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OLG Hamm Urteil vom 25.08.2010 - 20 U 74/10 - Zur Quotenbildung nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

OLG Hamm v. 25.08.2010: Zur Quotenbildung in der Fahrzeugversicherung nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit


Das OLG Hamm (Urteil vom 25.08.2010 - 20 U 74/10) hat entschieden:
  1. Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 VVG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    1. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50% zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.

    2. Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.

    3. Hier:
      Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote: 60%
      Endquote wegen entlastender Umstände: 50%

  2. Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.

  3. Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer Fahrzeugvollversicherung nach einem Unfall der Klägerin vom 15.08.2009 mit ihrem PKW Opel Astra in A.. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin, die vollen Ersatz ihres Fahrzeugschadens von 9.135,81 EUR verlangt, um 75 % gekürzt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollen Ersatz weiter.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und wegen der gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 9.135,81 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.283,95 EUR stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin sei um 75 % zu kürzen, weil sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille aufgewiesen. Bedenken gegen die Richtigkeit der durchgeführten Messungen oder gegen die urkundliche Verwertbarkeit des im Strafverfahren erstellten Gutachtens bestünden nicht. Die Klägerin habe einen groben Fahrfehler begangen, als sie von ihrer Fahrspur abgekommen und gegen eine Laterne geprallt sei. Dieses objektiv grobe Fehlverhalten sei auch subjektiv nicht entschuldbar. Der Vortrag der Klägerin, der Unfall sei auf einen Fahrzeugmangel zurückzuführen, sei nicht glaubhaft. Angesichts des objektiv besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens sei eine Anspruchskürzung um 75 % vorzunehmen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Zu Unrecht sei das Landgericht von dem Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille bei der Klägerin ausgegangen. Die in der Unfallnacht entnommene Blutprobe unterliege mangels Beachtung des Richtervorbehalts einem Beweisverwertungsverbot. Das Landgericht habe übersehen, dass sie unter Beweis gestellt habe, dass sie vor Fahrtbeginn lediglich ein Glas Rotwein getrunken habe und dass dies nicht zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille habe führen können.

Überdies habe das LG es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu dem behaupteten Lenkversagen des Fahrzeugs der Klägerin einzuholen. Ferner sei selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille die Annahme eines grobfahrlässigen Verhaltens ungerechtfertigt. Auch sei eine nahezu vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten unangemessen. Allenfalls eine Kürzung um 50 % sei zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, weitere 6.851,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört.


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin kann aus der Fahrzeugvollversicherung Leistung in Höhe von 50 % ihres Fahrzeugschadens verlangen; ein weitergehender Anspruch ist nicht gegeben, weil die Beklagte berechtigt ist, ihre Leistung um 50 % zu kürzen.

Die Klägerin hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; der Schwere ihres Verschuldens entspricht eine Leistungskürzung von 50 %.

I.

Grundsätzlich ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt.

Zwar hat die Beklagte in Ziffer A.2.8.1. Absatz 2 der vereinbarten "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008)" gegenüber der Klägerin bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser AVB gilt dieser Verzicht jedoch nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke. In diesem Fall hat sich die Beklagte in Absatz 3 Satz 2 das Recht "zur Kürzung" in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis vorbehalten. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

II.

Die Klägerin hat den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke grob fahrlässig herbei geführt. Versicherungsfall ist hier die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs durch den Unfall vom 15.08.2008, den die Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt hat.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364).

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweis des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt.

Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Die relative Fahruntüchtigkeit ist vom Versicherer zu beweisen ohne dass kraft Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könnte; erforderlich sind individuelle Feststellungen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. zum Ganzen HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rz 7 f m.w.N.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis für die Frage der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (Senat NZV 1994, 112).

2. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 0,59 Promille durch urkundsbeweisliche Verwertung des in der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Strafakte befindlichen Befundberichts über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration des Institutes für Rechtsmedizin in G. vom 19.08.2009 getroffen.

a) Entgegen der Rüge der Berufung hat es sich dabei nicht um eine unzulässige, gegen § 286 ZPO verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung gehandelt. Vielmehr handelt es sich bei der Verwertung dieses Gutachtens um eine zulässige urkundsbeweisliche Verwertung.

