- Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
- Kommt es zu zwei auf Alkoholkonsum zurückzuführenden Verkehrsdelikten und wird die Fahrerlaubnisinhaberin später nach positiver Abstinenz-MPU wiederum stark alkoholisiert in ihrem stehenden Fahrzeug angetroffen, dann ist davon auszugehen, dass das Abstinenzverhalten nicht stabil ist, zumal, wenn sich in einer Reihe von normalen Leberwerten einmal ein überhöhter Gamma-Wert findet. Diese Tatsachen begründen ausreichend einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, welche die Fahreignung ausschließt.
Tatbestand:
Die am ... 1947 geborene Klägerin wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 7. Oktober 1997 wurde gegen die Klägerin eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verhängt, da sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,90 Promille einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr geführt und dabei einen Unfall verursacht hatte. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung von 13 Monaten angeordnet. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens legte die Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 1. Oktober 1998 vor, das zu dem Ergebnis kam, dass keine weiteren Trunkenheitsfahrten mehr zu befürchten seien, da die Klägerin eine stabile Alkoholabstinenz einhalte. Daraufhin wurde der Klägerin die beantragte Fahrerlaubnis erteilt.
Am 19. September 2002 erging wiederum Strafbefehl des Amtsgerichts ..., mit welchem gegen die Klägerin eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verhängt sowie die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von neun Monaten angeordnet wurde. Die Klägerin hatte am 19. Juli 2002 erneut einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,90 Promille geführt. Im Rahmen des von der Klägerin in Gang gesetzten Wiedererteilungsverfahrens legte sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 29. Oktober 2003 vor, wonach keine weiteren Trunkenheitsfahrten zu erwarten seien. Den Ausführungen der Gutachter zufolge hatte bei der Klägerin in der Vergangenheit ein massiver Alkoholmissbrauch mit beginnender Abhängigkeitsentwicklung stattgefunden. Zwischenzeitlich habe sie jedoch wieder zu einer stabilen Abstinenz gefunden, weshalb eine positive Prognose gerechtfertigt sei. Der Klägerin wurde daraufhin eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE einschließlich Unterklassen erteilt.
Am 1. September 2008 wurde die Führerscheinstelle der Beklagten darüber informiert, dass die Klägerin am 5. April 2008 durch die Polizei vorübergehend in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums ... untergebracht worden sei, da nach Ansicht der Polizeibeamten eine Selbstgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können. Der Lebensgefährte der Klägerin hatte gegen 0.30 Uhr die Polizei informiert, weil die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe, sich umbringen zu wollen und anschließend die Wohnung verlassen habe. Die Polizeibeamten hätten die Klägerin derart stark alkoholisiert im Treppenhaus angetroffen, dass sie ihre Wohnung nicht mehr gefunden und die Polizeibeamten zunächst zu einer falschen Wohnung geführt habe. Bei der anschließenden Befragung habe sie angegeben, sie sei nach dem Verlassen der Wohnung in die Tiefgarage gegangen und habe sich dort in ihr Auto gesetzt, weil sie „ihre Ruhe haben wollte".
Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Klägerin am 2. Juli 2008 im Gesundheitsamt der Stadt ... untersucht. Laut der bei den Akten befindlichen Mitteilung des Gesundheitsamts wurde hierbei festgestellt, dass bei der Klägerin Alkoholmissbrauch vorliege. Da sich nach Vorgeschichte, Untersuchungsbefund und aktuellen Laborwerten das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen lasse, werde zur Klärung eine weiterführende psychiatrische oder medizinisch-psychologische Untersuchung empfohlen.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 ordnete die Beklagte die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Klägerin bis spätestens 22. November 2008 an, das von einem Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden und folgende Fragen klären sollte:„Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei der Betroffenen bestätigen? Hat sie gegebenenfalls die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt also eine stabile Abstinenz vor?“Die Beklagte übersandte die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen an die von der Klägerin genannte Begutachtungsstelle und stimmte zu, dass abweichend von der ursprünglich gesetzten Frist ein Begutachtungstermin am 1. Dezember 2008 wahrgenommen werden könne.
