- Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.
- Zwar kann aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutprobenentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, geb. am 1. Juni 1983, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B und der darin enthaltenen Klassen.
Der Antragsteller hatte seine Fahrerlaubnis erstmals im September 2003 durch Verzicht verloren. Er hatte am 25. November 2002 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt (vgl. Bußgeldbescheid vom 28.2.2003, festgestellte Werte: THC 20 ng/ml, THC-COOH 150 ng/ml). Das erstellte verkehrsmedizinisch-psychiatrische Gutachten kam aufgrund der Angaben des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass dieser damals zwei- bis dreimal wöchentlich Cannabis konsumiert hatte. Nachdem der Antragsteller ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis im September 2004 wieder erteilt. Nach den Angaben des Antragstellers für das medizinisch-psychologische Gutachten hat er 1998 mit dem Haschischrauchen angefangen und seit 1999/Anfang 2000 bis April 2003 jeden Tag 0,5 g bis 1 g Haschisch geraucht. Danach habe er mit dem Haschischrauchen aufgehört.
Bei einer Verkehrskontrolle am 28. Februar 2008 um 7.30 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller Auffälligkeiten fest und ordnete nach einem positiven Drogenvortest die Blutentnahme an. Die toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab einen Nachweis von 7,0 ng/ml THC und 74,2 ng/ml THC-COOH. Nach den Angaben des Antragstellers bei der ärztlichen Untersuchung hatte er zwei Tage zuvor Haschisch geraucht.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. Juni 2008 die Fahrerlaubnis, ordnete die unverzügliche Abgabe des Führerscheins (spätestens 1 Woche nach Zustellung des Bescheids) an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € an. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Er sei nach Aktenlage gelegentlicher Cannabiskonsument und habe mit dem festgestellten THC-Wert gegen das Trennungsgebot verstoßen.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Widerspruch und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2008 ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Ein Widerspruchsbescheid ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.
Mit der Beschwerde wird beantragt,die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2008 wieder herzustellen.Es wird ausgeführt, dass der Antragsteller nicht gelegentlicher Konsument von Cannabis sei. Zwar sei richtig, dass der Antragsteller in den Jahren 2002 und 2003 gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Diese Vorgänge könnten aber für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Jahre 2008 nicht mehr herangezogen werden. Der Antragsteller sei danach abstinent gewesen. Der Konsum am 26. Februar 2008 sei ein einmaliger Konsumakt gewesen, auch wenn der Antragsteller an diesem Abend mehrere Joints geraucht und damit eine erhebliche Menge von THC aufgenommen habe. Eine sichere Annahme eines gelegentlichen Konsums von Cannabis sei anhand der festgestellten Blutwerte nicht möglich. Der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Einlassung, nur am 26. Februar 2008 Cannabis konsumiert zu haben. Der Antragsteller habe an jenem Abend, soweit ihm erinnerlich sei, mehr als drei Joints geraucht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Abbau von THC im Blut eines ungeübten Konsumenten wesentlich langsamer vonstatten gehe als bei gelegentlichen oder regelmäßigen Konsumenten.
Der Antragsgegner beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Antragsteller sei aufgrund der noch berücksichtigungsfähigen Ordnungswidrigkeit vom 25. November 2002 zumindest ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorzuhalten.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Fahrerlaubnisakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (§ 88 i.V.m. § 122 VwGO). Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Juli 2008 ist der Widerspruch des Antragsteller zulässig, da es sich bei der nach § 11 Abs. 7 FeV getroffenen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 11 CS 08.1854).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Entziehungsbescheid vom 18. Juni 2008 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind nach Aktenlage gegeben, da der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen konnte. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, dass er aktuell kein gelegentlicher Konsument von Cannabis sei, kann dem nicht gefolgt werden:
Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 ZfS 2006, 294 f.; vom 27.3.2006 11 CS 05.1559). Der Antragsteller hat am Abend des 26. Februar 2008 mehrere Joints geraucht, was als einheitlicher Cannabiskonsum angesehen werden muss, und er hat danach erneut in einem weiteren Konsumakt seinem Körper Cannabis zugeführt, was sich aus der festgestellten THC-Konzentration von 7,0 ng/ml in der dem Antragsteller am 28. Februar 2008 entnommenen Blutprobe ergibt. Zwar kann aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutprobenentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH Beschlüsse vom 9.10.2006 11 CS 05.2819, vom 23.1.2007 11 CS 06.2228, vom 31.7.2007 11 CS 07.928, vom 10.9.2007 11 CS 07.46, vom 20.9.2007 11 CS 07.1589, vom 4.4.2008 11 ZB 07.1098, vom 8.9.2008 11 CS 08.2062, vom 4.11.2008 11 CS 08.2576).
