- Jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers ist geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht.
- Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird von § 13 Nr. 1 FeV nicht als notwendiges Tatbestandsmerkmal zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens genannt, weil die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ automatisch die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhaltet, ohne dass es darauf ankommt, ob zu einem früheren Zeitpunkt am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen wurde.
- Eine Alkoholabhängigkeit führt nach Nummer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Gründe:
I.
Der 1968 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt).
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom ... November 2006 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Antragsteller am ... Oktober 2005 gegen 16:25 Uhr im Rahmen eines Überholvorgangs mit dem Fahrzeug ins Schleudern geraten war, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen war und sich überschlagen hatte. Die Ehefrau des Antragstellers wurde hierbei verletzt. Eine dem Antragsteller am ... Oktober 2005 entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,34 Promille ergeben. Nach den Gründen des Urteils konnte dem Antragsteller nicht nachgewiesen werden, dass der Fahrfehler alkoholbedingt gewesen ist, so dass eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unterblieb. Im Rahmen des Strafverfahrens teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers dem Strafgericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 mit, dass der Antragsteller freiwillig eine Therapie betreffend Alkoholabhängigkeit durchgeführt habe. Diesem Schreiben war der ärztliche Entlassungsbericht der Fachklinik R. beigefügt. In diesem Entlassungsbericht wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr keinen Alkohol getrunken habe. Danach habe er langsam steigend immer mehr Bier getrunken. Ab 2000 habe der Antragsteller täglich 8-10 Flaschen Bier getrunken. Dies habe sich in den letzten drei Jahren auf 12-14 Flaschen Bier täglich gesteigert. Am ... Februar 2006 sei der Antragsteller stationär eingeliefert worden, um dort eine Entgiftung vorzunehmen. Nach der stationären Aufnahme, die bis zum ... Februar 2006 gegangen sei, sei er zur Langzeittherapie gekommen. Der Antragsteller habe zunehmend unter Entzugserscheinungen gelitten. Seit dem 25. Lebensjahr bestehe ein kritischer Alkoholkonsum, aus dem sich im weiteren Verlauf eine mittlerweile chronische psychophysische Abhängigkeit entwickelt habe.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vorfall vom ... Oktober 2005 sowie auf die Unterlagen des Strafgerichts auf, ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 27. März 2007 beizubringen. Das Gutachten sollte zu folgender Frage Stellung nehmen:„Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Untersuchten bestätigen? Finden sich, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, Anzeichen für Alkoholmissbrauch? Wurde gegebenenfalls die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt also eine stabile Abstinenz vor? “.Nachdem das Gutachten nicht beigebracht wurde, entzog die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. August 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 3, 4 und 5 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und deshalb auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen worden sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. August 2007 am 29. August 2007 Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. ...).
Zugleich beantragte er,die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung wiederherzustellen.Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der Beibringung einer „MPU“ unangemessen gewesen sei. Der Antragsteller sei aus der Fachklinik R. mit gutem Erfolg entlassen worden. Seit dem Vorfall vom November 2005 habe sich keinerlei Auffälligkeit im Straßenverkehr gezeigt. Bei einer einmaligen Auffälligkeit mit lediglich 0,34 Promille sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht veranlasst.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2005 beantragte der Antragsgegner am 5. Oktober 2007,den Antrag abzulehnen.Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 22. August 2007 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167).
Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin anzusehen, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Neben der Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als rechtmäßig. Die Anfechtungsklage des Antragstellers wird deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung -FeV- in der jeweils gültigen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden kann. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).
Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG vom 30.12.1999 NZV 2000,345). Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vor.
Vorliegend ist die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegende Anordnung, ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nach § 13 Nr. 1 FeV rechtmäßig erfolgt. Dabei ist zunächst im Hinblick auf den Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von dem Antragsteller keine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert hat, sondern nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Nach dem im Strafverfahren vorgelegten Entlassungsbericht des Fachklinikums R. wurde bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Eine Alkoholabhängigkeit führt nach Nummer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Der vorgenannte ausführliche Entlassungsbericht stellt unzweifelhaft eine Tatsache i. S. von § 13 Nr. 1 FeV dar, die jedenfalls die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde war daher nach § 13 Nr. 1 FeV berechtigt, die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage zu verlangen, ob bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit noch besteht bzw. ob sie bereits überwunden ist.
Bei dieser Sachlage bestehen gemäß § 13 Nr. 1 FeV keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens.
Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Antragsteller bisher noch nicht im Straßenverkehr mit Alkohol aufgefallen ist. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird nämlich von § 13 Nr. 1 FeV nicht als notwendiges Tatbestandsmerkmal zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens genannt, weil die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ - wie oben ausgeführt - automatisch die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhaltet, ohne dass es darauf ankommt, ob zu einem früheren Zeitpunkt am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss teilgenommen wurde. Insoweit steht also auch der Umstand, dass im Rahmen des Strafverfahrens dem Antragsteller ein alkoholbedingter Fahrfehler nicht nachgewiesen werden konnte, der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung nicht entgegen. Der Umstand, dass der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Vorfall im Zeitpunkt der Gutachtensaufforderung schon geraume Zeit zurücklag, lässt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung unberührt, da durch die Gutachtensaufforderung gerade die Frage geklärt werden sollte, ob bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit noch immer vorliegt.
Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, griff auch nicht unverhältnismäßig in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein, weil keine andere, ihn weniger belastende Möglichkeit bestand, die Frage seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend sicher zu klären.
Der Antragsteller ist damit zu Recht vom Antragsgegner aufgefordert worden, ein fachärztliches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung ist er jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist, noch im weiteren Verwaltungsverfahren nachgekommen.
Dass die Beibringung des geforderten Gutachtens aufgrund besonderer Umstände für den Antragsteller unzumutbar bzw. unmöglich gewesen wäre, ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere könnten auch finanzielle Erwägungen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht in Frage stellen. Es obliegt dem Antragsteller nämlich in seinem eigenen Risiko- und Einflussbereich, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung mit Hilfe sachverständiger Stellen auszuräumen. Dies hat der Antragsteller unterlassen.
Deshalb durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entziehen. Darauf war der Antragsteller mehrfach hingewiesen worden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist.
Da somit die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).