- Wird der Betroffene bei einer Fahrt im öffentlichen Verkehr unter Einfluss von mehr als 1 ng/ml aktivem THC angetroffen, steht mangelndes Trennvermögen fest. Ergibt sich zudem aus einem Abbauwert von 46,4 ng/ml THC-COOH, dass er gelegentlicher Kiffer ist, so ist die Fahrerlaubnis ohne vorheriges Facharztgutachten oder medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu entziehen.
- Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9. Weder ist eine Abhängigkeit nötig noch bedarf es einer vorherigen Begutachtung.
- Es kommt im behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller vor den Blutprobenentnahmen ordnungsgemäß belehrt worden ist oder die Blutentnahme aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, etwa weil der Antragsteller ihr widersprochen hat und keine richterliche Anordnung für ihre Entnahme vorlag. Selbst wenn hier Mängel vorlägen, würde das die Verwertung der Blutprobenergebnisse im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht hindern, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt; es gibt hier keine Regeln über Beweisverwertungsverbote, da das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vorgeht.
Gründe:
Der Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. November 2010 wiederherzustellen,ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.
Die Entziehungsverfügung ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor.
1. Das Gericht geht hier bei summarischer Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass sich der Antragsteller bereits durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 16. Juni 2010 - verbunden mit gelegentlichem Cannabiskonsum - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird.
Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Danach rechtfertigt zwar der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum keine Fahreignungsüberprüfung, wenn es sich um einen Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr handelt; Fahruntauglichkeit liegt jedoch vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt.BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378/2379.Dafür reicht auch bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss aus.Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, weil er nicht in der Lage ist, zwischen Drogenkonsum und Fahren zu trennen. Von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ist auszugehen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Tetrahydrocannabinol (= THC) - Wert über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml liegt.BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - , NJW 2005, 349 ff. m.w.N.Jedenfalls bei einem erreichten THC-Wert von über 2,0 ng/ml ist davon auszugehen, dass der Fahrer nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.OVG NRW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.Hier hat der Antragsteller am 16. Juni 2010 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabisprodukten mit einem Wert von mehr als 2,0 ng/ml stand. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Uniklinikums Bonn vom 27. Juli 2010. Danach lag die THC-Konzentration - des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis - bei 3,8 ng/ml Serum und damit deutlich über dem Grenzwert von 2,0 ng/ml.
Aufgrund dieser Fahrt unter Drogeneinfluss über dem Wert von 2,0 ng/ml THC ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann und damit nicht fahrtauglich ist. Deshalb war es auch nicht erforderlich, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Eignungsgutachten einzuholen.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - und vom 07. Februar 2006 - 16 B 1392/05; VGH BW, Beschluss vom 07. März 2003 - 10 S 323/03 -, VBlBW 2003, 358.Auch die Anordnung eines Drogenscreenings war deshalb nicht geboten.
Ob der Betreffende bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss tatsächlich fahruntüchtig war, ist demgegenüber unerheblich,OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004, NZV 2005, 435; OVG Saarland, Beschluss vom 03. Mai 2007 - 1 B 23/07,ebenso das Vorliegen oder Fehlen von Ausfallerscheinungen- vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 435 -24 oder die Frage, ob die mangelnde Trennung von Konsum und Fahren vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 16 B 307/05, OVG Saarland, Beschluss vom 01. Juni 2006 - 1 W 26/06 -.Es ist vielmehr völlig unmaßgeblich, ob dem Fahrer ein Verschuldensvorwurf zur Last fällt.BayVGH, Beschluss vom 28. August 2006 - 11 CS 05.3086 -.Auf die Umstände im Einzelfall, die den Antragsteller zu seiner Fahrt veranlasst haben, kommt es daher grundsätzlich nicht an. Es geht vorliegend nicht um die straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung, sondern um die Wahrung der Verkehrssicherheit. Auch eine Wiederholungsgefahr muss nicht konkret feststehen, da sich der Antragsteller bereits durch die Fahrt unter akutem Cannabiseinfluss als fahrungeeignet erwiesen hat. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist nicht erkennbar. Der reine Zeitablauf seit der Fahrt am 16. Juni 2010 führt nicht zur Annahme der Wiedereignung. Hierzu bedürfte es der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.
