Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 05.11.1970 - 4 StR 349/70 - Zur Verhinderung der Weiterfahrt durch In-den-Weg-Stellen und zur Erziehung anderer Verkehrsteilnehmer
BGH v. 05.11.1970: Zur Verhinderung der Weiterfahrt eines alkoholisierten Kfz-Führers durch In-den-Weg-Stellen und zur Erziehung anderer Verkehrsteilnehmer
Der BGH (Urteil vom 05.11.1970 - 4 StR 349/70) hat entschieden:
Die Verhinderung weiterer Straftaten mag eine erwünschte Nebenfolge der vorläufigen Festnahme sein. Damit wird aber nicht selbständig ein Festnahmerecht begründet. Die Befugnis aus § 127 Abs. 1 StPO ist nicht dazu da, dem Einzelnen Rechte zuzubilligen, die dem Staat zustehen. Es ist allein Aufgabe des Staates, insbesondere der Polizei, Straftaten zu verhindern. Das vorläufige Festnahmerecht kann daher nicht dazu führen, die einzelnen Staatsbürger zu Staatsorganen zu machen, die im Wege des Handelns für den Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten und die Befolgung der Gesetze mit Gewalt erzwingen. Es besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein darf, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, dass er Zwangsmittel anwendet.
Siehe auch Verkehrsstrafsachen und Nötigung
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, begangen in der Absicht, eine Straftat zu verdecken, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte bewirtschaftet ein Restaurationsschiff auf der Havel in Berlin, von wo aus ein unbefestigter Fahrweg zur H. Straße führt. Am Abend des 9. Mai 1969 geriet der Angeklagte mit einem ihm bekannten Gast (M), der mit zwei Bekannten (S. und Z.) auf dem Schiff war, in Streit. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung äußerte sich M., er mache den Angeklagten noch fertig, er kriege ihn schon noch. Als die drei Gäste zwei Stunden später aufbrachen, wies S. den Angeklagten nachdrücklich darauf hin, dass dieser wegen des genossenen Alkohols nicht mehr Auto fahren dürfe. Der Angeklagte wollte für seine Heimfahrt seinen Ford 17 M benutzen, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Das wussten M., S. und Z. nicht, sie hielten ihn aber für fahruntüchtig. Dass er bei seiner Blutalkoholkonzentration von rund 1 Promille fahruntüchtig gewesen sei, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Als der Angeklagte 20 Minuten später mit seinem Wagen den Fahrweg entlang kam, stellten sich ihm die drei mitten auf dem Weg entgegen, um ihn aufzuhalten. Der Angeklagte fuhr jedoch mit etwa 20 km/h, möglicherweise auch langsamer, auf M., S. und Z. zu. Der am weitesten vorne stehende M. warf sich, als ein Ausweichen nicht mehr möglich war, auf die Motorhaube und wurde etwa 20 Meter mitgenommen. Er erlitt dabei leichte Prellungen am Brustkorb. Durch sein Losfahren auf die Zeugen wollte der Angeklagte in erster Linie sein unerlaubtes Fahren verdecken. Er hielt es aber auch für möglich, verprügelt zu werden, und wollte dem entgehen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 1, 39; 11, 213). Die von der Revision angeführten Gründe geben auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der vom Bundesgerichtshof ständig vertretenen Auffassung abzuweichen.
II. Auf die Sachrüge muss das Urteil aufgehoben werden.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs i.S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass es als ein "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs anzusehen ist, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges, der sich seiner Festnahme entziehen will, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6 und 67; 23, 4; VRS 36, 267; 39, 187). In BGHSt 22, 365 sind die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch in einem Fall bejaht worden, in dem der Täter mit Vollgas auf den Bürgersteig fuhr, um gegenüber einer Gruppe von Fußgängern einen Durchbruchsversuch zu machen. Diesen Fällen war ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeuges gemeinsam. Dabei handelte es sich jeweils um eine grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers in den Verkehrsablauf (BGHSt 22, 365, 366). Verstöße geringeren Gewichts scheiden aus (Schönke-Schröder, StGB, 15. Auflage, § 315 b Rdn. 19). Wie der Senat zudem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeführt hat, muss der "ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff" an den Begehungsformen der Nummern 1 und 2 dieser Bestimmung ausgerichtet, insbesondere von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein (BGHSt 22, 365, 367).
Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist das Verhalten des Angeklagten nicht als ein derartiger Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs anzusehen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie hoch die Geschwindigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Anstoßes gewesen ist. Während es auf Seite 8 des Urteils heißt, er habe zunächst eine Geschwindigkeit von 20 km/h eingehalten und seinen Wagen abgebremst, dann aber wieder Gas gegeben, wird an anderer Stelle ausgeführt (UA 8, 21), er sei langsam, nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Es ist auch nicht geklärt, ob M. angesichts der Fahrweise des Angeklagten nicht rechtzeitig ausweichen konnte oder ob er bewusst bis zuletzt stehen blieb und nur deshalb nicht mehr zur Seite springen konnte. Schließlich ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte in der Lage gewesen ist, jederzeit sofort anzuhalten.
Schon dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung, die auch die tateinheitlichen Verurteilungen ergreift. Damit braucht auf die weiteren Sachrügen im einzelnen nicht eingegangen zu werden.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nunmehr die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und wiederum die des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB verneinen, so erscheinen für die dann in Betracht kommende Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (außerdem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) folgende Hinweise angezeigt:
1. Die Strafkammer hat mit unzutreffender Begründung die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten bejaht. Das kann für die innere Tatseite und die Strafzumessung von Bedeutung sein.
a) M., S. und Z. waren nicht berechtigt, den Angeklagten anzuhalten und gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festzunehmen. Der Angeklagte, dessen Persönlichkeit den Zeugen bekannt war, war nicht fluchtverdächtig. Fluchtverdacht ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss (vgl. RGSt 71, 49, 52; Müller-Sax (KMR), StPO, 6. Auflage, § 127 Anm. 1 b (1); Eb. Schmidt, Lehrk. z. StPO, Nachtragsband I, § 112 Rdn. 12). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte) Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies ist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist, er werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder Aufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere Zeit verborgen halten, so dass er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist.
Einen dahingehenden Fluchtverdacht hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte wollte (aus der Sicht der drei Zeugen) nur deshalb den Tatort verlassen, damit seine alkoholische Beeinflussung nicht offenbar werde und er seine Heimfahrt fortsetzen könne. Wenn er damit auch die Absicht verfolgt haben sollte, Tatspuren zu beseitigen, d.h. seine Blutalkoholkonzentration abklingen zu lassen, um eine Strafverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen, so läge darin kein Grund für eine vorläufige Festnahme. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in § 127 Abs. 1 StPO nicht aufgeführt.
Das Anhalten des Angeklagten kann auch nicht mit der im Schrifttum (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 127 Anm. I 1; Karamuntzos, Die vorläufige Festnahme bei Flagrantdelikten, 1954, S. 67) vertretenen Auffassung gerechtfertigt werden, die vorläufige Festnahme biete auch die Handhabe, strafbare Handlungen oder wenigstens ihre Fortsetzung zu verhindern. Daran ist richtig, dass die Verhinderung weiterer Straftaten eine erwünschte Nebenfolge der vorläufigen Festnahme sein kann. Damit wird aber nicht selbständig ein Festnahmerecht begründet. Die Befugnis aus § 127 Abs. 1 StPO ist nicht dazu da, dem Einzelnen Rechte zuzubilligen, die dem Staat zustehen. Es ist allein Aufgabe des Staates, insbesondere der Polizei, Straftaten zu verhindern (§ 2 Abs. 1 b des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden vom 2. Oktober 1958; vgl. auch § 14 PrPVG). Das vorläufige Festnahmerecht kann daher nicht dazu führen, die einzelnen Staatsbürger zu Staatsorganen zu machen, die im Wege des Handelns für den Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten und die Befolgung der Gesetze mit Gewalt erzwingen (vgl. BGHSt 5, 245, 247).