Um einen solchen Urkundsbeweis handelt es sich, wenn auf Antrag einer Partei ein Gutachten beigezogen und verwertet wird. Hier hatte sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die "amtliche Ermittlungsakte" bezogen (Bl. 32); das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die im Protokoll Bl. 69 genannten Blätter zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Senat hat die gesamte Strafakte zum Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht. Als Gegenstand der mündlichen Verhandlung gehört das Gutachten damit zu den Umständen, die das Gericht gemäß § 286 ZPO der Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit der bestrittenen Parteibehauptung zugrunde zu legen hat (BGH NJW 2006, 3496, 3498).

Da die Klägerin erstinstanzlich nur äußerst pauschal die Fehlerhaftigkeit der "Messung" geltend gemacht hat, war dieser Einwendung mangels jeglichen Tatsachenbezugs nicht nachzugehen, so dass urkundlich festzustellen ist, dass aus dem Sachverständigengutachten eine Blutalkoholkonzentration der Klägerin von 0,59 Promille folgt. Die Richtigkeit dieser Begutachtung wird im Übrigen untermauert durch den Umstand, dass eine noch an der Unfallstelle vorgenommene Atemalkoholkontrolle einen Atemalkoholwert von 0,64 Promille ergeben hat.

b) Ein Beweisverwertungsverbot besteht, anders als die Klägerin meint, nicht deshalb, weil der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO (zu letzterem jüngst BVerfG Beschluss vom 11.06.2010 2 BvR 1046/08) nicht beachtet worden wäre.

aa) Denn die Klägerin hat vor der Entnahme der Blutprobe schriftlich in diese eingewilligt. Durch ihre Unterschrift hat sie bestätigt, über die Freiwilligkeit der Zustimmung belehrt worden zu sein und mit der Blutprobenentnahme zu Beweiszwecken einverstanden zu sein. Die Wirksamkeit dieses Einverständnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, dass sie vor der Blutentnahme nicht belehrt und dass ihr lediglich gesagt worden sei, dass sie zur Blutentnahme "mitkommen" müsse. Denn jedenfalls dadurch, dass die Klägerin die ihr vorgelegte Einverständniserklärung gelesen und unterschrieben hat, ist sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie in eine Blutentnahme einwilligt. Ob sie bei einer Verweigerung der Einwilligung die Durchführung einer Blutprobenentnahme letztlich hätte verhindern können, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Klägerin gerade durch ihre Einwilligung die Vornahme einer Anordnung i.S.d. § 81 a Abs. 1 StPO entbehrlich gemacht hat. Im Übrigen glaubt der Senat der Klägerin nicht, dass sie – wie sie behauptet hat – "nicht mehr die Kraft hatte, sich dem Willen des Polizeibeamten zu widersetzen". Denn ausweislich des Protokolls, war die Klägerin sehr wohl in der Lage, sich dem Willen des Polizeibeamten zu widersetzen. Denn sie hat ihre Unterschrift zur Bestätigung, dass die Blutprobe entnommen und ordnungsgemäß beschriftet worden sei, verweigert. Die Frage, ob – hypothetisch – die Anordnung zur Entnahme durch die Ermittlungsbeamten hätte getroffen werden dürfen oder einem Richter vorbehalten gewesen wäre, stellt sich deshalb nicht.

bb) Ohnehin wäre selbst dann, wenn die Klägerin nicht wirksam in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hätte, kein Verwertungsverbot anzunehmen. Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des hiesigen 3. Strafsenats vom 18.08.2009 (3 Ss 293/08 = NJW 2009, 3109 betreffend die nächtliche Durchsuchung einer Wohnung) verweisen. Denn der hiesige 3. Strafsenat hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 30.03.2010 (III-3 RVs 7/10 = zfs 2010, 407) entschieden, dass das von ihm angenommene Beweisverwertungsverbot betreffend den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO nicht für Fälle vor dem Urteil vom 18.08.2009 gelte. Bei einem hier gegebenen Unfalltag des 15.08.2009 scheidet somit auch nach der Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats ein Verwertungsverbot aus.