Da ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, entzog die Beklagte der Klägerin nach Anhörung mit Bescheid vom 29. Januar 2009, der Klägerin am 3. Februar 2009 zugestellt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids in der Führerscheinstelle abzugeben. Der Führerschein ging am 9. Februar 2009 bei der Führerscheinstelle der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2009 ein mit dem Ziel, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein weiteres fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Hierzu gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, wobei sie als spätesten Termin für die Vorlage des Gutachtens den 23. April 2009 festsetzte und die zu klärende Fragestellung wie folgt abänderte:„Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer gegenwärtigen oder in der Vergangenheit bestehenden Alkoholabhängigkeit bei der Betroffenen bestätigen? Falls ja, hält die Betroffene bereits Alkoholabstinenz ein, gegebenenfalls seit wann? Liegen Nachweise über eine evtl. bestehende Alkoholabstinenz vor, gegebenenfalls seit wann?“Das von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Gutachten vom 15. April 2009 kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit Alkoholabstinenz einhalte und in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1 und BE gerecht zu werden. Zum Nachweis der Abstinenz wurden fünf im Zeitraum von 16. Dezember 2008 bis 30. März 2009 gewonnene Laborwerte angeführt, wobei der Gamma-GT-Wert am 10. Februar 2009 einmalig erhöht war, alle übrigen getesteten Parameter jedoch im Normbereich lagen. Die einmalige Erhöhung des Gamma-GT-Wertes wurde dadurch erklärt, dass ein Wert auch einmal isoliert erhöht sein könne, wenn beispielsweise vorübergehend Medikamente eingenommen wurden. Die Klägerin habe angegeben, sie habe im Zeitraum zwischen 16. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 vorübergehend Medikamente hausärztlich verschrieben bekommen und diese auch eingenommen. Es sei daher eher unwahrscheinlich, dass die einmalige Erhöhung des Gamma-GT-Wertes in einem indirekten Verhältnis zu einer Einnahme von Alkohol stehen könnte, zumal die übrigen Parameter eindeutig im Bereich der Norm seien. Bei Alkoholeinnahme wären sämtliche Parameter in einem bestimmten Bereich auch auffällig erhöht gewesen, was aber nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Aussagen hinsichtlich einer Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit könnten nicht getroffen werden, weil hierüber keine Verläufe von Laborparametern bekannt seien. Eindeutige Anzeichen für einen chronifizierten oder dauerhaften Alkoholgebrauch zeigten sich nicht. Aus grundsätzlichen Erwägungen könne der Klägerin der Führerschein wieder ausgehändigt werden unter der Auflage, dass sie sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten, jeweils halbjährlich durch Aufforderung der zuständigen Verkehrsbehörde einem Labortest unterziehe.
Mit an die Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 29. April 2009 wies die Beklagte das Gutachten als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar zurück. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Gutachten nachbessern zu lassen und ergänzende Stellungnahmen des Gutachters einzuholen. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, ob Informationen vom Hausarzt der Klägerin eingeholt worden seien, die bestätigten, dass im Zeitraum von 16. Dezember 2008 bis 10. Februar 2009 tatsächlich Medikamente verschrieben worden seien, die zu einer GGT-Erhöhung führen konnten. Zudem fänden sich im vorliegenden Gutachten abgesehen von den Laborwerten auch keine Angaben, die sich an den Kriterien nach ICD 10 zur Diagnose einer Alkoholabhängigkeit orientieren würden (vgl. Kapitel 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung). Es sei lediglich die Aussage enthalten, dass die Klägerin angebe, keinen Alkohol zu trinken. Hinsichtlich ihres früheren Trinkverhaltens, des Zeitpunkts des Beginns der Abstinenz, der sonstigen Umstände des früheren offensichtlich erheblichen Alkoholmissbrauchs etc. fänden sich keinerlei Ausführungen. Somit könne die Beklagte nicht nachvollziehen, ob die Kriterien nach ICD 10 überhaupt und wenn ja mit welchem Ergebnis geprüft worden seien. Allein die Angabe, dass wegen der (größtenteils) unauffälligen Laborwerte im Überwachungszeitraum (der auch nur ca. drei einhalb Monate betragen habe) von einer Alkoholabstinenz auszugehen sei und Aussagen über eine frühere Abhängigkeit wegen fehlender Laborwerte für den damaligen Zeitraum nicht möglich gewesen seien, erscheine für die Beurteilung des Ausmaßes der Alkoholproblematik nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr eine ausführliche Exploration zum (früheren und jetzigen) Trinkverhalten der Klägerin - orientierend an den Leitlinien nach ICD 10. Schließlich müsse auch die vom Gutachter empfohlene Auflage Bedenken begegnen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mitteilen, dass eine Nachbesserung nicht veranlasst werde, da das Gutachten ordnungsgemäß sei. Bemühungen der Klägerin, eine weitere Stellungnahme des Gutachters zu erhalten, seien gescheitert.