Aktuelle Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden im Rahmen der sog. "Maastricht-Studie" gewonnen, über deren Ergebnisse Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361) berichten. Danach betrug die mittlere THC-Konzentration im Serum bei Verabreichung von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 36 mg THC je Joint) sechs Stunden nach dem Rauchende 0,9 ng/ml bei einer Standardabweichung von 0,5 ng/ml (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 364, Tabelle 2). Bei Zufuhr von lediglich 250 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (das entspreche ca. 17 mg THC je Joint) befanden sich sechs Stunden nach dem Ende des Konsumvorgangs im Durchschnitt sogar nur noch 0,5 ng THC in einem Milliliter Serum, wobei die Standardabweichung 0,4 ng/ml betrug (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, ebenda). Bei dieser niedrigen Dosierung lag der THC-Wert bei einem der 20 Versuchsteilnehmer sechs Stunden nach dem Rauchende bei 1,4 ng/ml, während alle anderen 19 Probanden eine THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml aufwiesen. Bei der hohen Dosierung lag die THC-Konzentration ebenfalls nach sechs Stunden im Mittel unter 1 ng/ml, lediglich bei fünf Versuchsteilnehmern waren noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband schon vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365). Bereits diese aktuelle Untersuchung steht der Annahme entgegen, der Wert von 7 ng/ml, der in der dem Antragsteller am 28. Februar 2008 um 8.12 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, sei auf einen am 26. Februar 2008 im Laufe des Abends beendeten - wenn auch intensiven -Cannabiskonsum zurückzuführen. Testpersonen der Maastricht-Studie waren nicht starke Cannabisraucher, sondern gelegentliche Cannabiskonsumenten (mindestens 5 mal innerhalb der letzten 12 Monate). Damit können die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.
Auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse älterer Untersuchungen bzw. Auswertungen über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis im menschlichen Körper ist die Behauptung eines einmaligen, über 31 Stunden vor dem polizeilichen Aufgriff stattgefundenen Konsums dieses Betäubungsmittels mit dem im Blut des Antragstellers gemessenen THC-Wert offensichtlich unvereinbar. Nach der Studie von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II. Models for the prediction of time of marijuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydocannabinol [THC] and 11-nor-9-carboxy-9-tetrahydro-cannabinol [THC-COOH], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], S. 283 - 290, referiert bei Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Cannabis im Straßenverkehr, hrsg. von Berghaus und Krüger, 1998, S. 1/9) liegt die THC-Konzentration bereits zwölf Stunden nach dem Konsumende unter 0,9 ng/ml; nach den von Sticht und Käferstein selbst durchgeführten Berechnungen ist bei einer 70 kg schweren Person, die 15 mg THC geraucht hat, nach zwölf Stunden eine THC-Konzentration im Blutplasma zu erwarten, die sich zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml bewegt (Sticht/Käferstein, ebenda).
Auch der Umstand, dass der Antragsteller am 26. Februar 2008 behauptetermaßen mehrere Joints geraucht hatte, ändert nichts daran, dass eine THC-Konzentration von 7,0 ng/ml nicht die Folge eines mehr als 32 Stunden vor der Blutentnahme beendeten Cannabiskonsums sein kann. So hat die "Maastricht-Studie" bereits die Abbaugeschwindigkeit von THC auch bei einer hohen THC-Aufnahme (36 mg THC pro Joint) ermittelt. Selbst wenn der Antragsteller am Abend des 26. Februar 2008 eine noch höhere Gesamtdosis aufgenommen haben sollte, kann sich der Abbauzeitraum nicht mehr als verfünffachen. Wie das Ergebnis der Studie gezeigt hat, hat eine Verdoppelung der aufgenommenen Cannabiskonzentration nicht zu einer wesentlichen Verlängerung der Abbauzeit geführt.
Da dem Antragsteller somit ein aktueller gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen werden kann, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum auch im Hinblick auf den gelegentlichen bzw. regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers in der Vergangenheit zu bejahen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).