Wird in einer Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, unter Benennung von „§ 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV“ als Rechtsgrundlage lediglich ausgeführt, es sei ein ärztliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob bei dem Antragsteller eine Erkrankung vorliegt, „die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt“, genügt dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht einmal ansatzweise.
Gründe:
I.
Der 1954 geborene Antragsteller erwarb 1970 die Fahrerlaubnis der Klasse 4 (alt); 1972 erwarb die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt) hinzu.
Am … Januar 2009 teilte die PI N. dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller nach Mitteilung einer Heilerzieherin beim Betreuten Wohnen der Fa. I. „trotz täglicher Einnahme von starken Medikamenten gegen Depressionen, viel Alkohol im Laufe des Tages konsumiert“ habe. Eine Polizeistreife habe den Antragsteller daraufhin in seinem Zimmer aufgesucht. Er sei „stark alkoholisiert“ gewesen. Der hinzugezogene Notarzt habe „durch die Kombination der eingenommenen Medikamente und der Alkoholaufnahme eine für die Gesundheit bedrohliche Lage“ bei dem Antragsteller festgestellt. Deshalb sei der Antragsteller, der „durch Sucht psychisch gestört“ sei, „wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) infolge Alkoholsucht“ gem. Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 UnterbrG im Klinikum A… untergebracht worden.
Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller über seinen Betreuer mit Schreiben vom 16. Februar 2009 auf, „gem. § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV“ bis zum 5. April 2009 ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei einer Weigerung, das Gutachten beizubringen bzw. bei nicht fristgerechter Gutachtensvorlage gem. § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne; es müsse ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte der Betreuer des Antragstellers dem von ihm bzw. dem Antragsteller vorgeschlagenen Gutachter mit, dass der Antragsteller „nach Aufklärung ... über die fehlende Fahreignung“ auf die Erstellung eines Gutachtens verzichte.
Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. November 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 angedroht.
Am 3. Dezember wurde für den Antragsteller Klage erhoben und weiterhin beantragt,die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen die Verfügung der Beklagten im Bescheid vom 3. November 2009“ wieder herzustellen.Es habe kein Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelegen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,den Antrag abzulehnen.Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 des Bescheids vom 3. November 2009 wurde nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet und ist schon deshalb rechtswidrig.
Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 84 zu § 80). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 178 zu § 80). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 85 zu § 80). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenskonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH v. 14.2.2006, Az.: 11 CS 05.1504; sowie v. 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878). Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf indes nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers umgangen wird, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht schon gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären. Soll das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verlieren, ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten (BayVGH v. 14.2.2006, Az.: 11 CS 05. 1504).
Im Bescheid vom 3. November 2009 ist eine derartige Begründung jedoch nicht einmal ansatzweise vorhanden; die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde überhaupt nicht begründet. Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist daher wegen eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war schon deshalb ohne sachliche Prüfung stattzugeben.
2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit war aber nicht, wie sonst in Fällen der formellen Rechtswidrigkeit einer Vollziehungsanordnung wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich aufzuheben. Vielmehr war darüber hinausgehend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2009 wiederherzustellen, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids auch im Übrigen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Insbesondere hat das Gericht erhebliche Bedenken, ob die dem Bescheid des Antragsgegners zugrunde liegende Gutachtensanforderung vom 16. Februar 2009 rechtmäßig und nach Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV für einen Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers geeignet ist.
Gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Behörde bei Zweifeln an der Fahreignung des Betroffenen dem Betroffenen „unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung“ und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mitzuteilen, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung (die Gutachtensanordnung ist kein Verwaltungsakt, sondern die Konkretisierung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gebotenen Pflicht des Betroffenen, an der Behebung von berechtigten Zweifeln an seiner Eignung mitzuwirken) muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Zudem muss der Betroffene ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist, ob die genannten Gründe die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen und welche konkrete Fragen in Hinblick auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Gutachter zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV).
Vorliegend wurde in der Anordnung vom 16. Februar 2009 unter Benennung von „§ 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV“ als Rechtsgrundlage lediglich ausgeführt, es sei ein ärztliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob bei dem Antragsteller eine Erkrankung vorliegt, „die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt“. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung jedoch nicht einmal ansatzweise.
- Die - nicht genannte - Rechtsgrundlage für die Klärung der Alkoholproblematik wäre § 13 Nr. 1 FeV, wobei - entgegen der Annahme des Bevollmächtigten des Antragstellers - durchaus Anhaltspunkte für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit darin zu sehen sind, dass vom Antragsteller trotz Einnahme starker - aus allgemeinen medizinischen Gesichtspunkten unter keinen Umständen zusammen mit Alkohol aufzunehmender - Medikamente gegen Depressionen gleichzeitig viel Alkohol konsumiert wurde. Dies deutet nämlich darauf hin, dass bei dem Antragsteller ein von ihm nicht mehr beherrschbarer Drang nach Konsum von Alkohol besteht. Die vom Gutachter in Hinblick darauf zu beantwortende Fragestellung wurde allerdings nicht angegeben.Der Antragsteller konnte die Gutachtensaufforderung vom 16. Februar 2009 daher unbeachtet lassen.
- Rechtsgrundlage für die Abklärung der Fahreignung in Hinblick auf die mit starken Medikamenten behandelten Depressionen wäre der - ebenfalls nicht genannte - § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, wobei diese Vorschrift die Gutachtensanforderung in das Ermessen der Behörde stellt. Eine darauf gestützte Gutachtensanforderung müsste daher entsprechende Ermessenserwägungen enthalten. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall völlig. Ebenso wurden wiederum keine konkreten Fragen angegeben, die vom Gutachter beantwortet werden sollen.
Mangels ordnungsgemäßer Gutachtensanordnung ist es dem Antragsgegner daher verwehrt, unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen; von feststehender Nichteignung kann in Hinblick auf den oben ausgeführten Klärungsbedarf erst recht nicht ausgegangen werden.
Es war daher wie oben tenoriert zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).