c) Soweit die Klägerin pauschal und ohne jede weiteren Vortrag erstinstanzlich behauptet hat, dass die Messung fehlerhaft erfolgt sein müsse, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte für eine fehlerhafte "Messung" oder Auswertung nicht im Ansatz gegeben sind. Die Klägerin ist hierauf nicht, jedenfalls nicht mit Substanz zurückgekommen. Denn sie hat sich weiterhin auf ihren Vortrag beschränkt, am Unfallabend lediglich ein Glas Rotwein getrunken zu haben, so dass aus diesem Grund die Messung falsch sein müsse. Angesichts dessen, dass aufgrund des Gutachtens urkundlich fest steht, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille aufwies, kommt es auf den Vortrag zum Ausmaß des Alkoholkonsums nicht an. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2009, 244 berufen. Denn dort war – anders als hier – das konkrete Maß der Blutalkoholkonzentration gerade nicht urkundlich bewiesen, so dass dort Zeugen zum Maß des Alkoholkonsums zu vernehmen waren.

3. Der Senat kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht feststellen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug in alkholbedingt fahruntauglichem Zustand geführt hat. Denn der Unfall vom 15.08.2010 beruht auf einem alkoholtypischen Fahrfehler.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann vorliegend jedoch als typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung nicht eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt werden. Eine solche hat die Beklagte zwar erstinstanzlich behauptet; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung zeigt die Beklagte jedoch nicht auf. Zwar hat der Zeuge R. in seiner schriftlichen Zeugenaussage für die Polizei angegeben, dass die Klägerin ihm "recht zügig" entgegen gekommen sei; weitere Anhaltspunkte lassen sich der Strafakte jedoch nicht entnehmen.

bb) Ausfallerscheinungen als Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit lagen ebenfalls nicht vor. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht war für den Arzt eine Alkoholbeeinflussung "nicht merkbar"; die Einzelerhebungen lagen durchweg im unauffälligen Bereich.

cc) Allerdings ist hier als alkoholbedingte Ausfallerscheinung das grundlose Abkommen von der Straße bei übersichtlicher Verkehrsführung und guten Straßen- und Sichtverhältnissen festzustellen. Grundsätzlich ist ein solches Abkommen von der Straße ein allgemein ungewöhnlicher, grober Fahrfehler. Die Klägerin ist trotz eingeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und einer Laterne bei trockener, asphaltierter Fahrbahn vor einer Linkskurve gegen die am rechten Fahrbahnrand befindliche Laterne gefahren. Aufgrund der Angaben des Zeugen Rettig kann ferner festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Beeinflussung oder Ablenkung durch sonstiges Straßenverkehrsgeschehen im Bereich der Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen ist.

Zwar begründet auch ein ungewöhnlicher Fahrfehler wie das Abkommen von einer Fahrbahn nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit. Dies hat der Senat in seinem Urteil VersR 2007, 1553 für den Fall des Abkommens von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen entschieden. Ein solcher besonderer Umstand in der Fahrbahnbeschaffenheit ist hier auch im Hinblick auf die ausreichende Fahrbahnbreite jedoch nicht gegeben.

dd) Zu Recht ist das Landgericht der Behauptung der Klägerin, der Unfall beruhe auf einem Lenkversagen des Fahrzeugs der Klägerin, nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen. Denn dieser Vortrag der Klägerin ist offensichtlich ohne jede tatsächliche Grundlage erfolgt und deshalb prozessual ohne Bedeutung. Sowohl im vorgerichtlichen Schreiben vom 21.08.2009 als auch in der Klageschrift hat die Klägerin noch geltend gemacht, dass sie "auf Grund eines nicht näher definierbaren Fahrzeugmangels" die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe. Erstmals mit Schriftsatz vom 15.03.2010 hat die Klägerin behauptet, dass die Lenkung an der Unfallstelle versagt habe. Bei ihren Anhörungen vor dem Landgericht und dem Senat hat sie angegeben, dass sie nicht mehr habe lenken können und wegen des Lenkungsversagens auch ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen sei. Wenn allerdings die Klägerin tatsächlich vor und während des Unfalls den Eindruck eines Lenkungsversagens gehabt hätte, dann hätte nichts näher gelegen als dies unmittelbar nach dem Unfall, im Strafverfahren oder jedenfalls in der Klageschrift anzuführen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Gesichtspunkt des Lenkungsversagens nicht bereits im Verlauf des gegen sie gerichteten Strafverfahrens angeführt hat und sich nicht – gestützt auf diesen Gesichtspunkt – gegen den erlassenen Strafbefehl gewandt hat. Im Strafverfahren hat sie ebenfalls hiervon nichts geltend gemacht; im Gegenteil hat sie einen Strafbefehl wegen eines Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB rechtskräftig werden lassen.