Nach dem vom Gutachter weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure von 46,4 ng/ml THC-COOH - die als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zulässt -,OVG NRW, Beschluss vom 07. Januar 2003, DAR 2003, 187,lag zum Zeitpunkt des Verstoßes auch zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum vor (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Hier handelte es sich um eine spontan entnommene Blutprobe, bei der bei einem Wert zwischen 5 und 150 ng/ml THC-COOH gelegentlicher Konsum erwiesen ist.Vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18. Dezember 2002.Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei,vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -.Davon kann wegen des schnellen Abbaus von THC jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und der Entnahme der Blutprobe nicht mehr als 4 - 6 Stunden liegen. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4-6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65; VG Köln, Beschlüsse vom 17. Juli 2009 - 11 L 665/09 - und 22.November 2010 - 11 L 1566/10 -.Hier hat der Antragsteller jedoch gegenüber der Polizei und bei der Blutentnahme behauptet, der Konsum habe am vorherigen Wochenende und damit zumindest 3 - 4 Tage vor der Blutentnahme am 16. Juni 2010 (= Mittwoch) stattgefunden. Dann aber hätte bei tatsächlich einmaligem Konsum kein THC mehr nachweisbar sein dürfen; dies spricht - die Richtigkeit des Konsumzeitpunktes unterstellt - nach Maßgabe des dargestellten Fachschrifttums vielmehr gerade für wiederholten Konsum.Geiger a.a.O. S. 66.Im Übrigen folgt die Kammer der oben dargestellten Auffassung, eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml sei wissenschaftlich nicht möglich, jedoch nicht.Vgl. im übrigen OVG NRW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, für einen THC-Wert von (nur) 28,8 ng/ml als Nachweis für gelegentlichen Konsum.Diese Sicht des Gerichts folgt nach Maßgabe des genannten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18. Dezember 2002 daraus, dass beim Antragsteller neben dem THC-COOH-Wert auch THC festgestellt worden ist, wodurch ein mindestens zweimaliger - und damit gelegentlicher Konsum -h.M., vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006, DAR 2006, 349 m.w.N.,erwiesen ist. Dieser ist darüber hinaus auch dadurch nachgewiesen, dass beim Antragsteller sowohl am 23. März 2009 als auch am 10. November 2009 ausweislich der rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 07. Mai und 23. Dezember 2009 ein Cannabiskonsum nachgewiesen wurde.
Die Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit am 16. Juni 2010 nur einmalig Cannabis konsumiert, ist daher insgesamt widerlegt. Sie ist im Übrigen auch ohne den festgestellten THC-COOH-Wert nicht hinreichend plausibel und damit nicht zu seinen Gunsten verwertbar. Es spricht nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung ganz Überwiegendes dagegen, dass ein Erstkonsument bei zwangsläufig noch völliger Unerfahrenheit mit den Wirkungen des Cannabiskonsums das besondere Risiko einer anschließenden Fahrt mit dem Pkw eingeht und darüber hinaus angesichts der geringen Kontrolldichte der Polizei ausgerechnet bei dieser einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss auffällt. Im Hinblick darauf hätte er die Umstände dieses einmaligen Konsums und der anschließenden Fahrt substantiiert und glaubhaft schildern müssen.Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2008 - 16 B 868/08 - und vom 25.06.2009 - 16 B 620/09 -.Daran fehlt es jedoch vollständig.
Im Hinblick darauf lagen die Entziehungsvoraussetzungen vor.
2. Der Antragsteller ist darüber hinaus auch wegen des Konsums von Heroin und des Mischkonsums mit Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.S. insb. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232. Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2007, NJW 2008, 1465; VGH BW, Beschlüsse vom 15.05.2002, DÖV 2002,783, und vom 28.05.2002, NZV 2002, 477; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.08.2002, DAR 2002, 471, vom 16.06.2003, DAR 2003, 432, und vom 16.02.2004, Blutalkohol 41, 475; BayVGH, Beschlüsse vom 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 - und 20.09.2006 - 11 CS 05.2143 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2004, VRS 107, 397; OVG Saarland, Beschlüsse vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 - und vom 30.03.2006 - 1 W 8/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2004, VRS 107,229; Thür. OVG, Beschluss vom 30.04.2002, VRS 103, 391; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2005; NZV 2005, 435; VG Ansbach, Beschluss vom 05.05.2006 - AN 10 S 06.01474 -; VG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 - 11 L 841/08 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 2 StVG Rz. 17; Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Aufl. 2007, Rz. 170; Hartung, Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Betäubungsmitteln, VBlBW 2005, 369, 376; Dietz, Drogenmissbrauch und Kraftfahreignung, BayVBl 2005, 225,Bei Heroin handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von Betäubungsmitteln wie Heroin nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher auch dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 03. 2003 - 19 B 186/03 -.Einer vorherigen Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 - 4 FeV bedurfte es hierfür nicht,BayVGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 11 CS 03.2433 -;ebensowenig des Führen eines Kraftfahrzeuges unter Heroineinfluss. Der Betreffende muss auch nicht von Heroin abhängig sein.OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2005 - 1 W 12/05 -.Der Antragsteller hatte vor oder am 10. November 2009 Heroin zu sich genommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. Dezember 2009. Ob daraus resultierende Verfahren abgeschlossen sind, ist unerheblich; dass eine Sperrwirkung nach § 3 Abs. 3 StVG vorläge, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ferner hat der Antragsteller am 16. Juni 2009 gegenüber den kontrollierenden Polizisten ausgeführt, seit November (2008) kein Heroin mehr konsumiert zu haben; damit hat er selbst einen Heroinkonsum im November 2008 zugestanden.
