Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein gelegentlich im versicherten Fahrzeug hinter der Sonnenblende lässt, führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer erheblichen Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG a.F.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeuges aus Teilkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger zeigte am 1.5.1997 die Entwendung des von ihm geleasten Pkw's Renault Megane Coach an. Er gab an, er habe das Fahrzeug noch am 30.4.1997 abends auf dem unbewachten Parkplatz in der I.-Straße in M., der Anschrift seiner damaligen Freundin, gesehen. Feststeht, dass das Fahrzeug am Morgen des 30.4.1997 gegen 9.30 Uhr über die polnisch-russische Grenze verbracht wurde, nachdem die Grenzbehörden den Kfz-Schein kontrolliert hatten. Diesen hatte der Kläger im Pkw hinter der Sonnenblende belassen.
Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers in der Vorkorrespondenz ab. Der Kläger habe i.Ü. nur einen von zwei Kfz-Schlüsseln übersandt.
Der Kläger entrichtete zwischenzeitlich an die Leasinggesellschaft einen Betrag in Höhe der Klageforderung. Ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat und Betrugs wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 24.403,42 DM in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
II.
Die Berufung ist begründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Teilkaskoentschädigung scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, die zu einer Leistungsbefreiung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG führt. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (Prölss/Martin, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, § 23 Rz. 4 m.w.N.). Dass ein Dieb mit der Entwendung des Fahrzeugs zugleich in den Besitz des Kfz-Scheins gelangt, bedeutet für ihn unabhängig von Fragen der Diebstahlskausalität als solcher durchaus eine gewisse Erleichterung und damit versicherungsrechtlich eine Verfestigung des Schadens (z.B., wie hier, für einen Grenzübertritt). Zumal angesichts dessen, dass für eine Verwertung der Kfz-Schein ggü. dem Kfz-Brief nur untergeordnete Bedeutung hat und i.Ü. regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, hält indes der Senat die Erheblichkeitsschwelle nicht für überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).
2. Der Senat ist aufgrund der erneuten Beweisaufnahme und Vernehmung des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht die Mindesttatsachen für das Vorliegen einer Entwendung bewiesen hat.
a) Behauptet der Versicherungsnehmer; sein Pkw sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entspr. Weise entwendet wurde (BGH, Urt. v. 27.4.1977 - IV ZR 79/76, VersR 1977, 610; v. 19.5.1979 - IV ZR 78/77, VersR 1978, 732 f.) Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH, Urt. v. 3.7.1991 - IV ZR 220/90, MDR 1991, 843 = VersR 1991, 1047; v. 5.10.1983 - IVa ZR 19/82, MDR 1984, 209 = VersR 1984, 29; v. 27.11.1980 - IVa ZR 36/80, BGHZ 79, 54 [59] = MDR 1981, 297 = VersR 1981, 345 [346]). Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH v. 17.5.1995 - IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1 [3] = MDR 1995, 1120 = NJW 1995, 2169; Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246). Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - IVa ZR 83/88, VersR 1989, 587; OLG Hamm, Urt. v. 20.3.1992 - 20 U 289/91, VersR 1993, 218 [219]; v. 1.10.1999 - 10 U 1846/97, OLGReport Koblenz 2000, 455; v. 21.9.2001 - 10 U 1669/00, OLGReport Koblenz 2002, 6).
b) Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer - trotz der widersprüchlichen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten - zur Überzeugung gelangt, dass der Pkw Renault Megane gestohlen worden sei und damit ein Versicherungsfall i.S.v. § 12 Ziff. 1 Abs. 1b) AKB vorliege. Der Kläger habe im Rahmen der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen das äußere Bild einer Entwendung nachgewiesen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger den Pkw auf dem Parkplatz in der I.-Straße 31 in M. abgestellt und am Morgen des 1.5.1997 nicht mehr vorgefunden habe. Dies werde durch die Bekundungen der Zeugin K. bestätigt, wonach der Pkw am 1.5.1997, als der Kläger zu einer Seminarfahrt habe aufbrechen wollen, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Pkw sei ein paar Tage zuvor dort abgestellt worden und zunächst nicht mehr gefahren worden, um Kilometer zu sparen. Einschränkend führte die Zeugin aus, dass sie nichts dazu sagen könne, ob das Fahrzeug seit dem Abstellen auf dem Parkplatz bis zur Nacht vom 30.4. auf den 1.5.1997 immer dort gestanden habe. Aufgrund der Bekundungen der Zeugin stehe auch fest, dass der Kläger zwei Fahrzeugschlüssel in einen Briefumschlag gesteckt und an die Beklagte gesandt habe. Der Kläger könne dann nicht, wie die Beklagte behaupte, einen Schlüssel zur vorgetäuschten Entwendung zur Verfügung gestellt haben. Der scheinbare Widerspruch, dass der Kläger seinen Pkw noch am Abend des 30.4.1997 auf dem Parkplatz gesehen haben will, obgleich das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt die polnisch-russische Grenze überquert habe, sei dadurch zu erklären, dass der Kläger seinen Pkw Renault Megane mit einem anderen Pkw gleichen Modells und Farbe verwechselt habe, der ebenfalls gewöhnlicher Weise auf dem gleichen Parkplatz abgestellt worden sei. Dass dort ein weiterer Pkw Renault Megane eines Anwohners abgestellt worden sei, habe der Bruder des Klägers in der Beweisaufnahme bestätigt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung eines Diebstahls nachzuweisen. Der Vortrag, der Kläger habe dem Zeuge B. erklärt, der Diebstahl sei lediglich fingiert gewesen, in Wahrheit habe er einen seiner Kfz-Schlüssel an einen Dritten weitergegeben, um eine Entwendung vorzutäuschen, weil die im Leasingvertrag vereinbarte Laufleistung erheblich überschritten worden sei, sei unbewiesen. Eine Vernehmung des Zeugen B. sei angesichts seines die Vernehmungsfähigkeit ausschließenden Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Eine urkundliche Verwertung und Würdigung der Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren sei nicht in Betracht zu ziehen, da der Zeuge sich mit dem Kläger zerstritten habe und Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit bestünden. Der Zeuge sei wegen seiner hirnorganischen Veränderungen nach einem Gehirntumor auf unabsehbare Zeit nicht vernehmungsfähig (§ 356 ZPO).