Ebenfalls unglaubhaft ist die Darstellung der Klägerin, dass sie bereits zuvor wegen eines Lenkungsversagens in der Werkstatt gewesen sei. Zum einen ist es schon nicht nachvollziehbar, dass es am Fahrzeug "gerappelt" haben soll und sie "deshalb" nicht habe lenken können. Genauso wenig nachvollziehbar ist ihr weiterer Vortrag, dass der Fehler in der Werkstatt "computermäßig entfernt" worden sei. Niemand gibt sich nach einem plötzlichen Lenkungsversagen damit zufrieden, dass ein solch schwerwiegender Defekt "computermäßig entfernt" wird und begibt sich so dann mit dem Fahrzeug auf die 650 km weite Fahrt von M. nach A.. Tatsächlich ist – wie die Bescheinigung der Werkstatt zeigt – lediglich der Fehlerspeicher ausgelesen worden; von der Reparatur eines Lenkungsschadens ist dabei keine Rede.

ee) Damit ergibt sich, dass ein Versagen der Lenkung nicht ernsthaft in Betracht kommt und auch sonst kein anderer "nachvollziehbarer" Grund für den Unfall erkennbar ist. Zwar kann dann, wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn anzugeben, daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden (Senat VersR 2007, 1553); auch hat die Klägerin nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht keinerlei Auffälligkeiten gezeigt.

Es ist jedoch anerkannt, dass das Abkommen von der Fahrbahn durch einen alkoholisierter Fahrer bei einfacher Fahrsituation für eine relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers spricht (vgl. Senat VersR 1981, 924). Aus rechtsmedizinischer Sicht sind gerade das zu späte Erkennen einer Kurve und die Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und –radius alkoholtypische Fehlleistungen (Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28 Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz 45). Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass die Klägerin gerade wegen ihrer Alkoholbeeinflussung im Bereich einer Linkskurve gleichsam geradeaus gefahren ist (vgl. Senat r+s 1995, 374 für das Abkommen von der Fahrbahn in einer Rechtskurve; siehe auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB D 2 Rz 9 m.w.N.).

Der Klägerin ist nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigerter Vorwurf zu machen, denn es ist ihr jedenfalls der Vorwurf mangelnder Selbstprüfung zu machen.

III.

Die Kürzung des Leistungsanspruchs der Klägerin um 50 % entspricht der Schwere ihres Verschuldens.

1. Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 81 VVG Rz 21 sowie A.2.16.1. Rz 8).

Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier gegebene relative Fahruntüchtigkeit keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, weil es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises geht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28 Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz 44). Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicher Weise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB; die relative Fahruntüchtigkeit ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB (Fischer, 57. Aufl., § 316 StGB Rz 12). Dementsprechend ist die Klägerin hier durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Blutalkoholkonzentration bei der Klägerin mit einem Wert von 0,59 Promille eher am unteren Bereich der etwa bei 0,3 Promille einsetzenden Skala (Senat VersR 1990, 43, 44) liegt.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist.

Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines PKW im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache besteht – das Ausmaß der Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich, vgl. Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel § 81 VVG Rz 85 - und dieses Gefährdungspotential auch für jeden pflichtgemäß Handelnden erkennbar ist, und unter Berücksichtigung des Umstands des gleichzeitigen Vorliegens einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB dem Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von zumindest 50 % erfolgt, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen.