Die Beklagte half dem Widerspruch daraufhin nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009, den Bevollmächtigten der Klägerin am 26. August 2009 zugestellt, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. September 2009 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage; sie beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 aufzuheben.Die Klägerin sei seit dem Vorfall vom 5. April 2008 alkoholabstinent. Der einmalig erhöhte Gamma-GT Wert sei auf hausärztlich verschriebene Medikamente zurückzuführen, welche die Klägerin im Zeitraum von 16. Dezember 2008 bis 10. Februar 2009 eingenommen habe. Sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde verkenne, dass die Klägerin ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das vorgelegte Gutachten nachgewiesen habe. Dieses sei in sich schlüssig und vollständig nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt unter Vorlage der Behördenakten am 12. November 2009,die Klage abzuweisen.Die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens sei gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig erfolgt, da berechtigte Zweifel an der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden hätten. Die aktenkundigen Unterlagen, hier insbesondere der erneute Vorfall vom 5. April 2008, bei dem die Klägerin offenbar wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe, und der Hinweis der Amtsärztin auf ihre Vorgeschichte, den erhobenen Untersuchungsbefund und die aktuellen Laborwerte sowie die Empfehlung einer weitergehenden Untersuchung hätten das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit vermuten lassen, weshalb es zwingend erforderlich gewesen sei, dass sich die Klägerin der Untersuchung unterziehe und das Gutachten beibringe. Da das vorgelegte Gutachten nicht hinreichend nachvollziehbar sei und die geforderte Nachbesserung nicht erfolgt sei, liege bis heute kein Gutachten vor, das für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden könne. Daher habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfen.
Am 2. Februar 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift vom 24. September 2009 stellte; der Vertreter der Beklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. November 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich die Klage auch gegen die in Nr. 4 des Bescheids vom 29. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Mit der am 9. Februar 2009 und damit fristgerecht erfolgten Ablieferung des Führerscheins hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt. Eine Zwangsgeldandrohung stellt nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid dar. Erfüllt der Adressat eines gebietenden Verwaltungsakts die ihm auferlegte Verpflichtung nicht bis zum Ablauf der ihm gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu setzenden Frist, wird das Zwangsgeld ohne weiteres fällig. Kommt er dem ihm erteilten Rechtsbefehl jedoch innerhalb dieser Frist nach, so kann die Bedingung, von deren Verwirklichung die Fälligkeit des Zwangsgelds abhängt, nicht mehr eintreten; die Zwangsgeldandrohung hat ihren Zweck erreicht und sich damit erledigt (BayVGH vom 20.1.2006 11 CS 05.1584).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, da die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der vorliegenden Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 26. August 2009.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein (vgl. insgesamt zur Definition des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn: BayVGH vom 4. Januar 2006 11 CS 05.1878; sowie vom 12. April 2006 11 ZB 05.3395) . Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.
Waren die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit, bei der die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben ist, nicht gegeben, so können sie nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss; weiterhin dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Diesbezüglich wird auch auf Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV hingewiesen.
Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. auf Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dies setzt zum einen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vorlagen, diese somit rechtmäßig war, und dass die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (BVerwG vom 9.6.2005, NJW 2005, 3081; OVG Bremen vom 8.3.2000, NJW 2000, 2438). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV war in der Anordnung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens vom 12. September 2009 enthalten. Darüber hinaus war die Gutachtensanforderung rechtmäßig, da Tatsachen vorlagen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründeten und daher Zweifel an der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden, §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Da das auf § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützte Verlangen, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, erst dazu dienen soll, das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit zu klären, ist nicht erforderlich, dass sich aus den vorliegenden Tatsachen bereits „massive Anhaltspunkte“ für eine Fahrungeeignetheit ergeben oder dass gar bereits der volle Beweis für die Fahrungeeignetheit erbracht ist. Es genügen vielmehr alle Verdachtsmomente, die - sei es auch erst in ihrer Zusammenschau - das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit hinreichend wahrscheinlich machen. Die Klägerin ist in der Vergangenheit bereits zweimal durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen. Im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Oktober 2003 wird ausgeführt, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit ein massiver Alkoholkonsum mit beginnender Abhängigkeitsentwicklung stattgefunden habe. Die damals gestellte Prognose einer stabilen Abstinenz hat sich zumindest langfristig nicht bewahrheitet, wie der Vorfall vom 5. April 2008 zeigt, bei dem die Klägerin von der Polizei in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen worden war. Schließlich stellte auch die Ärztin des Gesundheitsamts bei ihrer Untersuchung am 2. Juli 2008 fest, dass bei der Klägerin Alkoholmissbrauch vorliege, und empfahl eine weitergehende Untersuchung, da aufgrund der Vorgeschichte, des Untersuchungsbefundes sowie der aktuellen Laborwerte das Vorliegen von Alkoholabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. In Zusammenschau dieser Umstände war die Beklagte gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verpflichtet, ein Fahreignungsgutachten zur Klärung der Frage anzuordnen, ob bei der Klägerin Alkoholabhängigkeit vorliegt, welche gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt.
Die Gutachtensanordnung vom 12. September 2008 entspricht in ihrer Ergänzung vom 9. Februar 2009 auch in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat die Beklagte die zu klärende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend anlassbezogen formuliert (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) und in der Anordnung bestimmt, dass das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden sollte (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV). Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beklagte Zweifel an der Fahreignung des Klägers hatte, wurde im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Sowohl die im Ausgangsverfahren als auch die im Widerspruchsverfahren gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens sowie die Frist zur Nachbesserung des vorgelegten Gutachtens waren angemessen.
Die Klägerin ist ihrer aufgrund der rechtmäßigen Gutachtensanordnung bestehenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung der vorhandenen Eignungszweifel nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass die Beklagte zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat. Zwar hat sie ein ärztliches Gutachten vorgelegt, dieses ist aber nicht hinreichend nachprüfbar und nachvollziehbar und konnte daher von der Beklagten zur Beurteilung der Fahreignung nicht herangezogen werden. Eine von der Beklagten zu Recht geforderte Nachbesserung ist nicht erfolgt.
Gemäß Nr. 2a der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV müssen Fahreignungsgutachten nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung; sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden. Nr. 1c der Anlage 15 bestimmt, dass die Untersuchung unter Beachtung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze durchzuführen ist. In Bezug auf die Erstellung von Fahreignungsgutachten zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik haben diese wissenschaftlichen Grundsätze ihre Konkretisierung in Kapitel 3.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung gefunden. Diesen Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit genügt das vorgelegte Gutachten nicht. Zur Klärung der Frage einer derzeitigen oder in der Vergangenheit bestehenden Alkoholabhängigkeit sind nach Kapitel 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung verbindlich die diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 heranzuziehen. Die ICD-10 legt hierfür die folgenden sechs Kriterien fest und bestimmt, dass die Diagnose der Abhängigkeit dann gestellt werden sollte, wenn irgendwann innerhalb des letzten Jahres mindestens drei dieser Kriterien gleichzeitig erfüllt waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich. 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen.
