- § 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers geht (hier: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV).
- Zur Bestimmtheit einer Fragestellung bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers im Falle einer Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.
Tatbestand:
Der am 17.06.1990 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der ihm am 17.06.2008 erteilten und später durch Strafurteil entzogenen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Mit Urteil vom 28.09.2009 verwarnte das Amtsgericht ... den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,-- EUR. Gleichzeitig entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Monaten. Dem Urteil liegt eine Trunkenheitsfahrt am 31.05.2009 zugrunde.
Nachdem der Kläger im November 2009 einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, forderte ihn das Landratsamt ... mit Schreiben vom 19.01.2010 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei in der Vergangenheit wiederholt im Straßenverkehr auffällig geworden. 2007 sei eine Anzeige wegen Fahrens mit einem Kleinkraftrad ohne gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag (Tattag: 14.03.2007) erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch von einer Verfolgung abgesehen, da das Kennzeichen erst seit 14 Tagen abgelaufen gewesen sei. Am 14.07.2007 sei er mit einem Roller mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Er habe angegeben, zwei Wochen zuvor die Variomatikdrossel entfernt zu haben. Er sei deshalb nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse A1 gewesen. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, seit der technischen Veränderung am Fahrzeug jeden zweiten Tag, also ca. siebenmal mit dem Roller gefahren zu sein. Er sei deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Erlöschens der Betriebserlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft habe gegen Zahlung einer Geldauflage von der Verfolgung abgesehen. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sei ihm mit Urteil des Amtsgerichts ...vom 28.09.2009 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Eine am Tattag entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,57 Promille ergeben. Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, könnten in Bezug auf die Kraftfahreignung von Belang sein, da sie auf gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen oder Fehlreaktionen hindeuten könnten. Dies könne eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regelten, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer erschweren. Vor dem Hintergrund der bekannten Straftaten bestünden erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Kraftfahreignung. Zur Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung vorliegen, sei bei der Begutachtung zu fragen, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Kläger die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B im Verkehr erfülle. Er werde gebeten, die Einverständniserklärung für die erforderliche Begutachtung zu unterzeichnen.
Der Kläger verweigerte daraufhin die Unterzeichnung der Einverständniserklärung mit der Begründung, nach Stellung des Wiedererteilungsantrages sei er vom Landratsamt zunächst zur Nachschulung geschickt worden. Dieser Nachschulung habe er sich bereits unterzogen. Hinterher werde nun auf den Verdacht vermeintlicher körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel verwiesen. Dies habe das Verfahren verzögert. Im Übrigen lägen die früheren Vorgänge drei Jahre zurück. Ausweislich des Schulungsergebnisses sei er gereift. Es habe sich um jugendtypische Taten gehandelt. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung habe er am 31.05.2009 nicht etwa in Fahrbereitschaft eine nennenswerte Strecke, sondern nach dem durch einen anderen verursachten Unfall nur wenige Meter aus dem Graben auf die Straße zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 06.03.2010 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Zur Begründung führte es ergänzend aus, aus dem Urteil des Amtsgerichts ...ergebe sich, dass der Kläger am 31.05.2009 nach dem Unfall mindestens 10 m gefahren sei und das Fahrzeug auch noch weitere Meter bzw. eine erhebliche Strecke habe fortbewegen wollen. Das Fahrzeug sei jedoch dann nicht mehr fahrtüchtig gewesen und habe Feuer gefangen. Der Kläger habe bereits drei Straftatbestände verwirklicht. Bei der Fahrt am 14.03.2007 habe für sein Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden. Die Verkehrsteilnahme ohne die Versicherung sei Beleg dafür, dass er seine eigenen Interessen über die der Allgemeinheit stelle. Gleiches gelte für die Fahrt am 14.07.2007. Unbeeindruckt durch das vorherige Strafverfahren habe er an seinem Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen, welche erneut dazu geführt hätten, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung mehr bestanden habe. Darüber hinaus wäre durch die Erhöhung der Geschwindigkeit die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erforderlich gewesen. Zuletzt sei er am 31.05.2009 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die nach alledem entstandenen Zweifel an der Fahreignung müssten durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Die Anforderung des Gutachtens beruhe auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV und stehe im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Sie sei verhältnismäßig und befasse sich mit der Frage, ob gesundheitliche Ursachen vorlägen, welche die Kraftfahreignung ausschlössen. Gleichzeitig würden die strafrechtlichen Auffälligkeiten im Rahmen eines psychologischen Gespräches aufgegriffen und die Gründe hierfür analysiert. Eine ärztliche Untersuchung erscheine ungeeignet, da die Straftaten auf Einstellungsprobleme (charakterliche Mängel) hindeuteten, die in einer rein medizinischen Untersuchung nicht ausreichend geprüft werden könnten. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, dürfe auf seine Nichteignung geschlossen werden. Hierauf sei in der Anordnung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger rüge, dass er zunächst an einem besonderen Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger habe teilnehmen müssen. Dies sei erforderlich gewesen, da die Trunkenheitsfahrt innerhalb der Probezeit erfolgt sei und deshalb eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden dürfe, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nachgewiesen habe.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2010 zurück.