Anders als das Landgericht gemeint hat, gebietet es die Rechtssicherheit nicht, ein Quotenmodell anzuwenden, das sich auf die Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % beschränkt (das seitens des Landgerichts in Bezug genommene Urteil des LG Münster r+s 2009, 501 wendet die von ihm gefundenen Quotenstufen allerdings mit der Maßgabe an, dass die Quote letztlich innerhalb der Quotenstufen bemessen wird, vgl. auch LG Münster r+s 2010, 323). Denn dieses Modell ist zu grob, die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen und damit dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht zu werden, die Leistungskürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, das stets nur individuell bemessen werden kann, vorzunehmen. Deshalb kann auch ein Vorgehen in Schritten zu 10 % geboten sein, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. Nugel MDR 2010, 597, 599). Auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB bzw. § 9 StVG entspricht ein Vorgehen in solchen Schritten gängiger Praxis (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 254 BGB Rz 64 mit dem Hinweis, dass Anteile von weniger als 10 % von der Rechtsprechung in der Regel nicht berücksichtigt werden).

2. Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung um 75 % grenzt bereits an den Bereich der schwerwiegendsten groben Fahrlässigkeit an. Dieser Kürzungsbereich ist höheren Blutalkoholkonzentrationen vorzubehalten, wobei der Senat eine Leistungskürzung um 100 % für den Regelfall der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille als der Schuldschwere entsprechend erachtet (vgl. Halbach in Stiefel/Maier a.a.O., A.2.16.1. Rz 21).

Ausgehend von einer Kürzung um 50 % für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3 Promille bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB hält der Senat hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille im Ausgangspunkt eine Kürzung um 60 % für schuldangemessen.

Der Senat kann dem sog. Goslarer Orientierungsrahmen (mitgeteilt etwa von Nugel MDR 2010, 597 ff), der ab 0,5 Promille bis zur Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit eine Kürzung um 50 % und ab 1,1 Promille eine solche um 100 % zum Inhalt hat, nicht folgen. Weder das Massengeschäft der Kraftfahrtversicherung noch die Praktikabilität der Quotenbildung erfordern eine solch grobe Aufteilung. Vorzugswürdig ist es deshalb, ausgehend von einer Kürzung von 50 % für den Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit eine nach dem Grad der Alkoholisierung steigende Kürzung vorzunehmen, wobei die individuelle Wirkung des Alkohols auf den Fahrer nicht von vornherein außer Betracht bleiben darf.

Jedoch sind vorliegend Umstände gegeben, die das Maß des Verschuldens der Klägerin in einem etwas milderem Licht erscheinen lassen. So bildete den Anlass für die Fahrt der Klägerin von ... nach A... die kurz zuvor erhaltene Nachricht von der Krebserkrankung der Schwiegermutter und der Aufnahme des Vaters in die stationäre Krankenhausbehandlung. Dabei hatte die Klägerin die 650 km weite Fahrt erst nach Absolvierung ihres Arbeitstages nach 17.00 Uhr angetreten und ihr Ziel gegen 23.30 Uhr erreicht. Zwar geschah der Unfall nicht unmittelbar auf dieser Hinfahrt, sondern gegen 0.20 Uhr, nachdem die Klägerin mit ihren Verwandten zusammen getroffen war – hierbei hat die Klägerin Alkohol zu sich genommen - und sich auf den Weg zur ihrer Unterkunft befand. Die emotional belastende Situation prägte jedoch auch die Unfallfahrt. Dass die Klägerin etwa Zeichen einer starken Übermüdung infolge der langen Fahrtstrecke übersehen hätte, was die Annahme eines geringeren Verschuldens ausschließen würde, ist nicht erkennbar; das Protokoll des Arztes verneint das Vorhandensein von Ermüdungszeichen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht der Senat deshalb eine Leistungskürzung um 50 % als dem Verschulden der Klägerin entsprechend an.

IV.

Der Höhe nach ist der Fahrzeugschaden der Klägerin mit 9.135,81 EUR unstreitig, so dass der Klägerin bei einer Quote von 50 % ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.567,91 EUR zusteht. Da das Landgericht ihr bereits einen Betrag von 2.283,95 EUR zugesprochen hat, war der Klägerin auf ihre Berufung ein weiterer Betrag von 2.283,96 EUR zuzusprechen. Der Senat hat zur Klarstellung den Hauptsachetenor insgesamt unter Einschluss der erstinstanzlichen Urteilssumme neu gefaßt.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass in der Berufungsinstanz lediglich 75 % des Gesamtbetrages im Streit standen und die Klägerin hierauf bezogen nur mit einem Drittel obsiegt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.



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