- In der strafgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen vom BVerfG bereits mehrfach gebilligt worden ist, wird bei - tatsächlich gegebenen - Verstößen gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot für das konkrete Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht allgemein angenommen. Vielmehr ist diese Frage nach den jeweiligen Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten; ein Verwertungsverbot ist danach insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die angegriffene Maßnahme objektiv willkürlich ist oder auf einer sonst grob fehlerhaften Einschätzung bzw. ggf. bewussten Missachtung der Rechtslage durch die Ermittlungsperson (Staatsanwalt bzw. Polizeibeamter) beruht.
- Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehenden Hartdrogen zum einen illegal und zum anderen nicht billig sind, erscheint es nämlich im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie diese ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen in ein für diesen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird.
den Bescheid des Beklagten vom 23.01.2008 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Er weist ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass nicht nur Richter, sondern - wie hier - auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Anordnung von Blutentnahmen befugt seien. Soweit der Kläger im Übrigen einen unbewussten Konsum von Amphetamin geltend mache, seien seine diesbezüglichen Angaben wenig glaubhaft. Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides bestünden ebenfalls nicht.
"….. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können …., im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können …. . Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches …., kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen …. ."Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an (ebenso VG Berlin, B. v. 12.09.2008 - 11 A 453/08 -, NJW 2009, 245; VG Braunschweig, B. v. 29.01.2008 - 6 B 214/07 -, www.dbovg.niedersachsen.de; in der Tendenz ähnlich OVG Lüneburg, B. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 -, Blutalkohol 2008, 416, unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 19.03.1996 - 11 B 14.96 -, DAR 1996, 329).