Einleitung Weiterführende Links Allgemeines MPU oder Facharztgutachten? Borderline-Syndrom und Alkohol Vorläufiger Rechtsschutz - Interessenabwägung |
- | Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, |
- | Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, |
- | Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, |
- | Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder |
- | Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung |
„Die Gutachtensanforderung konnte sich entgegen der Auffassung des Beklagten weder auf § 13 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative noch auf § 13 Nr. 2 Buchst. e FeV stützen. Nach ersterer Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“. Nach letzterer Vorschrift hat sie eine solche Anordnung zu treffen, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“. Der Senat sieht den Unterschied zwischen den beiden Anordnungsgrundlagen ... darin, dass in ersterem Fall lediglich ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch vorliegen muss, in letzterem Fall dagegen ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein muss und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen müssen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt Alkoholmissbrauch die Fahreignung aus. Nach der in Klammern angefügten Definition ist Alkoholmissbrauch im Sinn der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. ... |