Aus dem vorgelegten Gutachten geht nicht hervor, ob diese Kriterien geprüft wurden. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein eindeutiges psychisches Störungsbild gemäß der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen bestehe, welches eine Fahreignung bei der Betroffenen in Frage stellen würde. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis kommt, bleibt im Unklaren. Da die Behörde das Gutachten jedoch nicht ungeprüft übernehmen darf, muss der Gutachter nachvollziehbar darlegen, aufgrund welches Verfahrens er zu diesem Ergebnis kommt, um der Behörde eine eigenständige kritische Würdigung zu ermöglichen. Darüber hinaus führt der Gutachter aus, eine Aussage über das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit nicht treffen zu können, weil ihm diesbezüglich keine Laborwerte bekannt seien. Da die Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen von Alkoholabhängigkeit inhaltlich stark an der Vorgeschichte orientiert sind, lässt sich die Diagnose einer Abhängigkeit jedoch nicht nur anhand von Laborwerten stellen; normwertige Laborbefunde stehen einer Diagnose von Abhängigkeit nicht zwingend entgegen. Erforderlich ist daher vielmehr eine ausführliche Exploration in Form von Gesprächen mit dem Betroffenen zu seinem Trinkverhalten in der Vergangenheit, den Trinkmengen, den Motiven und Auslösern für den übermäßigen Alkoholkonsum etc (vgl. zum ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, Kapitel 3.11.2). Hierzu finden sich in dem Gutachten keine Ausführungen.
Auch die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei unwahrscheinlich, dass die einmalige Erhöhung des Gamma-GT-Wertes in einem indirekten Verhältnis zu einer Einnahme von Alkohol stehen könnte, zumal die übrigen Parameter eindeutig im Bereich der Norm seien, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Diesbezüglich hätte es einer weitergehenden Aufklärung bedurft, welche auch durchaus möglich gewesen wäre. Im Gutachten wird die einmalige Erhöhung des Gamma-GT-Wertes damit erklärt, dass ein Wert auch einmal isoliert erhöht sein kann, wenn beispielsweise vorübergehend Medikamente eingenommen wurden. Die Klägerin habe gesagt, dass ihr zwischen 16. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 durch ihren Hausarzt Medikamente verschrieben worden seien und sie diese auch eingenommen habe. Aus dem Gutachten ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Behauptung durch Nachfrage beim Hausarzt verifiziert wurde, um welche Art von Medikamenten es sich handelte und ob gerade die Einnahme dieser Medikamente zu einer Erhöhung des Gamma-GT-Wertes führen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gamma-GT-Wert unspezifisch ist. Er ist nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nur eingeschränkt geeignet, Abstinenz nachzuweisen. Es ist vielmehr auf den Ethylglucoronid-Wert (EtG) abzustellen (BayVGH vom 15.6.2009 11 CS 09.766, vom 31.7.2008 11 CS 08.1103; vgl. auch Schubert/Mattern Beurteilungskriterien, 2. Aufl. 2009, Kriterium A 1.3 N nr. 7).
Der Beweisanregung der Klägerin, dass der einmalig erhöhte Wert auf Medikamente und nicht auf Alkohol zurückzuführen ist, brauchte das Gericht nicht nachzugehen. Zwar mag diese Behauptung durchaus zutreffen, denn die Einnahme bestimmter Medikamente kann einen Gamma-GT-Anstieg erklären. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist jedoch die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt kein nachvollziehbares Gutachten vorlag, das die Beklagte zur Beurteilung der Fahreignung der Klägerin heranziehen hätte können, und die Nachbesserung des vorgelegten Gutachtens verweigert wurde.
Entspricht das Gutachten - wie hier - nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann und darf es der Entscheidung der Behörde über die Fahreignung nicht zugrunde gelegt werden. Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens, liegt es allein in der Rechtssphäre des Fahrerlaubnisinhabers/-Bewerbers (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV), ein Gutachten vorzulegen, welches geeignet ist, die Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen. Nur zwischen dem zu Untersuchenden und der Untersuchungsstelle besteht ein Rechtsverhältnis. Es ist der Behörde daher nicht möglich, selbst vom Gutachter ergänzende Auskünfte einzuholen. Die Behörde hat den Betreffenden auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hinzuweisen und ihm nahezulegen, für Nachbesserung zu sorgen. Dies hat die Beklagte vorliegend getan, indem sie der Klägerin ausführlich erläutert hat, in welchen Punkten Nachbesserungsbedarf besteht und aus welchen Gründen sie das Gutachten in der vorgelegten Form nicht akzeptieren könne. Da eine Nachbesserung nicht erfolgte, hat die Beklagte zu Recht von der ihr in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, aus der verweigerten Nachbesserung auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
3. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).