Der Kläger hat am 24.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, im Widerspruchsbescheid sei davon ausgegangen worden, dass keine Widerspruchsbegründung vorgelegt worden sei. Dies deute darauf hin, dass die Stellungnahme des Klägers vom 28.01.2010 nicht gewürdigt worden sei. Eine Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde fehle mithin. Es sei keine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers vorgenommen worden. Hinsichtlich der Tat am 14.03.2007 treffe ihn kein Verschulden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das neue Kennzeichen besorge, aber fälschlich davon ausgegangen, das Versicherungsjahr beginne zum 01.04.2007. Der weitere Vorgang am 14.07.2007 werde eingeräumt. Er habe daraus Konsequenzen gezogen und sei deswegen am 31.05.2009 nicht mehr selbst gefahren, sondern der Zeuge ... K. Nach dem Unfall des K. sei er verletzt, in Panik angesichts des Schadens und der Brandgefahr sowie betrunken gewesen. Dies rechtfertige die vom Landratsamt geforderten Maßnahmen nicht.
Der Kläger beantragt,den Bescheid des Landratsamts ... vom 06.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung führt er ergänzend aus, das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Entscheidend sei, dass der Kläger laut Urteil des Amtsgerichts ...nach dem Unfall mehrere Meter gefahren sei bzw. sich eine erhebliche Strecke habe fortbewegen wollen, das Fahrzeug jedoch nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei und sodann Feuer gefangen habe. Bei kritischer Selbstprüfung hätte er erkennen müssen, dass er fahruntüchtig gewesen sei. Hinzu kämen zwei weitere Delikte im Straßenverkehr, so dass die Forderung nach einer MPU nicht beanstandet werden könne. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die früheren Taten bei vielen Jugendlichen vorkämen, die später rechtschaffene Leute würden, handle es sich um Verharmlosungstendenzen, die zurückzuweisen seien. Insbesondere der Vorgang vom Juli 2007 sei sicher kein Bagatellverstoß. Im Widerspruchsbescheid sei zu Recht ausgeführt worden, dass es an einer Widerspruchsbegründung gefehlt habe. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz liege auch dann vor, wenn die Tat fahrlässig begangen werde. Vor diesem Hintergrund spiele es keine entscheidende Rolle, ob der Vater fälschlich von einem anderen Versicherungsjahr ausgegangen sei. Unerheblich sei auch, wer am 31.05.2009 zunächst das Fahrzeug geführt habe. Unbestritten sei, dass der Kläger nach dem Unfall das Fahrzeug gefahren habe bzw. eine erhebliche Strecke habe fortbewegen wollen.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts ... und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
Entscheidungsgründe:
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Einzelrichter legt die Klage sachdienlich dahin aus, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 06.03.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2010 verpflichtet werden soll, über den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Bei dieser Auslegung ist die Klage zulässig. Offen bleiben kann, ob auch eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. Dafür spricht, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Daher ist grundsätzlich bei einer auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage die Vornahmeklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat aber nur einen Bescheidungsantrag gestellt, so dass auch nur über diesen zu entscheiden ist (§ 88 VwGO).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Landratsamt ... hat zu Recht den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
Voraussetzung für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt (§ 2 Abs. 8 StVG). Da sich der Kläger geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde - nach entsprechender Belehrung des Klägers (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) - bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon ist hier auszugehen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist im vorliegenden Fall § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Diese Vorschrift findet gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis direkte Anwendung. Dies folgt aus § 20 Abs. 5 FeV, wonach die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV neben den für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht geltenden Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV) anwendbar, also nicht die speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 FeV ist (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 23.02.2010 - 11 CE 09.2812 -, juris).
Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV liegen vor. Der Kläger hat sich nicht nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, sondern weitere zwei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begangen. Denn er hat am 14.03.2007 ein Kleinkraftrad ohne erforderliche Haftpflichtversicherung geführt, mithin gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verstoßen. Unzutreffend ist sein Einwand, ihn treffe kein Verschulden, weil sein Vater versprochen habe, ein neues Kennzeichen zu besorgen, dieser jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen sei, das Versicherungsjahr beginne erst zum 01.04.2007. Der Kläger hat zumindest fahrlässig gehandelt, da am Fahrzeug das abgelaufene Versicherungskennzeichen aus dem Jahr 2006 angebracht war (vgl. Strafanzeige der Polizeidirektion ...-... vom 20.03.2007), mithin für ihn ohne weiteres erkennbar war, dass es am erforderlichen (gültigen) Haftpflichtversicherungsvertrag fehlte. Damit lag eine Straftat jedenfalls nach § 6 Abs. 2 PflVG vor. Darüber hinaus hat er - wie er selbst einräumt - im Juli 2007 mehrfach gegen Strafvorschriften verstoßen, nachdem er nach dem Ausbau einer Variomatikdrossel seinen Angaben zufolge insgesamt siebenmal sein Fahrzeug geführt, damit unstreitig (erneut) gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen hat und außerdem ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren ist (§ 21 StVG). Damit lagen jedenfalls drei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ist auch nicht im Hinblick auf spezielle Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung ausgeschlossen. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass in Fällen von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik § 13 FeV eine abschließende Vorschrift für die Beibringung von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten darstellt (so Bayer. VGH, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. dazu Bayer. VGH, Urt. v. 07.05.2001 - 11 B 99.2527 -, NJW 2002, 82; OVG Saarland, Beschl. v. 18.09.2000 - 9 W 5/00 -, juris; Kirchner, Die neue Fahrerlaubnisverordnung, 2002, § 13 RdNr. 1; a.A. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV RdNr. 12; offen gelassen von VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 17.01.2000 - 10 S 1979/99 -, VBlBW 2000, 401 = DAR 2000, 181). Träfe diese Auffassung zu, so könnte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht angeordnet werden, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,8 mg/l geführt wurde und deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um Eignungszweifel bei Alkoholproblematik, sondern aufgrund mehrerer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, auch um die charakterliche Eignung des Klägers. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV durch § 13 FeV nicht gesperrt.
Auch in formeller Hinsicht begegnet die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung“ festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung der Anordnung mitzuteilen hat. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat. Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist. Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und ggf. den körperlichen Eingriffen aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323 = NJW 2010, 3256).
Gemessen hieran ist die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (noch) formell rechtmäßig. Nach dem Schreiben des Landratsamts vom 19.01.2010 geht es um folgende Fragestellung: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass Herr Groß die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse B im Verkehr erfüllt?“ Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung bestehen. Zwar steht hier § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV in Rede; es geht also um die Frage, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Damit ist grundsätzlich die charakterliche Eignung betroffen, die - wie sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ergibt - neben die körperliche und geistige Eignung tritt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVG RdNr. 8 ff.; VG München, Beschl. v. 03.11.2009 - M 1 S 09.4435 - juris, sowie nachgehend Bayer. VGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 11 CS 09.2898 -, juris). Allerdings hat der Kläger am 31.05.2009 eine Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB unternommen, so dass auch Mängel nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV in Betracht kommen. Solche Mängel stellen aber die körperliche und geistige Eignung in Frage (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV).
Der Fragestellung ist auch mit der nötigen Bestimmtheit zu entnehmen, dass es bei der Klärung der körperlichen und geistigen Eignung (auch) um die Frage geht, ob zukünftig zu erwarten ist, dass der Kläger nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird (vgl. Anlage 15 zur FeV, Nr. 1g). Dies folgt jedenfalls aus der Begründung im Schreiben vom 19.01.2010. Daneben wird - wie schon ausgeführt - auch zu klären sein, ob Mängel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV vorliegen, ob der Kläger also in der Lage ist, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Zwar sind diese Fragen im Schreiben des Landratsamts vom 19.01.2010 nicht ausdrücklich gestellt. Aus der Bezugnahme auf die vorangegangenen Straftaten lässt sich aber hinreichend sicher entnehmen, dass es dem Beklagten gerade auch um die Beantwortung dieser Frage geht.
Die Ermessensentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Die Anforderung des Gutachtens war auch nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass die ersten beiden vom Kläger begangenen Straftaten im März 2007 sowie im Juli 2007 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide bereits ca. 3 Jahre zurück lagen und im jugendlichen Alter begangen wurden. Denn durch die im Mai 2009 unternommene Trunkenheitsfahrt hat der Kläger sich erneut strafbar gemacht und damit gegen Strafvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, verstoßen. Er hat damit gezeigt, dass es sich bei den Taten aus dem Jahr 2007 keineswegs um „Ausrutscher“ gehandelt hat, die allein mit seinem jugendlichen Alter zu erklären wären. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, dass er das Fahrzeug am 31.05.2009 erst nach dem Unfall und damit nur wenige Meter geführt hat - im Urteil des Amtsgerichts ...-... vom 28.09.2009 wurde offengelassen, ob der Kläger vor dem Unfall ebenfalls gefahren ist -, so ändert dies nichts an der von ihm unternommenen Trunkenheitsfahrt und den sich aufgrund dessen ergebenden Zweifeln an seiner Kraftfahreignung. Das Landratsamt war berechtigt, diesen Zweifeln durch Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nachzugehen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer positiven Begutachtung abhängig zu machen.
Auch hinderte die Teilnahme des Klägers an einem besonderen Aufbauseminar die Fahrerlaubnisbehörde nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzufordern. Der Kläger musste an einem solchen Seminar teilnehmen, nachdem ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war (vgl. § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG, § 36 FeV). Nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur nach der Teilnahme an einem solchen Seminar zulässig, wenn die Fahrerlaubnis - wie hier - nach § 69 StGB entzogen wurde. Die weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis der Eignung, müssen also ebenso erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.