b) M., S. und Z. konnten sich nicht auf Notwehr oder Nothilfe berufen, als sie den Angeklagten aufhielten. Die Notwehr dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung, sondern unmittelbar der Angriffsabwehr (Jagusch, LK, 8. Aufl. 1957, § 53 Anm. 2 c). Die Zeugen waren durch den Angeklagten nicht konkret gefährdet, bevor sie sich ihm entgegen stellten; er fuhr auch nicht in fahruntüchtigem Zustand (UA 20/21). Eine Verteidigung der öffentlichen Ordnung durch die drei Zeugen im Wege der Staatsnothilfe war nicht zulässig (BGHSt 5, 245, 247). Sollten sie zugunsten anderer Verkehrsteilnehmer hätten handeln wollen, so käme nur Putativnothilfe in Betracht, die aber ihr Verhalten nicht rechtmäßig machen würde.
c) Waren die drei Zeugen somit zu ihrem Vorgehen nicht berechtigt, so wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte zur Notwehr berechtigt war, weil sie ihrerseits eine Nötigung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben.
aa) Für die Nötigung kommt es darauf an, ob das Verhältnis des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu missbilligen ist und die Anwendung der Gewalt über das billigenswerte Maß hinaus geht, sozial unerträglich ist (BGHSt 18, 389, 391 m. Nachw.). Das wird nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen sein, da M., S. und Z. mit ihrem bloßen Stehenbleiben Gewalt in maßvoller Weise angewandt und weder den Angeklagten noch andere gefährdet haben. Ihr Ziel, einen infolge Alkoholgenusses für fahruntüchtig gehaltenen Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen, kann nicht sittlich missbilligt werden. Allerdings besteht erneut Anlass zu dem Hinweis, dass es grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein darf, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, dass er Zwangsmittel anwendet (BGHSt 18, 389, 393).
bb) Auch wenn danach nur eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Angeklagten im Straßenverkehr durch eine vorsätzliche Behinderung vorliegen sollte, kommt dagegen unter Umständen Notwehr in Betracht (vgl. u.a. BayObLGSt 1953, 145, 147; 1963, 17, 20). Jedoch wird das Landgericht zu prüfen haben, ob eine Verletzung der Angreifer durch den Angeklagten erforderlich war oder ob er die Grenzen seiner Verteidigung überschritten hat. Es liegt nahe, dass ihm ein Ausweichen vor dem Angriff zuzumuten war, ohne dass er seiner Ehre etwas vergab oder sonst in seinen Belangen verletzt wurde (vgl. BGHSt 5, 245, 248), zumal da er ohne Fahrerlaubnis fuhr, seinen Wagen also überhaupt nicht benutzen durfte. Im übrigen hätte er auch durch ganz vorsichtiges, eine Körperverletzung und Gefährdung der Zeugen ausschließendes Fahren sein Ziel erreichen und die Fahrt fortsetzen können.
2. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht die Voraussetzungen einer Putativnotwehr verneint. Der Angeklagte wollte zwar "in erster Linie" (UA 19) seinen Alkoholgenuss und das Fahren ohne Fahrerlaubnis verdecken. Er hielt es aber auch, wie zu seinen Gunsten angenommen worden ist, "für möglich, dass er verprügelt werden sollte. Um dem allem zu entgehen" (UA 8), fuhr er auf M. und die beiden anderen los. Nach seiner irrigen Ansicht über die Absicht der drei Zeugen lag also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen ihn vor. Gegenüber einem solchen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit ist das von ihm gewählte Verteidigungsmittel nicht zu beanstanden, da es sicheren Erfolg versprach, ohne die Angreifer mehr als notwendig zu gefährden. Der Verteidigungswille braucht nicht das einzige Motiv des Angeklagten zu sein. Handelt der Täter auch zu seiner Verteidigung und war die Verteidigungsabsicht nicht mit Sicherheit von ganz nebensächlicher Bedeutung, so ist Notwehr, hier Putativnotwehr gegeben (BGHSt 3, 194, 196; 5, 245, 247; 5 StR 646/59 vom 1. März 1960; RGSt 54, 196, 199; 60, 261, 262). Ein solcher Irrtum über einen Tatumstand i.S. des § 59 StGB schließt, wenn er unvermeidbar ist, die Strafbarkeit aus und führt bei Vermeidbarkeit nur zur Fahrlässigkeitsstrafe.
3. Wird bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe wieder mit der im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, so ist die erkannte Geldstrafe, nicht aber deren Ersatzfreiheitsstrafe, mit einzubeziehen (§ 76 Abs. 1, 74 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nur für das Höchstmaß der Gesamtstrafe von Bedeutung (§ 75 Abs. 3 StGB).