was Umleitungen und damit noch weitere Wege zur Folge habe. An der Haltestelle bestehe keine Möglichkeit, ein Leichtkraftrad sicher und geschützt vor Diebstahl oder Sachbeschädigung abzustellen. Bei schlechtem Wetter komme der Kläger zudem nass in ... an, sitze dann durchnässt im Bus und müsse sich in ... unter größtem Zeitdruck (Ankunft des Busses: 6.29 Uhr) wieder auf den Fußmarsch machen. Der Vater des Klägers sei schwer krank. Die Mutter müsse nicht nur allein den landwirtschaftlichen Betrieb bewältigen, sie müsse den Vater zudem häufig, zum Teil täglich, zum Arzt fahren. Es sei ihr nicht zumutbar zusätzlich noch bei schlechtem Wetter den Kläger zur Bushaltestelle zu bringen und ihn abends wieder abzuholen. Es liege deshalb ein Härtefall vor.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 wies das Landratsamt ... den Antrag des Klägers auf Ausnahme vom erforderlichen Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B zurück. Bei der Zulassung entsprechender Ausnahmen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Sie komme nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Bedürfnisses in Frage, dessen Nichtberücksichtigung für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Die Entfernung von 6,7 Kilometern zur Bushaltestelle sei mittels Leichtkrafträdern, für die der Kläger eine Fahrerlaubnis erhalten könne, zu bewältigen. Soweit dies witterungsbedingt problematisch sei, sei es den Erziehungsberechtigten zuzumuten, eine andere Beförderungsmöglichkeit zu organisieren. Das Landratsamt erteile generell Ausnahmen vom erforderlichen Mindestalter für die Klasse B nur bei Entfernungen von über 10 Kilometern zur nächsten zumutbaren Bushaltestelle, da es davon aus gehe, dass kürzere Strecken zumutbar seien. Ungeachtet dessen würden Ausnahmen erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erteilt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
2. Der Kläger beantragt,den Bescheid des Landratsamts ... vom 18. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 10. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Kläger eine Ausnahme vom Erfordernis des Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B, beschränkt auf Fahrten zur Ausbildungsstelle für zu genehmigen.3. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Vom Mindestaltererfordernis könne nur in Härtefallsituationen abgesehen werden. Eine verständige Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Antragstellers führe hier nicht zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Junge Autofahrer seien überproportional am Unfallgeschehen beteiligt, aus diesem Grund seien Ausnahmen vom Mindestaltererfordernis erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres vertretbar. Die Wegstrecke zur Ausbildungsstelle bedinge keinen Härtefall. Im Interesse der Gleichbehandlung habe das Landratsamt ... sich intern Richtlinien gegeben, danach seien besondere Härten erst ab einer Wegstrecke 10 Kilometern bis zum nächsten erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme vom Erfordernis des Mindestalters zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) beträgt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B 18 Jahre. Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV kann das zuständige Landratsamt Ausnahmen vom jeweils vorgeschriebenen Mindestalter zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme besteht aber nicht, vielmehr ist die Entscheidung, ob diese erteilt wird in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Auf die Frage, ob das Gericht eine Entscheidung für zweckmäßig hält, kommt es dabei nicht an. Das Gericht darf keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht nur überprüfen, ob die Ablehnung der Ausnahme rechtswidrig ist, weil die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat.
2. Ermessensfehler sind hier jedoch nicht ersichtlich.
a) Zunächst ist dabei zu überprüfen, ob das Landratsamt sich überhaupt dessen bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Denn die Behörde ist zur Ausübung ihres Ermessens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Ein solcher "Ermessensnichtgebrauch" bzw. eine "Ermessensunterschreitung" liegen hier aber nicht vor, wie die umfangreichen Ausführungen über die Ausübung des Ermessens im streitgegenständlichen Bescheid, die noch durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 10. September 2007 ergänzt wurden, zeigen.
b) Eine nach § 114 VwGO zu beanstandende Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch das Landratsamt liegt ebenfalls nicht vor. Dies käme nur in Betracht, wenn die Behörde mit ihrer Ermessensentscheidung eine von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckte Regelung getroffen hätte, was hier schon deshalb nicht der Fall ist, weil eine Regelung gerade abgelehnt wurde.