3. Soweit das LG auf eine urkundliche Verwertung der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage des Zeugen B. verzichtet hat, kann darin kein Verfahrensfehler gesehen werden, da das LG angesichts der Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf einen persönlichen Eindruck des Zeugen angewiesen war, dessen Vernehmung aufgrund seiner Erkrankung auf Dauer jedoch nicht gewährleistet war.
Mit der Berufung ist indes davon auszugehen, dass der Kläger durch die Bekundungen der Zeugin K. das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachweisen konnte. Die Zeugin konnte gerade nicht sagen, wann das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wurde. Sie hat zunächst angegeben, das Fahrzeug sei ein paar Tage vor dem 1.5.1997 auf dem Parkplatz abgestellt worden, auf Nachfrage erklärte sie jedoch dazu, dass sie zu dem Abstellen des Fahrzeuges nichts Näheres sagen könne.
Der Senat hat deshalb dem Kläger gem. § 141 ZPO Gelegenheit gegeben, sich hierzu näher zu äußern und insb. die Widersprüche seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten aufzuklären. Denn der Kläger hatte ursprünglich erklärt, das Fahrzeug habe noch in der Nacht vom 30.4.1997 auf den 1.5.1997 auf dem Parkplatz gestanden. Ferner hat er ggü. der Polizei erklärt, er sei am 30.4.1997 bei seiner Freundin gewesen und habe den Wagen am 30.4.1997 nicht mehr benutzt. Vor dem Senat gab nun der Kläger an, er habe den Pkw zwei oder drei Tage vor dem 1.5.1997 nicht mehr benutzt. Das Fahrzeug habe auf dem Parkplatz gestanden, er sei zwischenzeitlich immer nur mit dem Pkw seiner Freundin, Frau K., unterwegs gewesen. Den Widerspruch, dass er das Fahrzeug am Abend des 30.4.1997 noch gesehen haben will, obgleich es bereits am gleichen Tag um 9.30 Uhr die polnisch-russische Grenze überquert hatte, erklärte er mit einer Verwechselung seines Fahrzeugs mit einem anderen Pkw gleichen Modells, der ebenfalls häufiger auf dem Parkplatz gestanden habe.
Diese Aussage erschien dem Senat zumal aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers nicht glaubhaft. Er konnte nicht überzeugend die Widersprüche in seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren und der Vorkorrespondenz mit der Beklagten aufklären. Besonders deutlich drängte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Frage auf, warum er den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende gelassen habe. Hatte er ggü. der Polizei hierzu noch erklärt, dass das Fahrzeug ständig von seinen Mitarbeitern benutzt werde und er den Kfz-Schein ständig hinter die Fahrersonnenblende stecke, damit der betreffende Mitarbeiter am nächsten Tag sofort einsteigen und losfahren könne, gab er nun ggü. dem Senat zu verstehen, dass es sich dabei um schlichte Angeberei gehandelt habe, er in Wirklichkeit gar keine Mitarbeiter gehabt habe. Vielmehr sei gelegentlich Frau K., vielleicht einmal sein Vater oder sein Bruder mit dem Fahrzeug gefahren. Der eigentliche Grund für das Hinterlegen des Kfz-Scheins sei gewesen, dass er ihn sonst verlegt hätte. Auch letztere Erklärung wirkte nicht überzeugend. Der Kläger konnte ferner sich im Hinblick auf den Abstellzeitpunkt nicht erklären, warum er im Ermittlungsverfahren gegenteilige Bekundungen gemacht hatte.
Die Aussage des Klägers wirkte insgesamt auf den Senat nicht überzeugend. Dem Kläger ist es damit letztlich nicht gelungen, das äußere Bild der Entwendung seines Pkw's nachzuweisen. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats auch durchaus ein Motiv für eine vorgetäuschte Entwendung, die darin bestanden haben kann, dass er die mit der Leasinggesellschaft vereinbarte Kilometerzahl überschritten hatte und bei Rückgabe des Fahrzeugs zu hohe Kosten entstanden wären.
Die Berufung hatte aus den dargelegten Gründen Erfolg. Die Klage war unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.403,42 DM (12.477,27 Euro). Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.