Im Hinblick darauf steht bereits allein aufgrund des Konsums einer harten Droge die Fahrungeeignetheit des Antragstellers fest. Im Hinblick darauf ist auch aus diesem Grund von der mangelnden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ob er ein "Drogenproblem" hat, ist dafür nicht erheblich. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - allein, dass er nachgewiesenermaßen Heroin konsumiert hat.
Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als beim Antragsteller am 10. November 2009 auch ein Mischkonsum mit Cannabis vorlag, bei dem die Gefahr eines Unfalls noch erheblich erhöht ist.OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2005 - 16 B 1373/05 -.Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsverfügung die Fahreignung bereits wiedererlangt hatte (sofern dies nicht ohnehin erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigungsfähig ist). Hierfür müsste er zumindest den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringen (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2004 - 19 B 29/04 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.2002 a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.09.2006 - 11 ZB 06.835 -.Dies ist nicht geschehen. Dabei reicht die - bloße - Behauptung, keine Betäubungsmittel mehr zu sich zu nehmen, als Nachweis der Abstinenz nicht aus.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1999, NZV 2000, 345.Es kommt im vorliegenden behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller vor den Blutprobenentnahmen ordnungsgemäß belehrt worden ist oder die Blutentnahme aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, etwa weil der Antragsteller ihr widersprochen hat und keine richterliche Anordnung für ihre Entnahme vorlag. Selbst wenn hier Mängel vorlägen, würde das die Verwertung der Blutprobenergebnisse im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht hindern, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt; es gibt hier keine Regeln über Beweisverwertungsverbote, da das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vorgeht.Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 -; VGH BW, Beschlüsse vom 16. Juni 2003, NJW 2003, 3004 und vom 16. Mai 2007, NJW 2007, 2571; VG Köln, Beschluss vom 11. September 2008 - 11 L 1127/08 -; Geiger, Verwertung von Erkenntnissen über Drogen- und Alkoholauffällige im Ausland durch deutsche Fahrerlaubnisbehörden, DAR 2004, 184, 186.Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO erlangte Blutprobe, weil hier das überragend wichtige Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der damit verbundenen Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer (Artt. 2 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 GG) das - unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende - Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegt, zumal es sich bei der ärztlich durchgeführten Blutentnahme um einen Grundrechtseingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite handelt.So ausdrücklich und zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 12. September 2008 - 11 A 453/08 -, NJW 2009, 245. Ebenso VG Köln, Beschluss vom 15.04.2009 - 11 L 468/09 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2009 - 16 B 620/09 -.Aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ebenso wie im Beschluss vom 28. Juli 2008, DAR 2008, 691 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst im - hier nicht geltenden! - Strafverfahrensrecht nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht und auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres gebietet, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen.Vgl. dazu auch Heß/Burmann, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2008, NJW 2009, 899, 904 m.w.N.Dies gilt aus den genannten Gründen erst recht im Bereich des ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahrens.OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08-.Die mögliche ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung oder Nichtahndung des Vorfalls ändert hieran nichts. Das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss ist nach § 24a StVG (nur) eine Ordnungswidrigkeit, bei der eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht vorgesehen ist. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG gilt aber nur für strafgerichtliche Entscheidungen, bei denen rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen wie dem vorliegenden die Fahreignung eigenständig überprüfen und die Fahrerlaubnis gegebenenfalls unabhängig von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot entziehen.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116/93 -, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 19 B 862/04 -, DAR 2004, 721; VG Köln, Beschluss vom 06. August 2008 - 11 L 1095/08 -.3. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt hat.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -.In derartigen Fällen ist - abgesehen vom Nachweis der einjährigen Dogenabstinenz - entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl 2006, 18.Die bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen (mehr) zu sich zu nehmen, würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht ausreichen,vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999, NZV 2000, 345,ebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage regelmäßiger Drogenscreenings. Ohne medizinisch-psychologisches Gutachten lässt sich die verloren gegangene Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann die notwendige ( psychologische ) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 2/3 des Abdrucks.Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor. Allein der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum führt demgegenüber - wie bereits dargelegt - für sich gesehen nicht zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer Drogenkonsum - mit Auffallen im Straßenverkehr - allein durch Zeitablauf sozusagen "erledigt".
Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 3/4 des Abdrucks m. w. N.Dies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen verbunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen anzusetzenden Betrages.