Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung überhaupt vom Schutzzweck des § 249 BGB im Verhältnis zum Schädiger erfasst werden. Es ist dem Geschädigten jedenfalls zumutbar, in einfach gelagerten Fällen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen, die Deckungszusage selbst einzuholen.
Gründe:
I.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen).
II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, §§ 115, 116 VVG keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entstanden sind.
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.01.2010. Die vom Amtsgericht festgelegte Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist rechtskräftig. Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage.
Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Einholung der Deckungszusage um eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelt. Auch kann offen bleiben, ob den Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung seines Mandanten eine Hinweispflicht dahingehend trifft, dass durch die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Gebühren entstehen können. Nicht zu entschieden werden braucht ebenfalls, ob die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage überhaupt vom Schutzzweck des § 249 BGB im Verhältnis zum Schädiger erfasst wären (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2011, Az. 14 U 78/10).
Denn die Kammer hält die Kosten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Damit schließt sie sich der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.03.2011 – Az. VIII ZR 132/10 – an. Nach einhelliger Auffassung sind Rechtsverfolgungskosten dem Geschädigten nur dann zu ersetzen, wenn sie aus seiner Sicht erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH VersR 2006, 521).
Im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar anerkannt, dass sich der Geschädigte unmittelbar eines Rechtsanwalts bedienen darf, ohne dass es auf die Voraussetzung des Verzuges ankommen würde. Denn durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts hat der nicht juristisch vorgebildete Durchschnittsbürger die Möglichkeit, der Versicherung auf Augenhöhe zu begegnen. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer auf die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Einholung der Deckungszusage nicht übertragen. Denn der Rechtsschutzversicherer steht als Vertragspartner des Geschädigten in dessen Lager. Daher ist die anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prinzip der "Waffengleichheit" bei der Erstattung der Kosten für die Einholung der Deckungszusage nicht anzuwenden.
Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung in Anlehnung an die vorbenannte, aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass es dem Geschädigten zumutbar ist, in einfach gelagerten Fällen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen, die Deckungszusage selbst einzuholen. Vorliegend macht der Kläger auf Grundlage des Verkehrsunfalls vom 14.01.2010 mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.235,48 € geltend. Dieser Anspruch beinhaltet lediglich einen Sachschaden und setzt sich aus Reparatur-, Sachverständigenkosten sowie einer Kostenpauschale zusammen, die im Einzelnen nicht bestritten werden. Auch der zugrunde liegende Unfallhergang, dass der Beklagte zu 1. rückwärts auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr, ist einfach und überschaubar. Daher sieht die Kammer keine Erforderlichkeit i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB, für die Einholung der Deckungszusage einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist, bleibt es dem Geschädigten unbenommen, dann die Erteilung der Deckungszusage mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen.
Da die Kosten für die Einholung der Deckungszusage daher nicht erstattungsfähig waren, unterlag die Berufung der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, zumal sich der BGH in der oben genannten Entscheidung vom 09.03.2011 mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage befasst hat und sich die Kammer der Rechtsprechung des BGH anschließt.