Das Vorbeischieben von auf Radrollen zu bewegenden Müllcontainern an geparkten Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und findet somit "im Straßenverkehr" i.S.v. § 142 Abs 1 StGB statt. Mithin liegt ein Unfall vor, der die Warte- und Feststellungspflicht auslöst.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Rechtlich gilt Folgendes:
Das dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehen fand "im Straßenverkehr" statt.
Es handelte sich um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB, in dem sich gerade die besonderen Risiken des (fließenden oder ruhenden) Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen. Zu Recht führt die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung aus, daß das Abstellen von Handwagen, Fuhrwerken, Schlitten und sonstigen Gefährten wie Einkaufswagen jedenfalls so lange einen Verkehrsvorgang bildet, als es darum geht, daß dieses verkehrssicher geschehen muß, d. h. z. B. parkende Autos nicht beschädigt (OLG Stuttgart, VRs 47, 15, 16; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; LK-Geppert, § 142 StGB, Rdnr. 25; MK-Zopfs, § 142 StGB, Rdnr. 33).
Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich damit einerseits von verkehrsfremden Vorfällen, etwa wenn einem Handwerker auf einem Baugerüst der Hammer aus der Hand fällt und auf der Straße Schäden anrichtet. Andererseits unterfällt sie auch nicht der Fallgruppe vorsätzlicher Straftaten, in welchen in verkehrs atypischer Weise ein Kraftfahrzeug ausschließlich als Tatwerkzeug aufgrund deliktischer Planung benutzt wird (vgl. BGH, VM 2002, 17 f.; LK-Geppert, § 142 StGB Rdnr. 23, 26, m.w.N.).
II.
In tatsächlicher Hinsicht besteht aufgrund der in der Anklageschrift benannten Beweismittel hinreichender Tatverdacht.