c) Es liegt hier jedoch auch kein sogenannter "Ermessensfehlgebrauch" vor, das heißt, das Landratsamt hat von seinem Ermessen gerade nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht. Das Landratsamt hat sich bei seiner Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Bei der Ermessensentscheidung ist das Interesse des Klägers an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung den Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüberzustellen. Letztere haben einen sehr hohen Stellenwert, da die Verkehrssicherheit letztlich dem grundgesetzlich verbürgten Anspruch der Bürger auf Schutz von Leben und Gesundheit dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade junge Fahranfänger überproportional häufig an schweren Verkehrsunfällen beteiligt sind. Vom Mindestaltererfordernis kann damit nur abgewichen werden, um eine unbillige - vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte - Härte für den Einzelnen zu vermeiden (vgl. VG Augsburg vom 24.1.2003 - Au 3 E 03.1).
aa) Das Landratsamt hat dabei zunächst darauf verwiesen, dass es - im Interesse der Gleichbehandlung der Vielzahl der in seinem Zuständigkeitsbereich eingegangenen Anträge auf entsprechende Ausnahmen - sich selbst interne Richtlinien gegeben hat. Danach werden Ausnahmen grundsätzlich nur erteilt, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnort und der nächsten zumutbaren Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mindestens zehn Kilometer beträgt. Kürzere Strecken könnten, wie auch die Strecke zwischen Wohnort des Klägers und der Haltestelle ..., mit dem Fahrrad oder auch mit Kraftfahrzeugen, für welche der Kläger das Mindestalter bereits erreicht hat, bewältigt werden. Die eventuell fehlende Möglichkeit, Fahrzeuge an der Haltestelle sicher abzustellen, beträfe alle Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs gleichermaßen. Dies ist nicht sachfremd und daher auch nicht zu beanstanden.
bb) Die Behörden haben aber auch überprüft, ob besondere Umstände, die in der Situation des Klägers, das heißt hier insbesondere in der Situation seiner Eltern, begründet sind, ein Abweichen von dieser Richtlinie zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten. Es wurde überprüft, ob sie Härten begründen, die den Kläger gegenüber den mit der Richtlinie bereits berücksichtigten Ausnahmenfällen zusätzlich belasten. Dass Landratsamt und Regierung hier weitere Härten, die den Kläger von anderen Jugendlichen in vergleichbarer Situation unterscheiden würden, verneint haben, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Landratsamt keineswegs der ohnehin übermäßig belasteten Mutter des Klägers auch noch zumutet, ihren Sohn täglich zur Haltestelle zu fahren bzw. ihn von dort wieder abzuholen. Die Mutter des Klägers hat vorgetragen, es sei witterungsbedingt häufig notwendig, den Kläger zur Haltestelle zu bringen und wieder abzuholen, zudem sei es im Winterhalbjahr noch dunkel, wenn der Kläger morgens aufbrechen müsse, was wegen der erheblichen Verkehrsbelastung der Straße zu einer übermäßigen Gefährdung führe. Demgegenüber weisen die Behörden nicht zu Unrecht darauf hin, dass diese Situation den Kläger und seine Familie nicht von anderen Familien im ländlichen Bereich unterscheidet, wo generell häufig Fahrdienste geleistet werden müssen. Bezüglich der relativ wenigen Frosttage im Winter mit schneebedeckten, glatten Straßen sei es deshalb auch in der schwierigen Situation der Familie des Klägers zumutbar, Mitfahrgelegenheiten zu organisieren bzw. im Einzelfall doch selbst zu fahren. Dass das Landratsamt bei Berücksichtigung aller Umstände das Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs höher wertet, als die persönlichen Interessen des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
cc) Letztlich weist das Landratsamt noch darauf hin, dass es - selbst wenn das Vorliegen einer besonderen Härte vorliegen würde - in Übereinstimmung mit den angrenzenden Landratsämtern - Ausnahmen vom Mindestalter für die Klasse B erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr erteilt, so dass schon aus diesem Grund für den Kläger keine Ausnahme gewährt werden kann. Da das Landratsamt aber ohnehin keinen Härtefall annimmt, kommt es hierauf letztlich nicht an.
Da das Landratsamt die Ausnahmegenehmigung nach alldem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise versagt hat, kann dem Klagebegehren nicht entsprochen werden.
3. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.